Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 05.05.2000

Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99   

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https://dejure.org/2000,3176
BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99 (https://dejure.org/2000,3176)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2000 - 3 StR 588/99 (https://dejure.org/2000,3176)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 3 StR 588/99 (https://dejure.org/2000,3176)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Zulässigkeit - Frist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rücknahme des Rechtsmittels - Urheber eines Schreibens - Verzicht auf Wiederholung des Rechtsmittels

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 305
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2).

    Wegen dieses Verzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).

  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Auch eine unzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGH NStZ 1995, 356 f.).

    Wegen dieses Verzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128).
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Die Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthält einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).
  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81

    Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung -

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128).
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08

    Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag;

    Gerade der Verzicht auf das zwingende Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht allein zugunsten des Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm eingelegten Revision (BGH NStZ 2002, 558) anerkannt worden, sondern auch zu Lasten des Angeklagten für deren Rücknahme (BGH NStZ-RR 2000, 305).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Denn bereits für die Wahrung der von § 329 StPO a.F. geforderten Schriftform kam es nicht auf die eigenhändige Unterzeichnung an, da auch die Schriftform nur verlangt, dass aus dem Schriftstück hervorgehen muss, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sowie ihm der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können muss (BVerfGE 15, 288; NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 75, 340; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2015, 19).
  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 3 StR 588/99, NStZ-RR 2000, 305 mwN).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305).
  • LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09

    Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im

    Ungeachtet dessen setzt die Schriftform i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG , 306 Abs. 1 StPO auch nicht voraus, dass der Betroffene die Erklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, solange er als Urheber der Erklärung und sein Wille, sofortige Beschwerde zu erheben, zweifelsfrei feststehen (vgl. BGHSt 2, 77; BGH, NStZ-RR 2000, 305 sowie KK-Engelhardt, 6. Aufl. 2008, § 306 StPO Rdn. 8).
  • BGH, 12.11.2003 - 5 StR 458/03

    Klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche

    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (BGH NStZ-RR 2000, 305 m.w.N.).
  • LG Hechingen, 22.06.2020 - 3 Qs 45/20

    Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde per E-Mail

    Maßgeblich für die Wahrung der Schriftform im Sinne der Vorschrift ist lediglich, dass einem Dokument in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Urheber und dessen Willen entnommen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 305; KK- Zabeck, StPO, 8. Aufl. 2019, § 306 StPO Rn. 8).
  • BGH, 09.01.2003 - 3 StR 452/02

    Wirksame Rücknahme der Revision (Widerruf; Formanforderungen; Schreiben des

    Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305; Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).
  • OLG Nürnberg, 10.12.2007 - 1 Ws 718/07

    Anforderungen an die Schriftform i.R.d. Berufungseinlegung in einem

    Soweit Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig (BVerfG NJW 1963, 755; BGH NStZ-RR 2000, 305 OLG Zweibrücken, IMStZ 1984, 576; Meyer-Goßner, StPO, Einleitung Rn. 128).
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 RBs 367/20

    Rechtsmittelrücknahme, Rechtsmittelverzicht, erneute Einlegung eines

  • OLG Naumburg, 19.12.2011 - 2 Ws (Reh) 305/11

    Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anzuwendende

  • OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04

    Berufung; Schriftform; Anforderungen

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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.05.2000 - 5St RR 111/2000, 5St RR 111/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7555
BayObLG, 05.05.2000 - 5St RR 111/2000, 5St RR 111/00 (https://dejure.org/2000,7555)
BayObLG, Entscheidung vom 05.05.2000 - 5St RR 111/2000, 5St RR 111/00 (https://dejure.org/2000,7555)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Mai 2000 - 5St RR 111/2000, 5St RR 111/00 (https://dejure.org/2000,7555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltspflicht; Verletzung; Revision ; Rechtsfolgenausspruch ; Leistungsfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 337 Abs. 2; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BGB § 1610 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 § 318; StGB § 170
    Anforderungen an die Feststellungen über Verteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 305
  • StV 2001, 348
  • BayObLGSt 2000, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 27.07.1990 - RReg. 3 St 108/90
    Auszug aus BayObLG, 05.05.2000 - 5St RR 111/00
    c) Bei lediglich eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind Ausführungen unerläßlich, welcher Betrag ihm letztlich belassen werden muß und welchen Betrag er jeweils mindestens hätte leisten können (BayObLG NStZ 1991, 39/40).
  • OLG Hamm, 17.04.2012 - 3 RVs 24/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Unterhaltspflichtverletzung

    Zwar darf der Tatrichter bei der Unterhaltsberechnung für Kinder existierende Bedarfstabellen berücksichtigen, diese sind dann jedoch im Detail anzugeben (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 170 Randnummern 19 u. 21; BayObLG NStZ-RR 2000, 305; BayObLG NStZ-RR 2009, 212; OLG Koblenz BeckRS 2011, 01798).

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Mutter ihren Unterhaltsanteil in der Regel durch Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 305).

  • OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 59/05

    Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht: Notwendige tatrichterliche Prüfung

    In diesem Fall müssen auch zwingend Feststellungen über eine etwaige Begrenzung (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB) der erweiterten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern getroffen werden (BayObLG StV 2001, 348).
  • BayObLG, 18.03.2021 - 202 StRR 19/21

    Revision; Aufhebung; Zurückverweisung; Berufung; Berufungsbeschränkung;

    Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 - 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschluss vom 23.02.1995 - 3St RR 152/94; 18.11.1994 - 5St RR 97/94 und 23.12.1993 - 5St RR 158/93, jeweils bei juris).
  • OLG Köln, 18.10.2002 - Ss 416/02

    Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung der

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht dann anhand der konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu ermitteln, welche zahlenmäßigen Einkommensbeträge der Angeklagte durch eine zumutbare Arbeit aufgrund der allgemeinen Erfahrungswerte über hierfür entrichtete Löhne monatlich verdient hätte (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1990, 552; NStZ-RR 2000, 305, 306 = Strafverteidiger 2001, 348; NStZ-RR 2002, 11 (L); OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1993, 477; Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 170 Rdnr. 22 m. w. N.).
  • BayObLG, 18.03.2021 - 202StRR 19/21

    Mindestfeststellungen für wirksame Berufungsbeschränkung

    Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 - 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschluss vom 23.02.1995 - 3St RR 152/94; 18.11.1994 - 5St RR 97/94 und 23.12.1993 - 5St RR 158/93, jeweils bei juris).
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