Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.04.2000 - VAs 11/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,17317
OLG Frankfurt, 07.04.2000 - VAs 11/00 (https://dejure.org/2000,17317)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.04.2000 - VAs 11/00 (https://dejure.org/2000,17317)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. April 2000 - VAs 11/00 (https://dejure.org/2000,17317)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,17317) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2001 - 2 VAs 3/01

    Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem

    Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung ist der Vollstreckungsbehörde ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (im Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282).

    Wie auch das OLG Y. im Beschluss vom 11. Oktober 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist gegen die Bestimmung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen und die Ablehnung ihrer Änderung durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung des § 43 StVollstrO - soweit es nicht um die von § 458 Abs. 2 StPO erfassten, in der Strafprozessordnung geregelten Fälle, insbesondere die hier nicht in Frage kommende, nach rein formellen Kriterien vorzunehmende Unterbrechung nach § 454 b Abs. 2 StPO geht - der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH NJW 1991, 2030 = NStZ 1991, 205; OLG Stuttgart NStE Nr. 3 und 4 zu § 43 StVollstrO; OLG Celle MDR 1990, 176; OLG Bremen OLGSt § 454 b StPO Nr. 2; OLG Hamburg MDR 1993, 261 = StV 1993, 256; OLG Hamm NStZ 1999, 56; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. Rdnr. 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdnrn. 3 a ff.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdnr. 32; jeweils zu § 454 b; a.A. noch OLG Stuttgart Die Justiz 1990, 472).

    Angesichts dieser gesetzgeberischen, die Verwaltungsanweisung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO unangetastet lassenden Wertung hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich verboten, widerrufene Strafreste vorab zu vollstrecken (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 f. m.w.N.; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33; a.A. insbesondere LG Hamburg NStZ 1992, 253 und - allerdings differenzierend - Ullenbruch NStZ 1999, 8).

    Die in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt es nicht, § 57 StGB entgegen seinem Wortlaut und Sinn dahin einzuschränken, dass bei der materiell-rechtlichen Entscheidung darüber, ob ein Strafrest erneut ausgesetzt werden kann, andere als prognostische Gesichtspunkte herangezogen werden dürften; vielmehr können, wenn dies prognostisch gerechtfertigt ist, auch widerrufene Strafreste erneut ausgesetzt werden (ebenso OLG Düsseldorf StV 1993, 257; OLG Oldenburg NStZ 1998, 271; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 f.; LG Heilbronn NStZ 1989, 291; LG Hamburg NStZ 1992, 253; Bringewat, Strafvollstreckung § 454 b StPO Rdnr. 21; Fischer a.a.O. § 454 Rdnr. 40, § 454 b Rdnr. 19; Gribbohm in LK-StGB 11. Aufl. § 57 Rdnr. 4; Isak/Wagner, Strafvollstreckung 6. Aufl. Rdnr. 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 3 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57 Rdnr. 8; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33 und NStZ 1989, 293; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO 7. Aufl. § 43 Rdnrn. 22 f.; ausdrücklich offen gelassen von BGH NJW 1991, 2030).

    Wenn in der Persönlichkeit des Verurteilten ein außergewöhnlicher und wesentlicher Wandel eingetreten ist und die Prognose gewagt werden kann, dass der erstmögliche Termin für eine Entscheidung nach § 57 StGB im Hinblick auf die Resozialisierung des Strafgefangenen voraussichtlich zu spät liegen wird, kann die Vollstreckungsbehörde, um eine umfassende Strafaussetzung zu ermöglichen, gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO "aus wichtigem Grund" eine von Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift abweichende Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen (OLG Stuttgart NStE Nr. 3 und 4 zu § 43 StVollstrO; OLG Bremen OLGSt StPO § 454 b Nr. 2; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; LG Heilbronn NStZ 1989, 291 f.; LG Hamburg NStZ 1992, 253 f.; Bringewat a.a.O. Rdnr. 21; Fischer a.a.O. § 454 b Rdnr. 19; Isak/Wagner a.a.O. Rdnr. 178; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33 und NStZ 1989, 293; Wolf a.a.O. Rdnrn. 26 f.).

    Ausreichend ist aber, wenn aufgrund einer alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung durch die Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu nur OLG Stuttgart NStE Nr. 3 zu § 43 StVollstrO) feststeht, dass jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem nach der begehrten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge eine bedingte Entlassung frühestens möglich ist, eine günstige Prognose zu stellen sein wird oder zumindest eine realistische, durch Tatsachen belegbare Chance dafür besteht, dass sich die Prognose noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht käme, wenn die alten Strafreste vorab verbüßt werden, zum Günstigen wendet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 284).

