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OLG Hamburg, 19.08.1998 - I - 93/98 - 1 Ss 106/98, I - 93/98, 1 Ss 106/98 |
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OLG Hamburg, 19.08.1998 - I - 93/98 - 1 Ss 106/98, I - 93/98, 1 Ss 106/98 (https://dejure.org/1998,11928)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.1998 - I - 93/98 - 1 Ss 106/98, I - 93/98, 1 Ss 106/98 (https://dejure.org/1998,11928)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. August 1998 - I - 93/98 - 1 Ss 106/98, I - 93/98, 1 Ss 106/98 (https://dejure.org/1998,11928)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1999, 21
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 23.07.2015 - 2 Ss OWi 206/15
Unterbrechung der Verjährung durch eine Aufenthaltsermittlung wegen Abwesenheit …
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann nicht, wenn gerade das Eingreifen dieses Verfahrenshindernisses einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 21;… Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 24;… Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 60). - OLG Hamburg, 09.10.1998 - II-148/98 »Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kfz einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein (in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluß vom 19.08.1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi).«.
- OLG Hamburg, 09.10.1998 - 2 Ss 141/98 »Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kfz einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein (in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluß vom 19.08.1998 - I-93/98 = 1 Ss 106/98 OWi).«.