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Rechtsprechung
   BGH, 16.02.1998 - 5 StR 7/98   

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BGH, 16.02.1998 - 5 StR 7/98 (https://dejure.org/1998,4120)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 (https://dejure.org/1998,4120)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 (https://dejure.org/1998,4120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - 5 StR 7/98
    Die Auffassung des Landgerichts, unter dieser Voraussetzung bestehe auch bei unerlaubtem Besitz nur einer geringen Menge Haschisch (im Sinne von BGHSt 42, 1, 10 f. [BGH 20.12.1995 - 3 StR 245/95] = BGHR BtMG § 31 a Geringe Menge 1) weder eine Pflicht zur Verfahrenseinstellung nach § 31 a BtMG noch eine solche zum Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 910/97

    Zur Strafbarkeit des Besitzes von Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - 5 StR 7/98
    Bei derartig spezifischer Vorbelastung einen Gelegenheitskonsum zu verneinen und - im Blick auf frühere Abnehmer - eine gewisse Fremdgefährdung zu unterstellen (vgl. BVerfGE 90, 145, 189 f.; BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 498), ist nicht ganz unvertretbar.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - 5 StR 7/98
    Bei derartig spezifischer Vorbelastung einen Gelegenheitskonsum zu verneinen und - im Blick auf frühere Abnehmer - eine gewisse Fremdgefährdung zu unterstellen (vgl. BVerfGE 90, 145, 189 f.; BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 498), ist nicht ganz unvertretbar.
  • OLG Hamm, 29.07.2014 - 2 RVs 33/14

    Bestrafung; Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana); Eigenverbrauch

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 1 Ss 197/09 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011, III - 2 RVs 45/11 und vom 6. März 2014, III - 1 RVs 10/14).

    In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wäre daher - soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (der die aus der wirksamen Berufungsbeschränkung erwachsene Teilrechtskraft in Bezug auf den Schuldspruch nicht entgegensteht) in Betracht käme - eingehend zu prüfen, ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 3 Ss 54/03

    Beachtung des Übermaßverbots bei Bestrafung eines vorbestraften und

    Bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung (Körner a.a.O. § 29 Rdnr. 1672 ff.) hat die Strafkammer nicht verkannt, dass auch bei einschlägig vorbestraften Dauerkonsumenten - wie der Angeklagte - unter besonderen für den Täter sprechenden Umständen ein Absehen von Strafe in Betracht kommt, hat solche aber nicht zu erkennen vermocht, zumal wegen gegen diesen in der Vergangenheit verhängter zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH EzSt BtMG § 29 Nr. 9; BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1; KG StV 1997, 640; KG B. v. 14.01.1998 - (5) 1 Ss 323/97 - bei Juris Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wird dem Übermaßverbot Genüge getan, wenn lediglich eine geringe Geldstrafe verhängt wird, die regelmäßig einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nach sich zieht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 1 RVs 23/17

    Strafzumessung; kurze Freiheitsstrafe; Besitz geringer Mengen von

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 Ss 197/09 -, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11 -).
  • KG, 29.05.2020 - 4 Ss 77/20

    Übermaßverbot bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2014 - III-1 RVs 10/14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 Ss 197/09 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 - III-104/06 - 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 Ss 54/03 - BGH, Beschluss vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 -, OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11 -).
  • KG, 15.01.2007 - 1 Ss 245/06

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe allein wegen täterbezogener

    Unter diesen Umständen entspricht es wegen der naheliegenden Möglichkeit der Bestimmung der Drogen zum Eigenverbrauch zunächst der Prüfungsreihenfolge, sich mit der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder einer Einstellung nach § 31 a Abs. 2 BtMG - die allerdings der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf - auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1582; BGH StV 1987, 250; Beschluß vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 - bei JURIS; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; BayObLG NStZ 1994, 496; KG StV 1997, 640 und Beschluß vom 10. Januar 1994 - (5) 1 Ss 180/93 (40/93) - Körner, a. a. O., § 29 BtMG Rdn. 1111, 1653 f. und § 31 a BtMG Rdn. 39).

    Wegen der einschlägigen früheren Verurteilung liegen diese Möglichkeiten aber nicht ausgesprochen nahe (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 - bei JURIS = NStZ-RR 1999, 152).

    Letzteres kann gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Widerruf einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe droht, gebieten, anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, die zwar ebenfalls die Grundlage für einen Bewährungswiderruf bilden kann (vgl. Senat, Beschluß vom 13. Januar 1993 - 5 Ws 6/93 - seither std. Rspr., zuletzt Beschluß vom 22. November 2006 - 5 Ws 613/06 -), bei geringer Höhe aber regelmäßig nicht zu einem Widerruf führt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1 = Beschluß vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 - bei JURIS; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825, 1826).

  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ss 124/16

    Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der

    Die Entscheidung, ob von einer Verfolgung abgesehen wird, Verfahren eingestellt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird, liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden (vgl. Körner/ Patzak /Volkmer, BtMG, 8. Auflage, § 29, Teil 29 Rn. 69, § 31a Rn. 129, 139), ohne dass der Täter einen Anspruch auf eine solche Verfahrensweise hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 152; OLG Koblenz StV 2006, 531).

