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   BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98   

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https://dejure.org/1998,3224
BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98 (https://dejure.org/1998,3224)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1998 - 4 StR 559/98 (https://dejure.org/1998,3224)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1998 - 4 StR 559/98 (https://dejure.org/1998,3224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 2 StGB; § 66 StGB; § 177 StGB nF; § 178 StGB aF; § 349 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 4 StPO
    Milderes Gesetz; Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Qualifiziertes Nötigungsmittel; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und sexueller Handlung; Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4; ; StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 3; ; StGB a.F. § 178; ; StGB n.F. § 177; ; StGB § 66 Abs. 3; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; EGStGB n.F. Art. 1a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 294
  • StV 1999, 208
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98
    Das festgestellte Entkleiden des Kindes "unter Festhalten" (UA 14, 15) und die Aufforderung, sich auf das Sofa zu legen, verbunden mit der Drohung, daß das Kind "sonst 'Ärger kriegen' würde" (UA 14), reicht hier nicht aus zu belegen, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt angewendet oder er es mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 587; 1995, 230; StV 1998, 331, 332; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8, Gewalt 3, 4; § 178 Abs. 1 Drohung 1, Gewalt 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 178 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98
    Das festgestellte Entkleiden des Kindes "unter Festhalten" (UA 14, 15) und die Aufforderung, sich auf das Sofa zu legen, verbunden mit der Drohung, daß das Kind "sonst 'Ärger kriegen' würde" (UA 14), reicht hier nicht aus zu belegen, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt angewendet oder er es mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 587; 1995, 230; StV 1998, 331, 332; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8, Gewalt 3, 4; § 178 Abs. 1 Drohung 1, Gewalt 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 178 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 422/97

    Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Beurteilung schädlicher

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98
    Das festgestellte Entkleiden des Kindes "unter Festhalten" (UA 14, 15) und die Aufforderung, sich auf das Sofa zu legen, verbunden mit der Drohung, daß das Kind "sonst 'Ärger kriegen' würde" (UA 14), reicht hier nicht aus zu belegen, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt angewendet oder er es mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 587; 1995, 230; StV 1998, 331, 332; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8, Gewalt 3, 4; § 178 Abs. 1 Drohung 1, Gewalt 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 178 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 159/92

    Finalzusammenhang - Gewalt - Sexuelle Handlung - Unmittelbarkeitszusammenhang -

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98
    Das festgestellte Entkleiden des Kindes "unter Festhalten" (UA 14, 15) und die Aufforderung, sich auf das Sofa zu legen, verbunden mit der Drohung, daß das Kind "sonst 'Ärger kriegen' würde" (UA 14), reicht hier nicht aus zu belegen, daß der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt angewendet oder er es mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 587; 1995, 230; StV 1998, 331, 332; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8, Gewalt 3, 4; § 178 Abs. 1 Drohung 1, Gewalt 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 178 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04

    Aufklärungsrüge (Maßstab des Aufdrängens; Zulässigkeit;

    Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) findet nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat (BGH NStZ-RR 1999, 294; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 11), was hier nicht der Fall ist.
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 169/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Was § 66 Abs. 3 StGB a.F./n.F. betrifft, so verkennt der Senat nicht, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser - erst mit Wirkung zum 31.01.1998 eingeführten - Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB a.F./n.F bezeichneten Art zeitlich nach dem 31.01.1998 begangen hat (BGH, NStZ-RR 1999, 294), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 161/11

    Sicherungsverwahrung; Erledigung; Mischfall; Anlass; Vortat

    Was § 66 Abs. 3 StGB a.F./n.F. betrifft, so verkennt der Senat nicht, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser - erst mit Wirkung zum 31.01.1998 eingeführten - Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB a.F./n.F bezeichneten Art zeitlich nach dem 31.01.1998 begangen hat (BGH, NStZ-RR 1999, 294), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 162/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Was § 66 Abs. 3 StGB a.F./n.F. betrifft, so verkennt der Senat nicht, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser - erst mit Wirkung zum 31.01.1998 eingeführten - Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB a.F./n.F bezeichneten Art zeitlich nach dem 31.01.1998 begangen hat (BGH, NStZ-RR 1999, 294), was vorliegend nicht der Fall ist.
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