    Zwar ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 StVollstrO gebotenen Prognoseentscheidung (siehe dazu oben unter a) aa)) ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (vgl. nur OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 284).

  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Dies zu vermeiden, mithin die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen zu lassen, entspricht dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO verankerten gesetzgeberischen Willen (vgl. hierzu auch Greger, JR 1986, 353, 357; Funck, NStZ 1992, 511; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn. 7; vgl. ferner OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 282, 284).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 6/10

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckung von

    Es ist lediglich zu prüfen, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der begehrten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, eine Antragstellung möglich ist, Gründe für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG erkennbar sind (vgl. hierzu auch Senat, NStZ-RR 2000, 282 ff.).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10

    Zurückstellung gemäß § 35 BtMG

    Es ist lediglich zu prüfen, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der begehrten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, eine Antragstellung möglich ist, Gründe für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG erkennbar sind (vgl. hierzu auch Senat, NStZ-RR 2000, 282 ff.).
  • OLG Jena, 30.11.2004 - 1 VAs 10/04

    Strafvollstreckung, nachträgliche Unterbrechung der Vollstreckung

    Jedoch räumt § 43 Abs. 4 StrVollstrO der Vollstreckungsbehörde die Befugnis ein, aus wichtigem Grund von dem in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StrVollstrO angeordneten Vorabvollzug von Strafresten, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt war, abzuweichen (siehe OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282 ff; OLG Hamburg StV 1993, 256, 257; Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO, 8. Aufl., § 43 Rn. 26 f; KK-Fischer, StPO, 5. Aufl., § 454b Rn. 17; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 7).

    Begehrt ein Verurteilter nach dem Widerruf einer Strafaussetzung eine Unterbrechung dieses Strafrestes zwecks Teilverbüßung einer Anschlussstrafe, um nach Verbüßung von 2/3 der Anschlussstrafe eine einheitliche Entscheidung über deren Aussetzung und eine erneute Aussetzung der widerrufenen Strafe herbeiführen zu können, hat der Verurteilte nach dem Grundgedanken des § 43 Abs. 4 StrVollstrO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Überprüfung seines Begehrens durch die Vollstreckungsbehörde (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282 ff; NStZ 1983, 48 zu § 43 StrVollstrO a.F.).

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2015 - VAs 14/15

    Strafvollstreckung: Rechtsschutz gegen die Festlegung der Reihenfolge der

    Denn nach - soweit ersichtlich - einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch die erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach deren Widerruf rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1993, 257; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 221; NStZ-RR 2000, 282; OLG Dresden NStZ 2013, 173 f. - Rn. 9 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 2, 8; Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 1 Ws 43/08 - und vom 28. August 2013 - 1 Ws 151/13 - offen gelassen von BGH NJW 2012, 1016, 1017).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11

    Vorrang der Vollstreckung rechtskräftig widerrufener Strafreste vor der

    Mit der Bestimmung des § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO , durch den Strafreste, die nach dem Widerruf ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht von der Unterbrechungsregelung des § 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO erfasst werden, bringt der Gesetzgeber indessen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in Widerrufsfällen jedenfalls nicht zwingend geboten ist, das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe erst dann zu vollstrecken, wenn auch bei allen anderen zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen mindestens zwei Drittel verbüßt sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 und OLG Hamburg MDR 1993, 261 f.; a.A. LG Hamburg NStZ 1992, 253, 254).
  • OLG Dresden, 12.10.2015 - 2 VAs 19/15

    Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

    Ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 43 Abs. 4 StVollstrO für eine von Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift abweichende Reihenfolge der Vollstreckung kann deshalb dann vorliegen, wenn aufgrund einer Gesamtbeurteilung zumindest eine realistische, durch Tatsachen belegbare Chance dafür besteht, die Prognose für einen Verurteilten werde sich schon vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht käme, wenn die alten Strafreste vorab verbüßt werden, zum Günstigen wenden (OLG Karlsruhe, StV 2003, 348; im Anschluss an OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 282).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08

    Strafvollstreckung: Anspruch auf vollständige Verbüßung einer Strafe zur

    Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2001 - 3 Ws 861/01

    Widerruf der Strafaussetzung: Unterbrechung der Strafvollstreckung

    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in NStZ-RR 2000, 282 entgegen, wonach bei Erstverbüßern eine Halbstrafenentlassung in Betracht kommen könne, denn die Verbüßung nach Bewährungswiderruf falle grundsätzlich nicht unter die Erstverbüßerregelung.
  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht