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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98   

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https://dejure.org/1998,2954
BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98 (https://dejure.org/1998,2954)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - 5 StR 480/98 (https://dejure.org/1998,2954)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - 5 StR 480/98 (https://dejure.org/1998,2954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und Darlegungspflicht des Tatrichters bezüglich der Tatsachen, die für die Strafzumessung erheblich sind

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 46 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 3, § 337 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 46
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92
    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).

    Deshalb hebt der Senat (wie in der Sache BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 12) den Einzelstrafausspruch im Fall B 1 der Urteilsgründe (dem einzig angefochtenen Punkt des Urteils) und den Gesamtstrafausspruch auf.

  • BGH, 31.08.1976 - 1 StR 473/76

    Verurteilung wegen Diebstahls - Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Persönliche Verhältnisse - Angeklagter - Wiedergabe im Urteil - Selbstzweck -

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Er neigt deshalb dazu, Rechtsfehler der vorliegenden Art künftig allein auf eine entsprechende Verfahrensrüge - namentlich auf eine Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO - zu beachten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, daß der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom heutigen Tag - 5 StR 464/98 -).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90

    Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

    Solche Feststellungen aber sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht Voraussetzung für eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB), ohne die eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht in der Regel nicht möglich ist (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10, 12, 17; BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 5 StR 464/98 und 5 StR 480/98).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der - auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18; NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind,

    Er neigt deshalb dazu, Rechtsfehler der vorliegenden Art künftig allein auf eine entsprechende Verfahrensrüge - namentlich auf eine Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO - zu beachten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, daß der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebener Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom heutigen Tat - 5 StR 480/98 -).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 59/01

    Unzulässige Bezugnahmen in den Urteilsgründen

    Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH NStZ-RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.
  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

    Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, daß der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung, wie das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), ermittelt und berücksichtigt hat (BGH st. Rspr., BGH NStZ-RR 1999, 46); der Tatrichter ist aber auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind.
  • OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18
    Ist dies nicht möglich - etwa weil der Angeklagte dazu schweigt und sonstige Ermittlungsansätze fehlen - muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht um eine Aufklärung - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NStZ-RR 1998, 17; BGH NStZ-RR 1999, 46).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4206
BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98 (https://dejure.org/1998,4206)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1998 - 3 StR 411/98 (https://dejure.org/1998,4206)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 3 StR 411/98 (https://dejure.org/1998,4206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93

    Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98
    Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Tatgericht nicht verpflichtet ist, Angaben eines Angeklagten, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt, als unwiderlegt hinzunehmen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).
  • BGH, 10.09.1985 - 1 StR 292/85

    Erfordernis der Darlegung für die Gründe der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98
    Insoweit weist der Senat darauf hin, daß das Tatgericht nicht verpflichtet ist, Angaben eines Angeklagten, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt, als unwiderlegt hinzunehmen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).
  • BGH, 31.07.1996 - 1 StR 247/96

    Verurteilung wegen Giftmordes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.10.1998 - 3 StR 411/98
    Zwar ist es dem Tatgericht rechtlich unbenommen, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 14) und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, daß der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 3d A 1608/11

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines

    Nach alledem konnte sich die Kammer ihre Überzeugung davon, dass allein der Beklagte für die ihm zur Last gelegten Umbuchungen verantwortlich ist und dass er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. sowie die am 3. Januar 2005 erfolgte Niederschlagung in dem Bewusstsein, dass die hierfür erforderlich gewesenen Voraussetzungen nicht vorlagen, vorgenommen hat, ungeachtet dessen bilden, dass das Motiv des Beklagten für seine Handlungen nicht eindeutig festgestellt werden konnte, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - StR 411/98 -, NStZ-RR 1999, 46, wonach es dem Tatgericht rechtlich unbenommen ist, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
  • VG Düsseldorf, 01.06.2011 - 31 K 8337/09
    Nach alledem konnte sich die Kammer ihre Überzeugung davon, dass allein der Beklagte für die ihm zur Last gelegten Umbuchungen verantwortlich ist und dass er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. sowie die am 3. Januar 2005 erfolgte Niederschlagung in dem Bewusstsein, dass die hierfür erforderlich gewesenen Voraussetzungen nicht vorlagen, vorgenommen hat, ungeachtet dessen bilden, dass das Motiv des Beklagten für seine Handlungen nicht eindeutig festgestellt werden konnte, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - StR 411/98 -, NStZ-RR 1999, 46, wonach es dem Tatgericht rechtlich unbenommen ist, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97   

