Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.10.1999

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   BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99   

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BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99 (https://dejure.org/1999,3053)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1999 - 4 StR 188/99 (https://dejure.org/1999,3053)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - 4 StR 188/99 (https://dejure.org/1999,3053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 80
  • StV 2000, 26
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 05.03.1986 - 2 StR 28/86

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Totschlags - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 199.7, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aa0 § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).

    Anders als in Fällen, in denen der Täter nach dem affektauslösenden Geschehen erneut - mit der Folge nunmehr einsetzender Schuldunfähigkeit - Alkohol zu sich nimmt oder aber die affektive Erregung ihrerseits Folge des übermäßigen Alkoholkonsums ist, handelt derjenige Täter nicht vorsätzlich, dessen affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes und von ihm nicht vorausgesehenes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuß ausgelöst worden ist (BGH StV 1987, 246, 247).

    Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).

    b) Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem zu klären sein, ob nicht die Alkoholintoxikation des Angeklagten schon ohne die affektive Erregung zur - nicht ausschließbaren - Schuldunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH NJW 1979, 1370; StV 1987, 246, 247).

  • BGH, 20.03.1979 - 5 StR 34/79

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Vollrausches - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 199.7, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aa0 § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).

    Dies versteht sich nach Lage des Falles - frühere vergleichbare Auffälligkeiten des Angeklagten sind nicht festgestellt - keineswegs von selbst; da der Affektzustand hier zudem nicht als typische Folge des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums gewertet werden kann, kommt auch eine nur unwesentliche Abweichung des zum (möglichen) Ausschluß der Schuldfähigkeit führenden Kausalverlaufs von dem vorgestellten Geschehensablauf nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1370; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323 a StGB).

    Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).

    b) Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem zu klären sein, ob nicht die Alkoholintoxikation des Angeklagten schon ohne die affektive Erregung zur - nicht ausschließbaren - Schuldunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH NJW 1979, 1370; StV 1987, 246, 247).

  • BGH, 22.05.1990 - 1 StR 110/90

    Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches bei Verursachung des Zustandes der

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 199.7, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aa0 § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).

    Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 155/76

    Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 199.7, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aa0 § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).

    Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).

  • BGH, 04.12.1987 - 2 StR 533/87

    Festgestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung - Bewertung

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Bei der im angefochtenen Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 3, 14 %o liegt - was das Landgericht an sich nicht verkannt hat - die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (vgl. BGH GA 1988, 271; StV 1991, 297, 298; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 7, 11, 15; BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 4 StR 446/95).
  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 364/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 199.7, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aa0 § 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).
  • BGH, 16.09.1966 - 4 StR 280/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).
  • BGH, 12.05.1989 - 2 StR 684/88

    Begriff des vorsätzlichen Handelns im Rahmen des § 323 a Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB muß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch zurückzuführen sein (BGHSt 32, 48, 53); wegen vorsätzlichen Vollrausches kann daher nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat (BGH NJW 1967, 579; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 2).
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 643/86
    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Soweit im angefochtenen Urteil - im Anschluß an die gehörten Sachverständigen - auf das "insgesamt relativ geordnete Nachtatverhalten des Angeklagten" hingewiesen wird, hätte erörtert werden müssen, ob der Angeklagte durch die Tat ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409; NJW 1988, 779, 780; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 643/86).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 25/87

    Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlag und vorsätzlichem Vollrausch -

    Auszug aus BGH, 20.05.1999 - 4 StR 188/99
    Dies versteht sich nach Lage des Falles - frühere vergleichbare Auffälligkeiten des Angeklagten sind nicht festgestellt - keineswegs von selbst; da der Affektzustand hier zudem nicht als typische Folge des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums gewertet werden kann, kommt auch eine nur unwesentliche Abweichung des zum (möglichen) Ausschluß der Schuldfähigkeit führenden Kausalverlaufs von dem vorgestellten Geschehensablauf nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1370; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323 a StGB).
  • BGH, 14.10.1987 - 4 StR 504/87

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration - Zugrundelegung eines falschen

  • BGH, 06.11.1996 - 2 StR 391/96

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren umfasst auch die Verkündung

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96

    Freispruch vom Vorwurf des Totschlags - Schuldunfähigkeit infolge eines

  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

  • BGH, 10.08.1995 - 4 StR 446/95

    Tatrichter - Alkoholmenge - Angeklagter - Alkoholwert

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 484/88

    Erfüllung des Tatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer -

  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

  • BGH, 16.06.1987 - 1 StR 214/87

    Blutalkohol - Tringewohnt - Schuldfähigkeit - Zwangsläufige Schuldunfähigkeit bei

  • BGH, 14.11.1990 - 2 StR 500/90

    Mangelnde Mitteilung der Anknüpfungstatsachen einer verneinten Schuldunfähigkeit

  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97

    Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte

  • BGH, 02.12.1981 - 3 StR 411/81

    Rauschtat - Zustand des Täters - Schuldunfähigkeit - Bemessung der Schuld -

  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 176/80

    Verminderung der Schuldfähigkeit infolge von Alkoholeinfluss, Aggressivität und

  • BGH, 09.09.1982 - 4 StR 460/82

    Abgrenzung zwischen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit

  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 200/94

    Schuldunfähigkeit - Blutalkoholkonzentration

  • BGH, 01.03.1991 - 3 StR 470/90

    Indizielle Bedeutung der Tatzeit-BAK

  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 473/66

    Verwirklichung einer strafbaren Willensbetätigung bei Volltrunkenheit -

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

    Hiermit hat das Gesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Einholung eines Gutachtens nicht in jedem Falle geboten ist (so aber OLG Koblenz StV 2000, 26 f.: OLG Celle NStZ 1999, 159 f.), vielmehr dies die realistische Möglichkeit einer Strafaussetzung erfordert (Thüringisches OLG StV 2000, 26 f.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 454 Rn. 37).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1999 - 2 StR 384/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4665
BGH, 13.10.1999 - 2 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,4665)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1999 - 2 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,4665)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - 2 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,4665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung mit Todesfolge - Beleidigung - Messer - Ehre - Notwehrlage

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 227 Abs. 2; ; StGB § 213 1. Alt.; ; StGB § 224; ; StGB § 227

  • rechtsportal.de

    StGB § 227 Abs. 2, § 213
    Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 80
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73

    Überprüfung der Versagung des Schwurgerichts auf mildernde Umstände nach § 228

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 2 StR 384/99
    Die Erwägungen, mit denen sie die Voraussetzungen des Provokationstatbestandes des § 213 1. Alt. StGB verneint hat, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (BGHSt 25, 222, 224), sind nicht rechtsfehlerfrei.
  • BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11

    Körperverletzung mit Todesfolge (Provokation im Sinne des § 213 StGB: Ohrfeige;

    a) Allerdings hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre ( BGHSt 25, 222; BGH NStZ-RR 2000, 80), mit rechtlich tragfähiger Begründung für nicht gegeben erachtet.
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 436/17

    Minderschwerer Fall des Totschlags (auf der Stelle zur Tat Hingerissen-Sein:

    Entscheidend ist, ob ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungshandlung des Täters besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80).
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 134/07

    Unterlassene Erörterung eines minder schweren Falles des Totschlages (Zorn;

    Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl. BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 - und vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06 -).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 508/21

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff des auf der Stelle zur Tat

    Entscheidend ist, dass ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungshandlung des Täters besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 ? 2 StR 384/99 Rn. 7 und vom 19. September 2017 - 1 StR 436/17 Rn. 17).
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