    Vielmehr können bei den in der Zukunft zu treffenden Ermessensentscheidungen nach den §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1, Abs. 2 BtMG gerade auch Gesichtspunkte wie die - insbesondere einschlägigen - strafrechtlichen Vorbelastungen oder laufende Bewährungen des Täters eine Rolle spielen, aber auch spezialpräventive Erwägungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 152; BayObLG NJW 2003, 1681; Körner/ Patzak /Volkmer a. a. O., § 29, Teil 29 Rn. 75, § 31a Rn. 33).

  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 RVs 10/14

    Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 1 Ss 197/09 -, juris, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 - III - 104/06 - 1 Ss 166/06, III - 104/06, 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 -, juris; III-2 RVs 45/11 OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011).
  • OLG Oldenburg, 21.10.2008 - Ss 355/08

    Anforderungen an die Urteilsbegründung bei der Ahndung einer unerlaubten Einfuhr

    Hinsichtlich der nach Zurückverweisung zu treffenden Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1582) in besonderem Maße zu beachten ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne, sondern insbesondere auch bei der Frage der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe nach der Ausnahmevorschrift des § 47 StGB maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1 (Gründe).
  • KG, 29.05.2020 - 161 Ss 42/20

    Strafzumessung: Verhängung einer Freiheitsstrafe bei Besitz geringer Mengen von

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und sich - soweit sie sich als unerlässlich erweist - im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2014 - III-1 RVs 10/14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 Ss 197/09 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006 - III-104/06 - 1 Ss 166/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003 - 3 Ss 54/03 - BGH, Beschluss vom 16.02.1998 - 5 StR 7/98 -, OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 - III-2 RVs 45/11 -).
  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

    Die Strafkammer war sich des ihr eingeräumten Ermessens bewusst und hat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. 5 StR 7/98 vom 16.02.1998; BVerfG, Beschl. 2 BVr 1163/06 v. 11.07.2006) ersichtlich einen Gelegenheitskonsum der Angeklagten aufgrund ihrer Vorstrafe und der wiederholten Tatbegehung verneint und mit Blick auf frühere minderjährige Abnehmer eine latente Fremdgefährdung unterstellt.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98   

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https://dejure.org/1998,3922
BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98 (https://dejure.org/1998,3922)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - 4 StR 481/98 (https://dejure.org/1998,3922)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - 4 StR 481/98 (https://dejure.org/1998,3922)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 152
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Die Verbindung zu einer Bande setzt nämlich voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; vgl. zu §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB a.F. BGH NJW 1998, 2913).

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung", eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Die Verbindung zu einer Bande setzt nämlich voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; vgl. zu §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB a.F. BGH NJW 1998, 2913).

    Erforderlich ist - über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 259; vgl. auch BGH NStZ 1998, 42, 43).

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGH NStZ 1996, 443; NStZ-RR 1997, 121 LS; BGH NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung", eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).

  • BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91

    Revision - Verhängung - Höchststrafe

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert; das Landgericht hat in den - von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen - 14 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in denen er lediglich mit 50 bis 80 Gramm Heroin (mit gleichem Wirkstoffgehalt) Handel getrieben hatte, minder schwere Fälle gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG bejaht und gegen ihn die nämlichen Einzelstrafen verhängt (vgl. BGH NStE StPO Nr. 4 zu § 354; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91; OLG Düsseldorf NStE StPO Nr. 1 zu § 354; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 9 a).
  • BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Arbeit eines Beteiligten als

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGH NStZ 1996, 443; NStZ-RR 1997, 121 LS; BGH NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).
  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Die Verbindung zu einer Bande setzt nämlich voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; vgl. zu §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB a.F. BGH NJW 1998, 2913).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Das Vorliegen einer bandenmäßigen Organisation, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind, oder ein "mafiaähnlicher" Charakter wird allerdings nicht gefordert (BGH NStZ 1996, 339, 340; 442; NStZ-RR 1997, 395, 396; BGHR BtMG § 30 a Bande 3, 8).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Erforderlich ist - über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 259; vgl. auch BGH NStZ 1998, 42, 43).
  • BGH, 19.11.1997 - 2 StR 359/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Das Vorliegen einer bandenmäßigen Organisation, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind, oder ein "mafiaähnlicher" Charakter wird allerdings nicht gefordert (BGH NStZ 1996, 339, 340; 442; NStZ-RR 1997, 395, 396; BGHR BtMG § 30 a Bande 3, 8).
  • BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98
    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung", eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).
  • BGH, 04.06.1996 - 1 StR 235/96

    Bandenmäßige Begehung - Zu einer einzigen Tat verbunden - Aus neuem Entschluß -

  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 252/96

    Folge des Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 238/95

    Eigentum am Geld - Scheinkäufer der Polizei - Übergabe an den Straftäter -

  • BGH, 12.11.1996 - 1 StR 469/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Fall des

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