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   BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98   

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https://dejure.org/1998,4475
BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98 (https://dejure.org/1998,4475)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1998 - 5 StR 311/98 (https://dejure.org/1998,4475)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1998 - 5 StR 311/98 (https://dejure.org/1998,4475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung des Angeklagten - Verweigerung der Zustimmung als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten - Aufhebung des Strafausspruches

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 266

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-frankfurt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsmissbrauch im Strafverfahren bei Verweigerung notwendiger Mitwirkungshandlungen (RA Dr. Matthias Jahn, RA Alexandra Schmitz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97

    Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gegen einen

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98
    Daß die Beschwerdeführer den Inhalt von Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt haben, ist unschädlich, da der Senat ihn von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (BGH NStZ 1998, 315 [BGH 25.02.1998 - 3 StR 362/97]).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 289/96

    Bestimmtheit der Anklage - Überschreitung der Begrenzung des

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98
    Für Serienstraftaten zum Nachteil desselben Opfers innerhalb des Gesamtzeitraumes der angeklagten Taten gilt nichts anderes; jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO, in deren Grenzen § 265 StPO eine "Umgestaltung der Strafklage" erlaubt, durfte den Angeklagten eine Anklageerweiterung innerhalb derselben fortdauernden Hauptverhandlung nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146).
  • KAG Münster, 11.02.2016 - 14/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung und Stufenzuordnung bei

    Auszug aus BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98
    Bei der den Angeklagten W nicht beschwerenden Freisprechung in den Fällen 10, 13 und 14/15 der Nachtragsanklage hat es sein Bewenden.
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung); Neubeginn der

    Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303).

    Liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vor, so hat der Tatrichter abzuwägen, ob er zunächst die begonnene Hauptverhandlung im ursprünglichen, eingeschränkt angeklagten Umfang zum Abschluss bringen und über die weitere Anklage in einem gesonderten Verfahren entscheiden will oder ob er beide Verfahren verbindet und sie insgesamt zum Gegenstand einer neu zu beginnenden, einheitlichen Hauptverhandlung macht (BGH NStZ-RR 1999, 303).

    Mit dem 5. Strafsenat (Beschluss vom 3. August 1998 - 5 StR 311/98 = NStZ-RR 1999, 303 (nicht tragend)) bejaht der Senat diese Frage.

  • OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00

    Anfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses; Zulassung einer Nachtragsanklage

    Urteilt der Tatrichter trotz fehlender Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage die von dieser erfassten Taten ab, so liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, wohl aber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender Verfahrensverstoss vor, so dass auf die mit der Verfahrensrüge begründete Revision das Verfahren insoweit einzustellen ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98).

    Die Nachtragsanklage bleibt entgegen der Meinung der Strafkammer nicht als (erhobene) selbständige Anklage weiterhin bei der damit befaßten Strafkammer anhängig (BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).

    Die Zulassung einer Nachtragsanklage durch einen Eröffnungsbeschluss - außerhalb des Verfahrens, in dem sie erhoben ist - ist daher ausgeschlossen (Meyer-Goßner a.a.O; vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 5 StR 311/98).

    Es oblag bzw. obliegt nun der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, nach dem am 22.12.1998 verkündeten und seit dem 06.04.2000 teilrechtskräftigen Urteil zu prüfen, ob wegen des nicht einbezogenen Nachtragsanklagevorwurfs die Erhebung einer weiteren, der Bestimmung des § 200 StPO entsprechenden Anklage noch erforderlich ist oder ob insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren werden kann (vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf einen möglicherweise von der Anklageschrift abweichenden Tatzeitpunkt vermochte das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen; denn auch durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden, dass das angeklagte Geschehen - wie hier - durch ein anderes ersetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00; bei Becker, NStZ-RR 2001, 257, 262 f.; vom 3. August 1998 - 5 StR 311/98, NStZ-RR 1999, 303; vom 27. Mai 1992 - 2 StR 94/92, wistra 1992, 266; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 265 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 265 Rn. 6).
  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07

    Auffangrechtserwerb nach neuem Recht (keine rückwirkende Anwendung; verlängerte

    Ob der Tatrichter gehalten ist, mit der Hauptverhandlung neu zu beginnen, wenn er bei fehlender Zustimmung zur Einbeziehung einer Nachtragsanklage die zusätzlichen Vorwürfe - wie hier - durch Eröffnung der "herkömmlichen" Anklage mit inhaltsgleichem Anklagesatz und durch Verfahrensverbindung zum Gegenstand dieser Hauptverhandlung macht (so BGH [5. Strafsenat] NStZ-RR 1999, 303 [nichttragend]), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99

    Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinne; Tateinheit

    Die unter dem 04.02.1999 erhobene Nachtragsanklage geht - unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Wirksamkeit - ins Leere (vgl. BGH, Beschluß vom 03.08.1998 - 5 StR 311/98).
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