Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 08.12.1998

Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98   

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BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98 (https://dejure.org/1998,2422)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1998 - 2 StR 481/98 (https://dejure.org/1998,2422)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 2 StR 481/98 (https://dejure.org/1998,2422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 247 Satz 1 und Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 175
  • StV 2000, 239
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98
    Er hält an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gehören und einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bilden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 5, 11; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 StR 359/97; v. 10. April 1997 - 4 StR 132/97; v. 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96; v. 10. August 1995 - 5 StR 272/95; v. 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94; v. 20. März 1991 - 2 StR 624/90; v. 2. November 1989 - 2 StR 506/89; v. 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89).
  • BGH, 09.06.1989 - 2 StR 275/89

    Zulassung des bei der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernten

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98
    Er hält an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gehören und einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bilden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 5, 11; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 StR 359/97; v. 10. April 1997 - 4 StR 132/97; v. 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96; v. 10. August 1995 - 5 StR 272/95; v. 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94; v. 20. März 1991 - 2 StR 624/90; v. 2. November 1989 - 2 StR 506/89; v. 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98
    Er hält an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gehören und einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bilden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 5, 11; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 StR 359/97; v. 10. April 1997 - 4 StR 132/97; v. 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96; v. 10. August 1995 - 5 StR 272/95; v. 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94; v. 20. März 1991 - 2 StR 624/90; v. 2. November 1989 - 2 StR 506/89; v. 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf deren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 2003, 597 (1. Strafsenat); BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 (2. Strafsenat); BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15, 19 (3. Strafsenat); BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 (4. Strafsenat)), an, ob an ihrer der beabsichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 17.06.2009 - 2 ARs 138/09

    Augenscheinseinnahme während einer Vernehmung unter Ausschluss des Angeklagten

    Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Entscheidung entgegen (vgl. u. a. BGHR StPO § 338 Nr. 5, Angeklagter 23/wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR 270/96; Beschluss vom 20. März 1991 - 2 StR 624/90; Beschluss vom 2. November 1989 - 2 StR 506/89; Beschluss vom 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89; Urteil vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 = bei Holtz MDR 1978, 460; Beschluss vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76).
  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

    Die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen gehören nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO und bilden einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 m. w. N.).
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 353/06

    Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (unberechtigte Abwesenheit;

    c) Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, liegt nicht vor (vgl. BGH StV 2000, 239 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    Allein hierdurch wäre bei der hier gegebenen Sachlage zu belegen - oder aber eben naheliegend zu widerlegen - gewesen, ob der nach jener Befragung sofort erfolgten Entlassung eine Verhandlung vorausgegangen ist, die - im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. nur BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 23 m.w.N.) - ein wesentlicher, von der Anordnung nach § 247 StPO nicht erfaßter Teil der Hauptverhandlung war, der nicht in Abwesenheit des Angeklagten hätte erfolgen dürfen (vgl. entsprechend zur Vortragspflicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei etwas anderer, aber hinsichtlich der Wesentlichkeit der Entlassungsverhandlung ähnlich gelagerter Fallgestaltung: BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 18 m.w.N.).
  • BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).

  • BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).

  • OLG Dresden, 16.07.1999 - 2 Ss 166/99

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nach Entfernung des Angeklagten

    Aus den vorgenannten Gründen ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch bei Berücksichtigung der in der neuen Hauptverhandlung wiederum auf die Zeugin zukommenden psychischen Belastung, unvermeidlich (vgl. zuletzt BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 - tragend zwar nur zur Zeugenentlassung, aber als obiter dictum ausdrücklich auch zur Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 08.12.1998 - Ws 1496/98   

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https://dejure.org/1998,5715
OLG Nürnberg, 08.12.1998 - Ws 1496/98 (https://dejure.org/1998,5715)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.1998 - Ws 1496/98 (https://dejure.org/1998,5715)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - Ws 1496/98 (https://dejure.org/1998,5715)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    StPO § 453 II 2; StGB § 68 b
    Überprüfbarkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bei Sexualstraftätern

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB §§ 56c, 68b, 68f; GG Art. 1, 2 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 175
  • StV 1999, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05

    Informationelle Selbstbestimmung (unzulässige Weisung im Rahmen der

    Für den hier zu betrachtenden tief greifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, bietet die Vorschrift indes keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage (vgl. auch OLG Nürnberg, NStZ-RR 1999, S. 175; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. , § 56 c Rn. 2; Groß, in: Münchner Kommentar zum StGB , § 68 b Rn. 6 und § 56 c Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. , § 56 c Rn. 2; soweit diese Auffassung auch zu § 35 Abs. 3 BtMG a.F. vertreten wird ; H.P. Schneider, StV 1988, S. 26> ist dies mit Blick auf den unterschiedlichen Wortlaut nicht ohne weiteres zwingend: OLG Hamm, StV 1988, S. 24 f.; bestätigt durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1986 - 2 BvR 201/86 -, a.a.O., S. 25).
  • OLG Dresden, 30.09.2009 - 2 Ws 458/09

    Bestimmtheitsgrundsatz

    Die Strafvollstreckungskammer, die einen Verurteilten grundsätzlich mündlich zu hören hat und sich so einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verschaffen soll, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175).
  • OLG Dresden, 27.03.2008 - 2 Ws 147/08

    Maßregeln; Ermessen

    Die Strafvollstreckungskammer, die einen Verurteilten grundsätzlich mündlich zu hören hat und sich so einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verschaffen soll, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175).
  • OLG Zweibrücken, 04.08.2016 - 1 Ws 144/16

    Führungsaufsichtsverfahren: Zulässigkeit der Weisung einer regelmäßigen Kontrolle

    Die Staatsanwaltschaft rügt die angegriffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft und damit als gesetzwidrig i.S.d. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO, der auch im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer bestimmten Anordnung gilt (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - Ws 1496/98, juris, Rn. 29).
  • OLG Jena, 14.12.2009 - 1 Ws 416/09

    Sozialprognose im Rahmen der Führungsaufsicht; Umfang der Begründung

    Die Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten zudem mündlich anhört und damit über einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verfügt, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175 ; Beschluss des Senats vom 02.03.2006, 1 Ws 66/06 bei juris).
  • OLG Dresden, 12.02.2008 - 2 Ws 12/08

    Maßregeln, Ermessen

    Die Strafvollstreckungskammer, die einen Verurteilten grundsätzlich mündlich zu hören hat und sich so einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verschaffen soll, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175).
  • OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06

    Führungsaufsicht

    Die Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten auch mündlich angehört hat, und damit über einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verfügt, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175).
  • OLG Jena, 15.05.2006 - 1 Ws 175/06

    Führungsaufsicht

    Die Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten auch mündlich angehört hat, und damit über einen eigenen Eindruck von der Täterpersönlichkeit verfügt, hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum (OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 175).
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