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   OLG Hamburg, 25.11.1999 - 3 Vollz (Ws) 94/99   

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https://dejure.org/1999,10603
OLG Hamburg, 25.11.1999 - 3 Vollz (Ws) 94/99 (https://dejure.org/1999,10603)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.1999 - 3 Vollz (Ws) 94/99 (https://dejure.org/1999,10603)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 1999 - 3 Vollz (Ws) 94/99 (https://dejure.org/1999,10603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 109 Abs. 3
    Strafvollzug: Erforderlichkeit des Vorschaltverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 94
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 10.12.1987 - 3 Vollz (Ws) 18/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1999 - 3 Vollz (Ws) 94/99
    Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat nicht im Widerspruch zu der insoweit allerdings sehr knapp begründeten Kommentarliteratur und im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Calliess/Müller-Dietz, 7. Aufl., Rn 19 zu § 109 StVollzG ; Schuler in Schwind/Böhm, 3. Aufl., Rn 35 zu § 109 StVollzG - jeweils m.w.N. -), insbesondere im Einklang mit seiner Entscheidung vom 10.12.87 (NStZ 1988, 152 ), weil dort eine umfassende und abschließende Prüfung durch die Widerspruchsbehörde darin gesehen wurde, dass ein Vorverfahren über dasselbe Anliegen des Antragstellers bereits stattgefunden und sich die Vollzugsbehörde im erneuten Verfahren rügelos und ins einzelne gehend auf einen neugefassten, präzisierten Antrag eingelassen hatte.
  • OLG Stuttgart, 14.03.1986 - 4 Ws 45/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.1999 - 3 Vollz (Ws) 94/99
    Entgegen der in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung (Calliess/Müller-Dietz, 7. Aufl., Rn 3 zu § 118 StVollzG m.w.N.) ist der Senat nämlich der Auffassung, dass das Fehlen eines erforderlichen Verwaltungsvorverfahrens nicht auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (so auch OLG Stuttgart, NStZ 86, 480).
  • OLG Naumburg, 19.10.2011 - 2 Ws 228/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Prüfungsumfang bei einem Antrag auf

    Ein Verpflichtungsantrag des Antragstellers würde die ablehnende Entscheidung der Einrichtung und im obligatorischen Verwaltungsvorverfahren (vgl. § 41 MVollzG LSA) - das nicht durch rügeloses Einlassen entbehrlich wird (OLG Hamburg NStZ-RR 2000, 94) - einen abschlägigen Beschwerdebescheid der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung voraussetzen (vgl. §§ 109 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1; 138 Abs. 1 StVollzG u. § 41 MVollzG LSA).
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