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   BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99   

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https://dejure.org/1999,4140
BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99 (https://dejure.org/1999,4140)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1999 - 2 StR 66/99 (https://dejure.org/1999,4140)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99 (https://dejure.org/1999,4140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 255 StGB; § 46 Abs. 2 StGB
    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Strafzumessung (Wertungsfehler: Schwere der Tat bei Tateinheit)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 250 Abs. 2 a.F.; ; StGB § 46a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 104
  • StV 1999, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90

    Nachteiligere Bewertung der Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit

    Auszug aus BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99
    Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 116/93

    Eigenverbrauch - Einfuhr - Handeltreiben - Erwerb - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99
    Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Denn das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände ist regelmäßig dazu geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken; es kann deshalb Strafschärfungsgrund sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 5. September 1990 - 2 StR 186/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, Beschluss vom 14. April 1993 - 4 StR 116/93, NStZ 1993, 434; Senat, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104).
  • BGH, 13.01.2022 - 3 StR 341/21

    Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines

    Gegen die damit vorgenommene strafschärfende Berücksichtigung einer (tateinheitlichen) Verwirklichung weiterer Straftatbestände ist hier nichts zu erinnern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19, juris Rn. 11; vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rn. 32a).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Zudem ist auch der strafschärfende Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung auch tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände verwirklichte, die auch andere Rechtsgüter schützen sollen Eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, wird jedenfalls dann schwerer zu bewerten sein, wenn das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434).

    Eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, wird jedenfalls dann schwerer zu bewerten sein, wenn das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434).

    Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434) Schutzgut des § 224 StGB ist die körperliche Unversehrtheit, Schutzgüter des § 114 StGB sind vorrangig der Individualschutz der Amtsträger und jedenfalls auch die staatlichen Vollstreckungsinteressen (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 1), Schutzgut des § 113 StGB ist der Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 2) und Schutzgut des § 185 StGB ist die Ehre (BeckOK StGB, 52. Ed., § 185 Rn. 1).

  • BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13

    Geiselnahme (stabile Bemächtigungslage; Erstreben eines über den zur Bemächtigung

    In solchen Fällen kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104).
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