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   BGH, 16.03.1999 - 3 StR 64/99   

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BGH, 16.03.1999 - 3 StR 64/99 (https://dejure.org/1999,3739)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - 3 StR 64/99 (https://dejure.org/1999,3739)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - 3 StR 64/99 (https://dejure.org/1999,3739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 219/05

    Hausfriedensbruch: Begriff des befriedeten Besitztums i.S.v. § 123 StGB im

    Hat dem Angeklagten aber die Einsicht gefehlt, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur geminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden, mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet; die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (vgl. BGH, NStZ 1995, 183ff.; NStZ-RR 1999, 207; NStZ-RR 1998, 294).
  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Eine nicht ausschließbar lediglich erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit bei der Tat genügt aber - wie dargelegt - für die sichere Annahme von § 21 StGB nicht und ebenso wenig für eine Anordnung nach § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 207).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 3/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zweifelssatz; sichere

    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ-RR 1999, 207).
  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 68/01

    Folgen einer verminderten Einsichtsfähigkeit - Kriterien für die Aussetzung einer

    Eine zu Unrecht bejahte Anwendung des § 21 StGB würde für sich alleine genommen den Angeklagten zwar nicht beschweren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müßte dann aber entfallen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 207).
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