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   BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97   

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BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97 (https://dejure.org/1998,4267)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1998 - 3 StR 644/97 (https://dejure.org/1998,4267)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1998 - 3 StR 644/97 (https://dejure.org/1998,4267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 43
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.).

    Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen dieser Fallgruppe nur dann als erfüllt an, wenn sich die Bemessung der Strafe von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 S. 2).

    Soweit sich das Landgericht darauf beruft, daß die verhängte Freiheitsstrafe in ihrer Höhe der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der DDR im Jahr 1986 entsprochen habe, legt es zumindest bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes einen zu engen Maßstab an: Unabhängig von dem Umstand, daß auch eine etwa durch die SED oder Staatsorgane der DDR gesteuerte exzessive Gerichtspraxis einer Rechtsbeugung nicht entgegenstehen würde (BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2), fehlen Angaben dazu, wie die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte gelagert waren.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.).

    Ein Staatsanwalt kann durch die Erhebung der Anklage und die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung täterschaftlich begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28 nicht abgedruckt), als Sitzungsvertreter kann er durch Beantragung einer rechtsbeugerisch überhöhten Strafe Beihilfe hierzu leisten (BGHSt 41, 247, 250).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    In der nicht nach außen zutagegetretenen, von dem Verfolgten lediglich bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Bereitschaft, ggf. auch an einer nach außen gerichteten Demonstration teilzunehmen, liegt noch keine provokatorische Tendenz des "Täterverhaltens" , die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Ein Staatsanwalt kann durch die Erhebung der Anklage und die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung täterschaftlich begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28 nicht abgedruckt), als Sitzungsvertreter kann er durch Beantragung einer rechtsbeugerisch überhöhten Strafe Beihilfe hierzu leisten (BGHSt 41, 247, 250).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 2560/95

    Erste Entscheidung zur "Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung", hier:

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95 - in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammenfassend ausgeführt:.
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
    Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 689/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

    Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 22. April 1998 (NStZ-RR 1999, 43) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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