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https://dejure.org/1998,7112
BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97 (https://dejure.org/1998,7112)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1998 - 4 StR 634/97 (https://dejure.org/1998,7112)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97 (https://dejure.org/1998,7112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts - Verhinderungsgründe einer Richterin an Unterschrift eines Urteils - Recht eines Richters zum Ausschöpfen der Frist für Ausfertigen eines Urteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 46
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zu der von ihm erhobenen Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO substantiiert und schlüssig dargelegt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden beruhe auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen (vgl. BGHSt 31, 212, 214; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 57).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
    Die von der Revision auch in ihrer Gegenerklärung herangezogene Entscheidung BGHSt 28, 194 betrifft den hier nicht gegebenen Fall, daß ein Beisitzer am Nachmittag des letzten Tages der Urteilsabsetzungsfrist im Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.
  • OLG Hamm, 23.03.1981 - 1 Ss 359/81
    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
    Bleibt zweifelhaft, ob die Rechtsmittelbegründung überhaupt bei Gericht eingegangen ist, ist zu Lasten des Rechtsmittelführers zu entscheiden (OLG Hamm NStZ 1982, 43; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 35; Schlüchter in SK/StPO § 261 Rdn. 81).
  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 176/88

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
    Der Umstand, daß die zweite Beisitzerin nach Verkündung des angegriffenen Urteils an das Amtsgericht Essen versetzt worden ist, ist nicht nur allgemein geeignet, die Richterin von der Unterschrift abzuhalten (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1).
  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zu der von ihm erhobenen Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO substantiiert und schlüssig dargelegt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden beruhe auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen (vgl. BGHSt 31, 212, 214; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 57).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1991 - 2 Ws 673/90
    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
    Bleibt zweifelhaft, ob die Rechtsmittelbegründung überhaupt bei Gericht eingegangen ist, ist zu Lasten des Rechtsmittelführers zu entscheiden (OLG Hamm NStZ 1982, 43; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 35; Schlüchter in SK/StPO § 261 Rdn. 81).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Doch liegt hier angesichts der Entfernung zwischen dem Sitz des Gerichts in Cottbus und dem neuen Dienstort des Richters in Potsdam auf der Hand, daß dieser auch - was genügt - tatsächlich verhindert war, seine Unterschrift rechtzeitig auf der erst am letzten Tag der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zur Geschäftsstelle gelangten Urteilsurkunde anzubringen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Der Wechsel des Dienstortes von Lüneburg nach Celle ist allgemein geeignet gewesen, den Richter von der Unterschrift abzuhalten (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1; BGH NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10

    Absoluter Revisionsgrund der unbeachteten Urteilsabsetzungsfrist (tatsächliche

    Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Versetzung an das Amtsgericht Bad Arolsen - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1 und 3; BGH NStZ-RR 1999, 46; 2003, 288 (B) sowie Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 275 Rn. 23).
  • BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97

    Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig

    Bleibt aber zweifelhaft, ob eine Rechtsmittelschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muß zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden werden (BGHR StPO § 345 Frist 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionseinlegungsfrist:

    In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372).
  • BGH, 04.03.2008 - 4 StR 60/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist

    Dies geht zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 95/11

    Serienstraftaten (Teilfreispruch); Verfall (entgegenstehende Ansprüche

    bb) Bei der Beurteilung, ob ein Richter aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, das Urteil zu unterschreiben, steht dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02; Beschluss vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, NStZ-RR 1999, 46; Urteil vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96).
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