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OLG Koblenz, 18.11.1999 - 1 Ws 717/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Anwaltsblatt
§ 97 BRAGebO, § 99 BRAGebO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2000, 128
- AnwBl 2000, 760
- Rpfleger 2000, 182
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68
Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.11.1999 - 1 Ws 717/99
An die Stelle dieser Gebühr tritt die bewilligte Pauschvergütung (die sich im Einzelfall wegen der Zuständigkeitsregelung des § 99 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BRAGO und deren Auslegung durch den BGH [siehe BGHSt 23, 324] aus zwei Beträgen zusammensetzen kann).
- BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01
Zum Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers
5-129/97 -, Rpfl 1998, S. 38 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 1999 - 1 Ws 717/99 -, NStZ-RR 2000, S. 128; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, Kommentar zur BRAGO, 8. Aufl., § 99, Rn. 15 sub. - OLG München, 27.05.2019 - 6 St (K) 5/19
Pauschgebühr für Nebenklägervertreter im NSU-Prozess
Da eine Pauschvergütung nach § 51 RVG nicht neben, sondern an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt, sind die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bereits festgesetzten und ausbezahlten gesetzlichen Gebühren anzurechnen (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 128). - OLG Hamm, 17.05.2001 - 2 (s) Sbd 6-72/01
Pauschvergütungsbewilligung, Berücksichtigung der als Wahlverteidiger erbrachten …
Tritt nämlich die Pauschvergütung nach allgemeiner Meinung (vgl. u.a. OLG Koblenz JurBüro 2000, 251 = NStZ-RR 2000, 128), was auch der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, an die Stelle der gesetzlichen Gebühren und soll durch sie die gesamte Tätigkeit des Verteidigers abgegolten werden, dann müssen auch alle vom Verteidiger erbrachte Tätigkeiten Berücksichtigung finden.