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   OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99   

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https://dejure.org/1999,4871
OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99 (https://dejure.org/1999,4871)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.1999 - 3 HEs 267/99 (https://dejure.org/1999,4871)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. November 1999 - 3 HEs 267/99 (https://dejure.org/1999,4871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung eines Haftbefehls; Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der Aufrechterhaltung des Vollzugs einer Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus; Ausgestaltung des Vorliegens einer Überhaft infolge eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 157
  • StV 2000, 91
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Oldenburg, 18.09.1995 - HEs 57/95

    Vorlage der Akten durch das Jugendschöffengericht an das Oberlandesgericht (OLG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).

    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem der Angeklagte entgegen vorherigen Prozeßabsprachen sein Aussageverhalten überraschend änderte (OLG Oldenburg StV 1996, 44 ) oder mit seinen Anträgen allein die Verschleppung des Verfahrens bezweckt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1995, 4 f.).

  • OLG Bremen, 30.07.1985 - BL 186/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1988 - 1 HEs 34/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93

    Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • KG, 29.06.1999 - 1 HEs 128/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • EGMR, 09.06.1998 - 25829/94

    Teixeira de Castro ./. Portugal - Unzulässige Tatprovokation durch polizeiliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Zwar ist der Angeklagte nach Ansicht des Senates auch unter nunmehriger Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.06.1998 (StV 1999, 127 ff. m. Anm. Kempf) weiterhin der ihm zu Last gelegten Taten dringend verdächtig, auch besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr fort (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).
  • RG, 05.11.1898 - I 283/98

    Vertrag zu unsittlichem Zwecke. Schmuggel.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Beides ergibt sich aus den Senatsbeschlüssen vom 30.12.1998 (3 HEs 283/98), 15.04.1999 (3 HEs 105/99) und 20.07.1999 (3 HEs 105/99), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Gebot der Verfahrensbeschleunigung erfordert es auch, eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluß zu bringen (OLG Frankfurt StV 1981, 25 f.), denn es obliegt in Haftsachen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine baldige gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 ff. 50, 274 Senat, Beschluß vom 05.11.1999, 3 HEs 272/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Auflage 1999, § 121 Rn. 18 ff, 25).
  • BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99
    Der Umstand, daß der Angeklagte als Einziger nicht geständig war, rechtfertigt die Vertagung der Hauptverhandlung gegen ihn keineswegs, denn dies liefe quasi auf eine unzulässige "Prozeßstrafe" für ein legitimes Verteidigungsverhalten (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ) hinaus (vgl. BVerfG ZAP EN-Nr. 919/91 (S), dass. StV 1991, 565 ff.; OLG Frankfurt StV 1981, 25 f. m. Anm. Weider).
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

    Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert es nämlich auch, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig zum Abschluss gebracht wird (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe StV 2000, 91 mit weiteren Nachweisen.).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2016 - 3 Ws 708/16

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender

    Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende, das gesamte Strafverfahren erfassende Gebot der Verfahrensbeschleunigung erfordert es auch, eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (Senat, Die Justiz 2000, 67), denn es obliegt in Haftsachen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine baldige gerichtliche Entscheidung über die einem Angeklagten vorgeworfene Tat herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45; StV 2006, 73; StV 2006, 703; StV 2015, 39).
  • OLG Koblenz, 20.09.2000 - 4420 BL - III - 19/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung

    Das in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Gebot der Verfahrensbeschleunigung erfordert es auch, eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (OLG Karlsruhe, StV 2000, 91; OLG Frankfurt, NStZ 1988, 239).
  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
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