Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 10.01.2000

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.03.2000 - 1 Ws 120 - 121/00, 1 Ws 120/00, 1 Ws 121/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4892
OLG Düsseldorf, 02.03.2000 - 1 Ws 120 - 121/00, 1 Ws 120/00, 1 Ws 121/00 (https://dejure.org/2000,4892)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2000 - 1 Ws 120 - 121/00, 1 Ws 120/00, 1 Ws 121/00 (https://dejure.org/2000,4892)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2000 - 1 Ws 120 - 121/00, 1 Ws 120/00, 1 Ws 121/00 (https://dejure.org/2000,4892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewährung; Aussetzung; Strafvollstreckung; Anhörung; Unmöglichkeit

  • Judicialis

    StGB § 57; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 456 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Reststrafe bei Ausweisung des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 315 (Ls.)
  • StV 2000, 382
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 17.06.1992 - 2 Ws 68/92

    Strafaussetzung; Reststrafe; Abschieben; Ausweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2000 - 1 Ws 120/00
    Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die Entscheidungen sind aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen von zwei verschiedenen Entscheidungsträgern der Justiz, nämlich der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer, zu treffen und mit unterschiedlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JMBI.NW 1996, 71; OLG Karlsruhe MDR 1992, 885; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1999 - 3 Ws 37/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2000 - 1 Ws 120/00
    Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die Entscheidungen sind aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen von zwei verschiedenen Entscheidungsträgern der Justiz, nämlich der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer, zu treffen und mit unterschiedlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JMBI.NW 1996, 71; OLG Karlsruhe MDR 1992, 885; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

    Hierzu genügt nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dem Verurteilten eine entsprechende Möglichkeit zur mündlichen Anhörung eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2000, 1663, OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 315).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.01.2000 - 2 Ws 313/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15725
OLG Karlsruhe, 10.01.2000 - 2 Ws 313/99 (https://dejure.org/2000,15725)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.01.2000 - 2 Ws 313/99 (https://dejure.org/2000,15725)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - 2 Ws 313/99 (https://dejure.org/2000,15725)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 315
  • StV 2000, 156
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Zweibrücken, 20.07.2005 - 1 Ws 205/05

    Strafaussetzung: Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens

    Erwägt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung einer entsprechenden Reststrafe, ist ein Absehen von der Einholung eines Prognosegutachtens nur in Ausnahmekonstellationen zulässig, in denen die heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass von einem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (OLG Karlsruhe StV 2000, 156; OLG Köln StV 2000, 155; Senat StV 2003, 683).

    Denn selbst wenn ein Gutachter sich ohne neue Erkenntnisse nicht zu einer positiven Prognose entschließen könnte, wäre das Gericht hierdurch nicht der Prüfung enthoben, ob trotzdem eine Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden kann (OLG Köln StV 2000, 156).

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2017 - 2 Ws 231/17

    Aussetzung des Rests der Jugendstrafe: Anwendbares Recht nach Abgabe der

    Es konnte auch nicht ausnahmsweise von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, da der Senat angesichts des Gesamtverhaltens des Verurteilten, insbesondere seines Entweichens noch im Jahr 2017, jedenfalls nicht zweifelsfrei beurteilen kann, dass von ihm praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (Senat, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Ws 313/99, NStZ-RR 2000, 315; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 37 mwN zur unterschiedlichen Rechtsprechung, ob ein Absehen von einem Gutachten überhaupt in Betracht kommen kann).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Eine derartige Beurteilung bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, die alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls erfasst (OLG Karlsruhe StV 2000, 156).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht; umgekehrt schließt die Verantwortungsklausel der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, 88 Abs. 1 JGG es auch hier mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203; 1986, 767, 769); wäre ein völliger Risikoausschluss vorausgesetzt, liefe die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB leer (vgl. etwa OLG Karlsruhe StV 2000, 156, 157).
  • OLG Jena, 10.08.2015 - 1 Ws 275/15

    Sachverständigenvergütung im Strafvollstreckungsverfahren

    Ein Verzicht auf die Beiziehung eines Sachverständigengutachtens ist allenfalls dann zulässig, wenn alle für die Prognoseentscheidung heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass von dem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (vgl. OLG Köln, StV 2000, 155; OLG Karlsruhe, StV 2000, 156).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass nach der Neufassung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, namentlich - wie hier - eines Verbrechens gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen (Senat, NStZ-RR 2000, 125 f.; zu dem Ausnahmefall, dass alle prognostischen Umstände zweifelsfrei die Bewertung zulassen, dass von Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2000, 156 f.; OLG Köln, StV 2000, 155 f.).
  • OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ws 635/07

    Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung

    Die Begutachtungsregelung des § 454 Abs. 2 S. 2 StPO ist eine rein prozessuale Norm und hat keine materielle Wirkung (OLG Frankfurt NStZ 1998, 639, 640; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 253; OLG Karlsuhe NStZ-RR 2000, 315; OLG Koblenz NJW 1999, 734; Tröndle/Fischer 54. Aufl. § 57 Rdn. 33; vgl. auch OLG Hamm Beschl. v. 17.03.1998 - 3 Ws 111/98).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2007 - 2 Ws 321/07

    Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung bei unrechtmäßiger Versagung von

    Zwar kommt Vollzugslockerungen bei einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB eine erhebliche Bedeutung zu, weil die beanstandungslose Erprobung im Rahmen eines Lockerungsprogramms als Indiz für ein künftiges straffreies Verhalten gewertet werden kann (vgl. BVerfG StV 2003, 677 f.; NStZ 2000, 109; Senat StV 2000, 156 f.).
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