Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 02.08.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99   

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https://dejure.org/1999,3145
BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 (https://dejure.org/1999,3145)
BayObLG, Entscheidung vom 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 (https://dejure.org/1999,3145)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Oktober 1999 - 3 ObOWi 96/99 (https://dejure.org/1999,3145)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erziehungsberechtigter ; Anmeldung; Schulpflicht; Unterlassung; Volksschule; Verurteilung; Ordnungswidrigkeit; Grundrechte; Erziehungsrecht ; Schulhoheit

  • Judicialis
  • rabüro.de

    Unterlassene Anmeldung Schulpflichtiger zum Schulunterricht stellt Verstoß gegen die Schulpflicht dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen Schulpflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Fernunterricht statt Wahrnehmung der Schulpflicht - Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 164
  • NStZ-RR 2000, 115
  • DVBl 2000, 724 (Ls.)
  • BayObLGSt 1999, 145
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
    In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.

    Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223/235 ff.; vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 f.).

  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
    In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.

    Unter diesen Gesichtspunkten beschränken die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes (BVerfG NJW 1987, 180).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
    In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.

    Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223/235 ff.; vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 f.).

  • BayObLG, 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86

    Geldbuße wegen der Weigerung sein Kind einzuschulen

    Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
    Auch die Auffassung des Amtsrichters, der Betroffene könne wegen der ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung nicht erneut verurteilt werden, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG vom 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86 = SPE [Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen] 734 Nr. 9), da hinsichtlich der hier in Frage stehenden Gewissensentscheidung ein Anerkennungsverfahren ähnlich wie bei Kriegsdienstverweigerer nicht besteht und auch ein Vergleich mit dem Gewissenskonflikt eines Kriegs- oder Zivildienstverweigerers nicht gegeben ist.
  • BayObLG, 03.11.1995 - 4St RR 224/95
    Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
    Ändert sich aber während des Tatzeitraums die Bußgelddrohung, so ist zwar nach § 4 Abs. 2 OWiG das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tathandlung gilt, dabei aber eine Gewichtung der Zeiträume vorzunehmen, in denen die Handlung unter einer milderen bzw. verschärften Bußgelddrohung stand (vgl. BayObLGSt 1995, 188/189 = NJW 1996, 1422).
  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
    Der Umstand, daß die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG) hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit der Nichterfüllung der Pflicht, für den Schulbesuch zu sorgen, im Bußgeldbescheid nicht angeführt sind, beeinträchtigt jedoch dessen Wirksamkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht, da für den Betroffenen trotz dieser Fehlbezeichnung nicht in Frage stehen konnte, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werden soll und gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung zu richten habe (BayObLGSt 1994, 135/137; OLG Düsseldorf VRS 90, 200/211 je m. w. N.; Göhler OWiG 12. Aufl. § 66 Rn. 12 und 16).
  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Die Anmel­de­pflicht dient lediglich dazu, die Schulbehörden über die bevorstehende Schul­pflicht eines Kindes in Kenntnis zu setzen sowie den Schulbesuch organisatorisch vorzube­reiten, und berührt daher ihrem Wesen nach nicht das Erziehungsrecht der Eltern oder ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. BayObLG BayVBl 2000, 284/285).
  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6390

    Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Schulpflicht bei Verweigerung von

    Der Verstoß der Antragsteller gegen Art. 76 Satz 2 BayEUG erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG München, 17.02.2022 - M 3 S 22.557

    Schulpflicht, Testpflicht, Distanzunterricht, Zwangsgeld

    Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG, BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden.

    Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).

  • OLG Hamm, 20.11.2002 - 2 Ss OWi 898/02

    Rechtsfolgenentscheidung, Strafzumessung, Bezugnahme auf Bußgeldbescheid

    Auch insoweit sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, der Tatrichter muss jedoch die für ihn bei der Bemessung maßgeblichen positiven und negativen Umstände zumindest kurz darlegen, da das Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter von zutreffenden Erwägungen ausgegangen und alle wesentlichen - für und gegen den Betroffenen sprechenden - Umstände gewürdigt und in seine Rechtsfolgenentscheidung einbezogen hat (vgl. u.a. BayObLGSt 1999, 145, 151; OLG Düsseldorf VRS 84, 203; Steindorf in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., § 17 Rn. 32).
  • VG München, 09.02.2022 - M 3 S 22.265

    Präsenzpflicht in der Schule trotz Testobliegenheit

    Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG, BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden.

    Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).

  • OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der

    Diese Rechte berechtigten nicht, die Anmeldung der Kinder zum Besuch der Grundschule zu unterlassen, da sie ihrem Wesen nach von der Anmeldepflicht nicht berührt werden (BayObLG Beschluss vom 14. Oktober 1999, Az.: 3 ObOWi 96/99 - zitiert nach Juris).
  • VG München, 20.12.2021 - M 3 S 21.6412

    Schulpflicht, Testobliegenheit, Distanzunterricht, Vortrag positiver Corona-Test,

    Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG, BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden.
  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6405

    Erfolgloser Einstweiliger Rechtsschutz der Eltern gegen die Durchsetzung der

    Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6407

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Bescheid zur Durchsetzung der

    Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 ObOWi 251/23

    Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelahndung bei

    b) Bei dem Verstoß gegen die Pflicht nach dem BayEUG, als Erziehungsberechtigter für eine regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.1986 - 3 Ob OWi 161/86 bei juris; BayObLG, Beschluss vom 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 = BayObLGSt 1999, 145, 150 = NVwZ-RR 2000, 164 = NStZ-RR 2000, 115 = BayVBl 2000, 284 =BeckRS 1999, 30076989) und damit um eine Tat im prozessualen Sinne.
  • VGH Bayern, 07.08.2001 - 7 ZB 01.1030
  • VG Würzburg, 11.06.2008 - W 2 K 07.1511

    Home-Schooling

  • VG München, 15.03.2022 - M 3 SE 22.1145

    Zwangsgeldbewehrte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bei Test- und

  • VG München, 14.02.2022 - M 3 S 22.276

    Zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht

  • VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344

    Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung

  • VG München, 10.02.2022 - M 3 S 22.567

    Schulpflicht, Testpflicht, Zwangsgeld

  • VG München, 26.02.2020 - M 3 S 20.187

    Schulpflicht

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4388
OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99 (https://dejure.org/1999,4388)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.08.1999 - 1 Ws 206/99 (https://dejure.org/1999,4388)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. August 1999 - 1 Ws 206/99 (https://dejure.org/1999,4388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    StPO § 296 § 464 Abs. 3
    Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Kostenbeschwerde zugunsten des Nebenklägers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 54 (Ls.)
  • NStZ-RR 2000, 115
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bremen, 29.11.1988 - Ws 191/88
    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99
    Unabhängig davon, ob man für ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel überhaupt eine Beschwer verlangt, ist eine solche jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtige Sachbehandlung vorliegt, denn die Staatsanwaltschaft hat als unparteiische, zur Wahrung des Rechts verpflichtete Behörde darüber zu wachen, dass die ergehenden Entscheidungen den Gesetzen entsprechen (OLG Bremen NStZ 1989, 286 ; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 292, 293; KG JR 1994, 372 ; Ruß in KK StPO vor § 296 Rdnr. 6; Hanack in LR StPO 25. Aufl. § 296 Rdnr. 6; Pfeiffer StPO 2. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5; Frisch in SK StPO Stand Oktober 1998 § 296 Rdnr. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.1990 - 2 Ss 335/89
    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99
    Unabhängig davon, ob man für ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel überhaupt eine Beschwer verlangt, ist eine solche jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtige Sachbehandlung vorliegt, denn die Staatsanwaltschaft hat als unparteiische, zur Wahrung des Rechts verpflichtete Behörde darüber zu wachen, dass die ergehenden Entscheidungen den Gesetzen entsprechen (OLG Bremen NStZ 1989, 286 ; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 292, 293; KG JR 1994, 372 ; Ruß in KK StPO vor § 296 Rdnr. 6; Hanack in LR StPO 25. Aufl. § 296 Rdnr. 6; Pfeiffer StPO 2. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5; Frisch in SK StPO Stand Oktober 1998 § 296 Rdnr. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LG Dresden, 19.01.1994 - 5 Qs 6/94
    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99
    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (LG Dresden NStZ 1994, 251; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 296 Rdnr. 15; Plöd KMR/StPO § 296 Rdnr. 4) ist die Staatsanwaltschaft zur Einlegung eines Rechtsmittels auch zu Gunsten des Nebenklägers befugt.
  • KG, 23.03.1994 - 5 Ws 107/94
    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99
    Unabhängig davon, ob man für ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel überhaupt eine Beschwer verlangt, ist eine solche jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtige Sachbehandlung vorliegt, denn die Staatsanwaltschaft hat als unparteiische, zur Wahrung des Rechts verpflichtete Behörde darüber zu wachen, dass die ergehenden Entscheidungen den Gesetzen entsprechen (OLG Bremen NStZ 1989, 286 ; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 292, 293; KG JR 1994, 372 ; Ruß in KK StPO vor § 296 Rdnr. 6; Hanack in LR StPO 25. Aufl. § 296 Rdnr. 6; Pfeiffer StPO 2. Aufl. vor § 296 Rdnr. 5; Frisch in SK StPO Stand Oktober 1998 § 296 Rdnr. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 29.04.1926 - II 134/26

    1. Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts im Strafverfahren. 2.

    Auszug aus OLG Dresden, 02.08.1999 - 1 Ws 206/99
    Dementsprechend kann die Staatsanwaltschaft - wie hier geschehen - auch ein Rechtsmittel zu Gunsten des Nebenklägers einlegen (so ausdrücklich RGSt 60, 189, 191; Ruß a.a.O. § 296 Rdnr. 7; Frisch a.a.O. § 296 Rdnr. 16).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2007 - 2 Ss OWi 441/07

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Rechtlicher

    Die Abweichung von dieser Schuldform zu derjenigen der vorsätzlichen Begehungsweise stellt die Anwendung eines anderen Gesetzes i. S. des § 265 Abs. 1 StPO dar, die einen rechtlichen Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO fordert (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2000, 54; OLG Frankfurt am Main - 2 Ss OWi 29/04 - - 2 Ss OWi 213/06 -).

    Dass es dies nicht getan hat, steht mit der Beweiskraft des Protokolls fest (vgl. OLG Stuttgart DAR 1989, 392; OLG Brandenburg NStZ 2000, 54; OLG Frankfurt am Main - 2 Ss OWi 213/06 -).".

  • KG, 21.03.2011 - 1 Ws 15/11

    Kostenentscheidung in Strafverfahren: Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft

    Die Staatsanwaltschaft ist befugt, zu Gunsten des Nebenklägers gegen eine Kostenentscheidung Beschwerde einzulegen (Anschluss OLG Dresden, 2. August 1999, 1 Ws 206/99, NStZ-RR 2000, 115).(Rn.2).

    Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach die Staatsanwaltschaft auch ein Rechtsmittel zugunsten des Nebenklägers einlegen kann (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2000, 115; RGSt 60, 189; KK-Ruß, StPO 6. Aufl., § 296 Rdn. 7 m.w.N.; a.A. LG Dresden NStZ 1994, 251; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 296 Rdn. 15).

  • OLG Hamburg, 12.11.2007 - 6 Ws 1/07

    Strafprozessrecht: Zulässigkeit der Beschwerde bei für das Ermittlungsverfahren

    Die vorgenannte Definition zur eigenen Beschwer des Rechtsmittelführers paßt begrifflich nicht, weil nach dem Rechtsgedanken des § 160 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft eine besondere Stellung als objektives Organ der Rechtspflege innehat, welches auf die Wahrung des Rechtes hinzuwirken und deshalb darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die ergehenden gerichtlichen Entscheidungen dem Gesetz entsprechen (vgl. OLG Dresden in NStZ-RR 2000, 115; KG in JR 1994, 372; Hanack, a.a.O., § 296 Rn 6, Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 08.10.2004 - I Ws 303/04

    Einheitsstrafbarkeit für schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher

    Die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 12.07.2004 zunächst aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte auch bei vollem Erfolg seines - von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Rechtsmittels entsprechend § 472 Abs. 1 StPO die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen habe (so - wohl zutreffend - OLG Dresden NStZ-RR 2000, 115; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221; OLG Zweibrücken MDR 1993, 698 unter Berufung auf BT-Drucks. 10/5305, S. 21 f.; OLG Düsseldorf MDR 1991, 273; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 473 Rdnrn. 73, 76) oder auch insoweit kostenrechtlich wie ein Freigesprochener zu behandeln und von den Kosten der Nebenklage daher freizustellen sei (so - mit wohl nicht durchschlagender Begründung - OLG Saarbrücken AnwBl 1993, 293 = StV 1990, 336; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl., § 473 Rdnr. 76; Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rdnr. 23; KK-Franke a.a.O. § 473 Rdnr. 10) bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.
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