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   BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98   

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BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98 (https://dejure.org/1998,1464)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - 4 StR 563/98 (https://dejure.org/1998,1464)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 4 StR 563/98 (https://dejure.org/1998,1464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des Totschlags

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 23 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 212 Abs. 1; ; StGB § 212 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 101
  • StV 2000, 309
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 04.03.1993 - 2 StR 520/92

    Handlungsmodalitäten - Besonders schwerer Fall - Lebenslange Freiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders; zu der "Nähe" der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; NStZ 1993, 342; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3; Eser NStZ 1984, 49, 51 f.).

    Vielmehr liegen erhebliche Strafmilderungsgründe vor, die das Schwurgericht bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter - rechtsfehlerhaft - nicht zureichend gewürdigt hat: So ist der zweite Teil des Tatgeschehens ganz entscheidend dadurch geprägt, daß der Angeklagte nach dem Lesen des "Liebesbriefs" seiner Frau an seinen Stiefvater "die Beherrschung" verlor (UA 11); seine "affektive Erregung" verminderte in Verbindung mit der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung seine Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und damit Schuldgehalt und Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH NStZ 1993, 342).

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 526/91

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Da nicht festgestellt werden konnte, ob der (nur von Körperverletzungsvorsatz getragene) erste Tatteil oder der (mit Tötungsvorsatz begangene) zweite Tatteil den Tod herbeigeführt hat, durfte nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" der Todeseintritt keinem der beiden Tatteile zugerechnet werden (vgl. BGH NJW 1957, 1643 = GA 1958, 109 mit abl. Besprechung Peters GA 1958, 97; BGH NStZ 1992, 277, 278).

    Der Angeklagte wurde daher zu Recht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag verurteilt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 279; NJW 1984, 1568; NStZ 1992, 277, 278; Hruschka JuS 1982, 317, 322 ff.; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rdn. 19 aE; aA Wolter MDR 1981, 441 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Auflage § 1 Rdn. 99 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Anders als etwa in den Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen (BGHSt 35, 305, 306 ["einheitliches Tun"]; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; NStZ 1998, 621, 622) und mit gleicher Motivation (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69; vgl. auch BGH NStZ 1984, 214, 215 ["Ausdruck eines einheitlichen Willens"]; 1998, 621, 622 ["fortdauerndes Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens"]) vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, stellt sich hier das zweiaktige Geschehen nicht als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. den gleichgelagerten Fall BGH bei Holtz MDR 1979, 279; siehe ferner BGH NJW 1984, 1568; StV 1986, 293).

    Der Angeklagte wurde daher zu Recht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag verurteilt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 279; NJW 1984, 1568; NStZ 1992, 277, 278; Hruschka JuS 1982, 317, 322 ff.; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rdn. 19 aE; aA Wolter MDR 1981, 441 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Auflage § 1 Rdn. 99 m.w.N.).

  • BGH, 08.10.1969 - 3 StR 90/69

    Heimtückisch handelt, wer jemanden im Schlaf tötet - Unmittelbares Erwachen kurz

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Das Schwurgericht hat das Vorliegen von dem Angeklagten anzulastenden Mordmerkmalen rechtsfehlerfrei verneint; insbesondere hat der Angeklagte nicht heimtückisch gehandelt, weil das Tatopfer bei dem mit Tötungsvorsatz geführten tätlichen Angriff bereits bewußtlos und damit nicht arglos war (vgl. BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386, 388; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; StV 1998, 543; 545; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.; aA Tröndle aaO § 211 Rdn. 6c; vgl. auch Kutzer NStZ 1994, 110, 111).
  • BGH, 17.06.1998 - 3 StR 118/98

    Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Anders als etwa in den Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen (BGHSt 35, 305, 306 ["einheitliches Tun"]; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; NStZ 1998, 621, 622) und mit gleicher Motivation (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69; vgl. auch BGH NStZ 1984, 214, 215 ["Ausdruck eines einheitlichen Willens"]; 1998, 621, 622 ["fortdauerndes Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens"]) vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, stellt sich hier das zweiaktige Geschehen nicht als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. den gleichgelagerten Fall BGH bei Holtz MDR 1979, 279; siehe ferner BGH NJW 1984, 1568; StV 1986, 293).
  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89

    Aids II - § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend', § 229 StGB

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Daß eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 606/98

    Natürliche Handlungseinheit (Äußerlicher Anschein eines abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Hinzu kommt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen auf seinem (schriftlichen) Geständnis beruhen (vgl. hierzu BGHSt 43, 195, 209 f.; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 606/98).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Das Schwurgericht hat das Vorliegen von dem Angeklagten anzulastenden Mordmerkmalen rechtsfehlerfrei verneint; insbesondere hat der Angeklagte nicht heimtückisch gehandelt, weil das Tatopfer bei dem mit Tötungsvorsatz geführten tätlichen Angriff bereits bewußtlos und damit nicht arglos war (vgl. BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386, 388; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; StV 1998, 543; 545; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.; aA Tröndle aaO § 211 Rdn. 6c; vgl. auch Kutzer NStZ 1994, 110, 111).
  • BGH, 08.07.1969 - 5 StR 228/69

    Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium für eine Tötung - Fassen eines

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Anders als etwa in den Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen (BGHSt 35, 305, 306 ["einheitliches Tun"]; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; NStZ 1998, 621, 622) und mit gleicher Motivation (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69; vgl. auch BGH NStZ 1984, 214, 215 ["Ausdruck eines einheitlichen Willens"]; 1998, 621, 622 ["fortdauerndes Bestreben im Sinne eines einheitlichen Willens"]) vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, stellt sich hier das zweiaktige Geschehen nicht als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. den gleichgelagerten Fall BGH bei Holtz MDR 1979, 279; siehe ferner BGH NJW 1984, 1568; StV 1986, 293).
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93

    Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98
    Daß eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86

    Totschlag - Besonders schwerer Fall - Mordmerkmal

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

  • BGH, 23.08.1957 - 4 StR 342/57
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 230/93

    Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich einzelner Teilakte einer

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91

    Körperliche Gewalt als Tatbestandsvoraussetzung einer Vergewaltigung - Gewaltsam

  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 29.04.1997 - 4 StR 158/97

    Epilan - § 211 StGB, Tötung eines Schwerkranken im Krankenhaus, keine

  • BGH, 19.05.1982 - 1 StR 77/82

    Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall -

  • BGH, 22.12.1983 - 3 StR 394/83

    Vorliegen des Tatvorsatzes im Zeitpunkt der Handlung für eine Verwirklichung des

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist sie als Fremdkörper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202) sowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist für wünschenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete (BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) - Mathematisierung der Strafenfindung zu überdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 92/08

    Heimtückemord nach vorherigem Angriff auf das Opfer (Arglosigkeit und

    Zwar befand sich sein Opfer zu diesem Zeitpunkt im Zustand der Bewusstlosigkeit, der nach der - freilich vom Schrifttum angegriffenen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 42 m.w.N.) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegensteht (BGHSt 23, 119, 120; BGH StV 2000, 309 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.2006 - 3 StR 77/06

    Realschüler erneut wegen Mordes an Klassenlehrerin vor Gericht

    Bei einem eng zusammenhängenden, zäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (Rache für die vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständiger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.).
  • BGH, 21.02.2006 - 1 StR 456/05

    Urteil im Fall einer Kindstötung im Strafausspruch aufgehoben

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des Strafrahmens die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen Vorgehensweise entsteht; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02).
  • BGH, 04.12.2008 - 4 StR 438/08

    Vollendeter und versuchter Totschlag; Körperverletzung mit Todesfolge

    Anders als in den Fällen, in denen die Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehen, stellt sich jedoch das zweiaktige Geschehen wegen der Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers nicht als natürliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die Körperverletzung mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01

    Totschlag; Mord; Besonders schwerer Fall des Totschlages; Niedrige Beweggründe;

    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 595/14

    Belehrung über die eingeschränkte Bindungswirkung einer Verständigung;

    Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, dem gegen die Strafzumessung gerichteten Einwand des Generalbundesanwalts, der an das in dubio pro reo anzunehmende Vorliegen eines untauglichen Versuchs anknüpft, Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 StR 563/98, NStZ-RR 1999, 101, 102).
  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; StV 2000, 309; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3, 4).
  • BGH, 07.01.1999 - 4 StR 686/98

    Schreckschusspistole keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des

    Die Wahl dieses gemilderten Regelstrafrahmens hätte sich nicht ausschließbar auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne ausgewirkt, zumal das Landgericht - ungeachtet der rechtlich verfehlten schematischen "Mathematisierung" der Strafzumessung (UA 9 unten; vgl. BGHSt 34, 345, 350 f.; Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 - 4 StR 563/98 m.w.N.) - die Strafe dem unteren Bereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat.
  • BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02

    Umfang der Urteilsprüfung bei Revision des Nebenklägers; keine Prüfung der

    Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324).
  • BGH, 22.12.2005 - 3 StR 437/05

    Strafzumessung (Mathematisierungen; schematische Vorgehensweisen)

  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 406/02

    Unzulässigkeit einer Mathematisierung der Strafzumessung

  • BGH, 11.06.2002 - 4 StR 128/02

    Bildung der Gesamtstrafe (obere Grenze); Mathematisierung der Strafzumessung

  • BGH, 12.12.2002 - 3 StR 397/02

    Keine Mathematisierungen bei der Strafzumessung; Beruhen

  • BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02
  • LG Trier, 28.09.2021 - 8032 Js 2169/21
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