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   BayObLG, 28.10.1999 - 4St RR 217/99   

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https://dejure.org/1999,6103
BayObLG, 28.10.1999 - 4St RR 217/99 (https://dejure.org/1999,6103)
BayObLG, Entscheidung vom 28.10.1999 - 4St RR 217/99 (https://dejure.org/1999,6103)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - 4St RR 217/99 (https://dejure.org/1999,6103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betäubungsmittel; Rechtsfolgenausspruch; Revision; Strafzumessung; Berufungsbeschränkung; Heroin; Wirkstoffbestimmung

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 5; ; StPO § 349 Abs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch und Feststellung eines höheren Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 220
  • StV 2001, 334 (Ls.)
  • BayObLGSt 1999, 155
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1999 - 4St RR 217/99
    Zwar ist die Frage, ob der Anfechtende nur die Strafzumessung angreifen will, im Zweifelsfall im Wege der Auslegung zu beantworten, die nicht am Wortsinn haften, sondern nach dem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels fragen muß (BGHSt 29, 359/365).
  • BayObLG, 21.12.1993 - 4St RR 143/93
    Auszug aus BayObLG, 28.10.1999 - 4St RR 217/99
    Der Entscheidung des Senats vom 21.12.1993 (BayObLGSt 1993, 216 = wistra 1994, 118) lag keine ausdrückliche Rechtsmittelbeschränkung zugrunde.
  • BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1999 - 4St RR 217/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayObLGSt 1997, 95/96) hat nämlich der Tatrichter, sofern nicht eine geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 5 BtMG angenommen wird, entweder konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt zu treffen oder von der für den Angeklagten günstigsten Qualität auszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt.
  • KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11

    Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen

    Bei ausdrücklicher und eindeutiger Erklärung ist aber diese maßgeblich, auch wenn sie mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, wobei betreffend die Erklärungen der Staatsanwaltschaft und eines Verteidigers ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei den Angaben eines rechtlich unerfahrenen Angeklagten zum Umfang einer Berufung (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 220 und 379; Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 2; siehe auch OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 77).
  • OLG Naumburg, 12.03.2012 - 2 Ss 157/11

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung in Strafsachen; Schuldumfang beim

    Indes erwachsen bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die den Schuldumfang bestimmenden Feststellungen stets in Rechtskraft, selbst wenn diese offenbar unrichtig sind (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 307; BayObLG StV 2001, 334 f., NStZ 2000, 275 f., OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341 f., Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, Rdn. 31 zu § 318).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 1 Ws 126/21

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch Staatsanwaltschaft bei

    Anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des BayObLG vom 28.10.1999 (4 StRR 217/99, NStZ-RR 2000, 220) und des OLG Oldenburg vom 25.09.1995 (Ss 337/95, NStZ-RR 1996, 77).
  • KG, 04.04.2012 - 1 Ss 377/11

    Doppelrelevante Tatsachen

    Wird aber ein Rechtmittel ausdrücklich und eindeutig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, ist dieser Erklärung gegenüber ihrer Begründung der Vorrang einzuräumen, so dass für eine Auslegung kein Raum bleibt (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 220 und 379; KG StraFo 2012, 25).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 4St RR 76/00

    Wirkung der Berufung durch Angeklagten und Staatsanwaltschaft

    Wird ein Rechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich und eindeutig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so ist dieser Erklärung gegenüber ihrer Begründung der Vorrang einzuräumen, so daß für eine Auslegung kein Raum bleibt (BayObLGSt 1999, 155/156).
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