Weitere Entscheidung unten: AG Bremen, 17.02.1999

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   OLG Celle, 29.07.1998 - 2 Ws 201/98   

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OLG Celle, 29.07.1998 - 2 Ws 201/98 (https://dejure.org/1998,4474)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.07.1998 - 2 Ws 201/98 (https://dejure.org/1998,4474)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 2 Ws 201/98 (https://dejure.org/1998,4474)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 179
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Wenn im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer wegen besonderer Umstände eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (OLG Celle NStZ-RR 1999, 179; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 454 Rdn. 37).
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    a) Die Auffassung, nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO sei für eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ein Sachverständiger zur Entscheidungsfindung nur zwingend hinzuzuziehen, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Betracht ziehe, entspricht der überwiegenden Meinung zu den Voraussetzungen der Einholung eines Prognosegutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO bei Reststrafenaussetzungsentscheidungen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 279; OLG Celle, NStZ-RR 1999, S. 179; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 Rn. 37; Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 454 Rn. 12a) und einer verbreiteten Ansicht bei Entscheidungen über die Aussetzung von freiheitsentziehenden Maßregeln (HansOLG Hamburg, ZfStrVo 1999, S. 246 ff.; Thür. OLG, StV 2001, S. 26 f.; KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2000 - 1 AR 172/00, 5 Ws 143/00 - ; Stöckel, in: KMR, StPO, § 463 Rn. 11, 12; a. A. OLG Koblenz, StV 1999, S. 496; OLG Celle, NStZ 1999, S. 159; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 67c Rn. 4; Krehl, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 463 Rn. 4; möglicherweise auch Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 67c Rn. 5).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Auseinandersetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH, a.a.O.; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 2 Ws 201/98 - NStZ-RR 1999, 179; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. April 1999 - 2a Ws 89/99 - ZfStrVo 1999, 246; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, Rn. 12 a; Pfeifer, StPO, 3. Aufl. 2001, Rnrn.
  • OLG Braunschweig, 14.07.2014 - 1 Ws 191/14

    Kriminalprognose; Sozialprognose; Legalprognose; Gutachten; Bindungswirkung;

    Da die Pflicht, unter den Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ein Sachverständigengutachten einzuholen, nur dann besteht, wenn das Gericht eine positive Aussetzungsentscheidung in Betracht zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2000, StB 1/00, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 29.07.1998, 2 Ws 201/98), hat der Senat trotz der aufgezeigten Mängel des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachtens keinen Anlass, vor der Entscheidung ein weiteres Gutachten einzuholen.
  • OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 3 Ws 281/09

    Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der

    Zwar bedarf es nach ganz herrschender, vom Senat in st. Rspr. (vgl. z.B. Beschl. v. 10.3.2008 - 3 Ws 252/08) geteilter Meinung der Einholung eines Sachverständigengutachtens dann nicht, wenn nach § 463 III 3, 454 II StPO das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht in Erwägung zieht und hierzu auch nicht gehalten war (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 178/03

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

    Es ist anerkannt, daß die Strafvollstreckungskammer von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO absehen kann, wenn sie nach Lage des Falles der Auffassung ist, daß eine Aussetzung von vornherein nicht verantwortet werden kann (s. BGH NJW 2000, 1663, 1664; ebenso OLG Celle NStZ-RR 1999, 179; vgl. auch: Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 46. Auflage 2003, Rn. 37 zu § 454 m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

    aa) Die Fachgerichte sind in Einklang mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 279; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn. 6a) davon ausgegangen, dass für eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ein Sachverständiger gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erwägt.
  • OLG Frankfurt, 10.03.2008 - 3 Ws 252/08

    Überprüfung der Sicherheitsverwahrung: Pflicht zur Einholung eines

    Der Senat vertritt - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung) - in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. Beschl. v. 10.11.2005 - 3 Ws 945/05 und v. 13.02.2007 - 3 Ws 165-166/07 mwN) die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach § 67 c I StGB ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben müsste.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

    Der Senat vertritt - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung) - zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 11.10.2011 - 3 Ws 945/11; v. 10.11.2005 - 3 Ws 945/05 und v. 13.02.2007 - 3 Ws 165-166/07 mwN) die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach § 67 c I oder § 67d II StGB, also vor Erreichen der 10-Jahresgrenze der Maßregelvollstreckung ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben müsste.
  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 405/04

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Anforderungen an die richterliche

    Zieht das Gericht dagegen eine Aussetzung der Reststrafe nicht in Betracht, weil sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles offensichtlich nicht verantwortet werden kann, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ( BGH NJW 2000, 1663; OLG Celle NStZ-RR 1999, 179; OLG Thüringen NStZ 2000, 224; OLG Hamm StV 1999, 216).
  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 406/04

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

  • OLG Hamm, 30.03.2001 - 2 Ws 53/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines

  • KG, 12.05.2004 - 5 Ws 154/04

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachaufklärung;

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 1/23

    Aussetzung der Reststrafe; Kein Gutachten bei negativer Legalprognose

  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 3 Ws 316/09
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Rechtsprechung
   AG Bremen, 17.02.1999 - 92 Gs 34/99   

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AG Bremen, Entscheidung vom 17. Februar 1999 - 92 Gs 34/99 (https://dejure.org/1999,12134)
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  • NStZ-RR 1999, 179
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