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   BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98   

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https://dejure.org/1998,2639
BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98 (https://dejure.org/1998,2639)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - 4 StR 309/98 (https://dejure.org/1998,2639)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 (https://dejure.org/1998,2639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gerechtfertigte Tötung durch Notwehr; Entschädigung für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft; Einsatz lebensgefährlicher Mittel bei einer Notwehrhandlung

  • Judicialis

    StGB § 212; ; StGB § 226; ; StGB § 32; ; StGB § 32 Abs. 2; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StrEG § 2 Abs. 1; ; StrEG § 5 Abs. 2; ; StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; StrEG § 5 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/93

    Rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Zwar kann die Berufung auf das Notwehrrecht für weitere Stiche versagen, wenn der Angreifer schon auf das Vorgehen des Notwehrübenden reagiert hat und der Angriff deshalb abgeschlagen ist (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98).

    Auch für eine Verurteilung (wenigstens) wegen versuchten Totschlags (vgl. dazu BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 11) ist deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Raum.

  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117; 1996, 29 jew. mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6, 13).

    Daß B. das Messer möglicherweise nicht wahrnahm, ist dem Angeklagten nicht anzulasten (vgl. BGH NStZ 1996, 29, 30).

  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Als schuldhafte Provokation, die zur Einschränkung des Notwehrrechts führt, ist jedoch nur solches Vorverhalten anzusehen, das bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles den Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen läßt (BGHSt 27, 336, 338; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Setzte aber B. sein "massives Vorgehen" gegen den Angeklagten trotz des Vorzeigens des Messers fort, so durfte der Angeklagte das Messer auch gegen B. einsetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1998 - 4 StR 114/98).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Deshalb ist, wenn der Angreifer unbewaffnet und ihm die Existenz der Waffe beim Täter unbekannt ist, von diesem je nach Kampflage regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGHR aaO 1 und Verhältnismäßigkeit 2).
  • BGH, 05.10.1990 - 2 StR 347/90

    Annahme der Notwehr bei nicht ganz fernliegendem rechtswidrigen Angriff;

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117; 1996, 29 jew. mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6, 13).
  • BGH, 01.12.1987 - 1 StR 582/87

    Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff - Zulässige

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Zwar kann die Berufung auf das Notwehrrecht für weitere Stiche versagen, wenn der Angreifer schon auf das Vorgehen des Notwehrübenden reagiert hat und der Angriff deshalb abgeschlagen ist (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98).
  • BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89

    Anforderungen an gerichtliche Begründung der Verneinung der Notwehr -

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 332/96

    Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Angeklagten auf der Grundlage einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH NStZ 1983, 117; 1996, 29 jew. mit zahlr. weit. Nachw.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 6, 13).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 261/98

    Voraussetzungen des Notwehrrechts bei vermeintlichem Angriff durch Zivilbeamte

    Auszug aus BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98
    Zwar kann die Berufung auf das Notwehrrecht für weitere Stiche versagen, wenn der Angreifer schon auf das Vorgehen des Notwehrübenden reagiert hat und der Angriff deshalb abgeschlagen ist (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98).
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, daß er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592).

    a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf eine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde voraussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch zu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen Angriff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40, 41; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59; Tröndle/ Fischer aaO § 32 Rdn. 24).

  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; StV 2001, 566; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01).
  • BGH, 06.03.2003 - 4 StR 484/02

    (Versuchter) Totschlag; Notwehr (Messerstiche; Prüfungspflicht bei

    Auch wenn der erste Stich gerechtfertigt gewesen sein mochte, kann aber die Berufung auf das Notwehrrecht für die weiteren Stiche versagen, wenn der Angriff dadurch bereits abgewehrt war (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH NStZ-RR 1999, 40 f.).
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