Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.01.1998

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - 4 Ws 394/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13127
OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - 4 Ws 394/98 (https://dejure.org/1999,13127)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.1999 - 4 Ws 394/98 (https://dejure.org/1999,13127)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 4 Ws 394/98 (https://dejure.org/1999,13127)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Reisekosten des Pflichtverteidigers

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 320
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 25.06.2012 - 2 Ws 169/12

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über den Antrag eines beigeordneten

    Dies galt auch schon für die entsprechende Regelung in §§ 126 Abs. 2 und 128 Abs. 4 BRAGO, wonach die Ablehnung des Feststellungsantrags nach § 126 Abs. 2 BRAGO über der Erforderlichkeit einer Reise nicht anfechtbar war (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2003, 2 Ws 447/03, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 320; OLG München, NStZ 1989, 126; Gerold-Schmidt/von Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 15. Auflage, Rdnr. 27 zu § 126; Hartmann, Kostengesetzte, 32. Auflage, Rdnr. 48 zu § 126 BRAGO).
  • OLG Hamm, 02.09.2014 - 1 Ws 259/14

    Zuständigkeit des Gerichts für die Vollziehung des Arrestes nach dessen

    Notwendig ist dabei aber stets, dass es sich um eine wirkliche Entscheidung handelt, die einen Regelungsgehalt aufweist und in diesem Sinne gestaltend auf den Verfahrensgang, auf Verfahrensrechte oder sonst auf die Rechtsstellung einer Person einwirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 1999, 4 Ws 394/98 - juris; Frisch, in Systematischer Kommentar, StPO, § 304 RN 7; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 304 RN 4).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9633
OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98 (https://dejure.org/1998,9633)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.1998 - 3 Ws 11/98 (https://dejure.org/1998,9633)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 (https://dejure.org/1998,9633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Voll verbüßte Freiheitsstrafe, gegenstandslose Beschwerde, prozessuale Überholung, tiefgreifender Eingriff

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 320 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98
    Die Rechtsprechung des BVerfG (s. u.a. NJW 1997, 2163 ff.) zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gebietet es nicht, im Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten (§ 57 StGB) diesem auch dann noch die Möglichkeit zu geben, die Ablehnung der bedingten gerichtlichen Entlassung gerichtlich klären zu lassen, wenn vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnungsentscheidung die verhängte Strafe voll verbüßt und damit das Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist.

    Insbesondere die zum Rechtsschutz gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.1997 (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 ff.) gibt keine Veranlassung,jedenfalls in den Fällen der vollständigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken.

    Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kämen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten habe (BVerfG NJW 1997, 2163, 2164).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung wesentlich darauf abgestellt, dass der grundsätzlich vorgesehene Rechtsschutz weitgehend leer liefe, würde ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach erfolgter Durchsuchung verneint (BVerfG NJW 1997, 2163, 2164).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung auch angeführt, der Ermittlungsrichter müsse bei der Anordnung von Durchsuchungen in aller Regel gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden (vgl. BVerfG NJW 97, 2163, 2164).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98
    Auch die in dieser Entscheidung in Bezug genommene weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.1989 - 2 BvR 3/88 - (BVerfGE 81, 138 ff.) belegt diese Sichtweise.

    Dort ist im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden ausgeführt, dass in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auch dann auszugehen sei, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen könne (BVerfGE 81, 138, 140 f.).

  • OLG Köln, 21.07.1997 - 16 Wx 199/97
    Auszug aus OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98
    Letztlich steht auch der Beschluss des OLG Köln vom 21.07.1997 - 16 Wx 199/97 - (StV 97, 653) der Entscheidung des Senats nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten

    Sie war indes nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2003 - 1 Ws 266/2003 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, vor § 296 Rn. 17; vergleiche auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 und Tenor, wonach die sofortige Beschwerde für gegenstandslos zu erklären ist).

    Denn Grundlage der gesamten Strafvollstreckung ist stets das zugrundeliegende Urteil, das aufgrund des Strafausspruches die Strafhöhe festlegt, durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nicht suspendiert wird und damit letztlich den Grundrechtseingriff bewirkt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Im Falle der die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung ist der Verurteilte jedoch zuvor gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich anzuhören (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn.13).

    Dass eine derartige Überprüfung vorliegend ausnahmsweise aufgrund des kurz bevorstehenden Endstrafentermins nicht möglich war, ändert nichts, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 11).

    Denn die vorliegend angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 27. Januar 2009 hätte im Falle erneuter über den Verurteilten zu treffender Entscheidungen nach § 57 StGB - in anderen Verfahren - keine Bedeutung (vergleiche dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 28.11.2007 - 3 Ws 665/07

    Prozessuale Überholung

    Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung des Rechtsmittels eingetreten, so daß keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (OLG Hamm Beschl. v. 15.01.1998 - 3 Ws 11/98 = NStZ-RR 1999, 320 - LS - OLG Hamm NStZ 1998, 638).

    Solche Fallgestaltungen sind in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gegeben (vgl. näher zur Anwendung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Vollstreckungsverfahren OLG Hamm Beschl. v. 15.01.1998 - 3 Ws 11/98 = NStZ-RR 1999, 320 - LS - OLG Hamm NStZ 1998, 638).

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08

    Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung

    Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung der Beschwerde eingetreten, so dass keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 28.11.2007, 3 Ws 665/07; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 320 - LS - OLG Hamm NStZ 1998, 638).
  • OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98
    Mit dieser Begründung hat auch der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem gleichgelagerten Fall ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung verneint und das dort eingelegte Rechtsmittel für gegenstandslos erklärt (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -).
  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98

    Gegenstandslos, gegenstandsloser Haftbefehl, gerichtliche Überprfung, weitere

    Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten, das den Senat noch nach der Aufhebung des Haftbefehls zu einer nachträglichen Prüfung in der Sache hätte veranlassen müssen, ist mithin nicht gegeben, so daß die weitere Beschwerde, wie geschehen, für gegenstandslos zu erklären war (so auch die Rechtsprechung der hiesigen Senate im Falle der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach vollständiger Verbüßung - Beschlüsse vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 - und 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98).
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