Weitere Entscheidung unten: KG, 16.04.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 130/99   

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OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 130/99 (https://dejure.org/1999,13780)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.1999 - 2 Ws 130/99 (https://dejure.org/1999,13780)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 1999 - 2 Ws 130/99 (https://dejure.org/1999,13780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen Antrag auf bedingte Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 286
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 130/99
    Vielmehr wird in diesen Fällen eine eingehende Begründung der getroffenen Entscheidung erforderlich sein (Abgrenzung Senat, NStZ-RR 1999, 285).

    Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag in 2 Ws 118/99 bereits ausgeführt, dass die Festsetzung einer Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Vollstreckungsaussetzung nach dem Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 6 StGB - "kann" - im Ermessen der Strafvollstreckungskammer steht.

    Insbesondere zu beanstanden ist im übrigen auch, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Sperrfristentscheidung - ebenso wie im Verfahren 2 Ws 118/99 - mit keinem Wort begründet hat, was möglicherweise auch hier darauf zurückzuführen ist, dass zur Abfassung des Ablehnungsbeschlusses weitgehend nur ein Formular verwendet worden ist.

    Die Sperrfristentscheidung bedarf jedoch, wie der Senat in 2 Ws 118/99 bereits dargelegt hat, einer Begründung.

    Diese wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Sperrfrist in etwa der noch verbleibenden Reststrafzeit entspricht, sich auch nicht nur wie sonst (siehe dazu Beschluss in 2 Ws 118/99) in einer nur kurzen Begründung erschöpfen können.

  • OLG Hamm, 28.10.1999 - 2 Ws 317/99

    Aussetzung der Reststrafe; Vollstreckung einer Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug

    Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer ihre Sperrfristentscheidung, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, entgegen § 34 StPO nicht gesondert begründet, was in der Regel jedoch erforderlich ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1999 in 2 Ws 167/99 sowie vom 26. Mai 1999 in 2 Ws 168/99 und 2 Ws 130/99).
  • OLG Hamm, 07.06.1999 - 2 Ws 167/99

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung einer Sperrfrist, Aufhebung der

    In seinen Beschlüssen vom 27.4 1999 (2 Ws 118/99 betreffend das Verfahren StVK S 211/99 LG Bochum und 2 Ws 130/99 betreffend das Verfahren StVK S 1797/98 LG Bochum) hat der Senat dargelegt, welche Umstände die Strafvollstreckungskammer bei ihrer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat.
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Rechtsprechung
   KG, 16.04.1999 - 5 Ws 108/99 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,19570
KG, 16.04.1999 - 5 Ws 108/99 Vollz (https://dejure.org/1999,19570)
KG, Entscheidung vom 16.04.1999 - 5 Ws 108/99 Vollz (https://dejure.org/1999,19570)
KG, Entscheidung vom 16. April 1999 - 5 Ws 108/99 Vollz (https://dejure.org/1999,19570)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 286
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12

    Strafvollzug in Bayern: Rechtzeitigkeit der Bereitstellung von Taschengeld

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dabei wiederholt betont, dass das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei einem mittellosen Bürger übernimmt (OLG Dresden bei Matzke NStZ 1998, 397, 399; KG NStZ-RR 1999, 286, 287; ausführlich und insoweit durch die Entscheidung des BGH NStZ 1997, 205 nicht in Frage gestellt: OLG Koblenz NStZ 1988, 576).

    Daher bestehen schon im Ansatz Bedenken gegen die Argumentation des Kammergerichts in der Entscheidung vom 16.4.1999 (NStZ-RR 1999, 286, 287), wonach vom sozialrechtlich Grundsatz, dass für die abschnittsweisen Berechnung von Einkommen das Zuflussprinzip gilt, mit Blick etwa auf die einkommenssteuerliche Ausnahmeregelung des 11 Abs. 1 S. 2 EStG auch bei der Frage abgewichen werden könne, ob ein im Bedarfszeitraum bereits begründetes, aber noch nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt eines Gefangenen den Bedarf entfallen ließe.

  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Das Taschengeld folgt dem Grundgedanken des Sozialhilferechts, dem es entstammt (vgl. KG, 5 Ws 108/99 v. 16.4.1999, Rn. 8 n. juris; Laubenthal, in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO.).
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