Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.08.1998

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   BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99   

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BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99 (https://dejure.org/1999,4042)
BayObLG, Entscheidung vom 27.05.1999 - 4St RR 111/99 (https://dejure.org/1999,4042)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Mai 1999 - 4St RR 111/99 (https://dejure.org/1999,4042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision; Verstoß gegen das BtMG; Berufungsbeschränkung; Rechtsfolgenausspruch; Sachrüge

  • Judicialis

    StPO § 333; ; StPO § 341 Abs. 1; ; StPO § 344; ; StPO § 345; ; StPO § 318; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3
    Beschränkung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 22 (Ls.)
  • StV 2001, 335
  • BayObLGSt 1999, 105
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99
    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befaßt hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (vgl. BayObLGSt 1997, 95/96 m. w. N.).

    Er muß vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BayObLGSt 1997, 95/96).

  • BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85

    Rechtliche Folgen des Ausbleibens von gerichtlichen Feststellungen zum

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99
    Für den Schuldumfang ist entscheidend, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich jeweils im verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgemisch befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; BGH bei Schoreit NStZ 1988, 348/350 f.; …
  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Die für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch gültigen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Wirksamkeit einer ausschließlich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Berufung (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 27.05.1999 - 4St RR 111/99 = BayObLGSt 1999, 105 = StV 2001, 335).

    Die gleichen Grundsätze gelten für eine Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; denn für die Entscheidung über die Bewährungsfrage sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB unter anderem auch die Umstände der Tat von maßgeblicher Bedeutung (BayObLG, Beschluss vom 27.05.1999 - 4St RR 111/99 = BayObLGSt 1999, 105 = StV 2001, 335).

  • OLG Jena, 30.08.2005 - 1 Ss 56/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung der Betäubungsmitteleigenschaft,

    Auf eine nach den Umständen des Falls mögliche, genaue Feststellung der Wirkstoffmenge kann daher für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Sanktionen im Betäubungsmittelstrafrecht grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH NJW 1994, 1885, 1886; BayObLG StV 2001, 335 ; Körner, a.a.O., Rn. 425, 540; Weber, a.a.O., Rn. 742).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei

    Eine Vorlage an den BGH gem. § 121 Abs. 2 GVG im Hinblick auf die - zum Teil von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme für ihre Auffassung herangezogenen - Entscheidungen des Bayrischen ObLG vom 23.12.1999 (NStZ 2000, 210), 27.5.1999 (StV 2001, 335), 30.6.1998 (StV 1998, 590) und vom 9.6.1997 (NStZ-RR 1998, 55) sowie des OLG Düsseldorf vom 25.10.2000 (VRS 100, 187 ff. - darin dem OLG Köln zugeschrieben) ist nicht veranlaßt.
  • BayObLG, 26.03.2002 - 4St RR 22/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Verwertung

    Werden solche Tatsachen vom Erstgericht nicht festgestellt, so ist eine Beschränkung der Berufung lediglich auf die Frage der Strafaussetzung nicht möglich (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 105/106).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGSt 1999, 105/106; BayObLG v. 2.2.2000 - 4St RR 9/00 - und v. 30.10.2001 - 4St RR 121/01 -).

  • BayObLG, 26.03.2003 - St RR 22/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Verwertung

    Werden solche Tatsachen vom Erstgericht nicht festgestellt, so ist eine Beschränkung der Berufung lediglich auf die Frage der Strafaussetzung nicht möglich (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 105/106).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGSt 1999, 105/106; BayObLG v. 2.2.2000 - 4St RR 9/00 - und v. 30.10.2001 - 4St RR 121/01 -).

  • OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08

    Berufung im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf den

    Die Revision ist teilweise begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten, soweit es diesen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat, nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass insoweit die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07 sowie Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07; Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03

    Begründungserfordernis bei Verurteilung wegen Gewährung einer Gelegenheit zum

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGSt 1999, 105/106; BayObLG v. 2.2.2000 - 4St RR 9/2000 und v. 30.10.2001 - 4St RR 121/2001; Urteil v. 26.3.2002 - 4St RR 22/2002).
  • OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch: Erforderlichkeit von

    14Die Revision ist begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.; BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07).
  • OLG Koblenz, 11.11.2004 - 1 Ss 287/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den

    Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden (Senat, Urteil 1 Ss 147/99 v. 19.08.1999; OLG Düsseldorf VRS 100, 187; BayObLG NStZ-RR 1998, 55 ; NStZ 1998, 532 ; NStZ-RR 2000, 210 ; StV 2001, 335 ).
  • OLG Jena, 29.08.2005 - 1 Ss 156/05

    Strafprozessrecht: Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren;

    Auf eine nach den Umständen des Falles mögliche, genaue Feststellung der Wirkstoffmenge kann daher generell für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH NJW 1994, 1885, 1886; BayObLG StV 2001, 335 ; Körner, BtMG , 5. Aufl., § 29 Rn. 425, 540; Weber a.a.O., Rn. 742; zurückhaltend, d.h. jedenfalls in den Fällen, in denen zugleich die nicht geringe Menge als tatbestandsmäßige Voraussetzung zu ermitteln ist: BGH NStZ-RR a.a.O.).
  • OLG München, 23.02.2006 - 4St RR 24/06

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren;

  • OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 16/08

    Fehlende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Heroin

  • OLG München, 20.06.2007 - 4St RR 103/07

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren;

  • OLG München, 18.04.2006 - 4St RR 59/06

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren

  • OLG München, 21.03.2006 - 4St RR 41/06

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren

  • OLG Schleswig, 14.03.2001 - 1 Ss 70/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Begriff der "Abgabe", Betäubungsmitteltausch,

  • OLG München, 10.12.2007 - 4St RR 215/07

    Sich Betäubungsmittel in anderer Weise verschaffen durch Betrug; Fehlende

  • OLG München, 04.10.2007 - 4St RR 174/07

    Eigennützigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Fehlende

  • OLG München, 27.09.2007 - 4St RR 165/07

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren

  • BayObLG, 01.08.2003 - 4St RR 97/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Geständnis

  • BayObLG, 26.02.2002 - 4St RR 5/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang

  • BayObLG, 24.08.1999 - 4St RR 139/99

    Beschränkung der Berufung aus den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Jena, 23.11.2005 - 1 Ss 305/05

    BtMG

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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.1998 - 3 StR 160/98   

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https://dejure.org/1998,5390
BGH, 12.08.1998 - 3 StR 160/98 (https://dejure.org/1998,5390)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1998 - 3 StR 160/98 (https://dejure.org/1998,5390)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98 (https://dejure.org/1998,5390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 22 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1992 - 3 StR 311/92

    Betäubungsmittel - Mittäter - Einfuhr - Beifahrer

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 160/98
    Nichts anderes gilt, wenn er dabei aus Gefälligkeit handelt (BGH NStZ 1993, 138).
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 160/98
    Wer Betäubungsmittel durch Führen eines Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist, weil er alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr, wenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt (BGHSt 38, 315).
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