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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/2000, 2 Ss 1013/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2812
OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/2000, 2 Ss 1013/00 (https://dejure.org/2000,2812)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2000 - 2 Ss 1013/2000, 2 Ss 1013/00 (https://dejure.org/2000,2812)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2000 - 2 Ss 1013/2000, 2 Ss 1013/00 (https://dejure.org/2000,2812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, Aussage gegen Aussage, Terminsverlegungsantrag, Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers,

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Schwere der Tat; Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Aussage gegen Aussage; Terminsverlegungsantrag; Interessen des Angeklagten; Interessen des Verteidigers

  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § 213; ; StPO § 338

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140, § 213, § 338
    Pflichtverteidiger; Beiordnung wegen Schwere der Tat; Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Aussage gegen Aussage; Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 107
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines urlaubsbedingt gestellten Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Diese Belange sind gegen einander abzuwägen (zu den Abwägungskriterien im einzelnen Neuhaus ZAP F. 22, S. 273 f.; StraFo 1998, 86), wobei den Verteidigungsinteressen in der Regel der Vorrang einzuräumen sein wird (siehe z.B. OLG Frankfurt StV 1997, 402; Neuhaus, a.a.O., m.w.N.).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich auch zu den für eine Terminsverlegung anzuerkennenden Gründen gehört (OLG Celle StV 1984, 503; OLG Frankfurt StV 1997, 402; OLG München NStZ 1994, 451; so wohl auch schon OLG Hamm NZV 1997, 90).

  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich auch zu den für eine Terminsverlegung anzuerkennenden Gründen gehört (OLG Celle StV 1984, 503; OLG Frankfurt StV 1997, 402; OLG München NStZ 1994, 451; so wohl auch schon OLG Hamm NZV 1997, 90).
  • BGH, 02.02.2000 - 1 StR 537/99

    Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel; Veränderung der Sachlage

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Auf deren Antrag hin hätte nämlich in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2000 die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO (ebenfalls) unterbrochen oder ausgesetzt und/oder die Geschädigte noch einmal vernommen werden müssen (vgl. dazu bei einer vergleichbaren Verfahrensgestaltung BGH NJW 2000, 1350 = StV 2000, 183 = wistra 2000, 184 = StraFo 2000, 168).
  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Grundsätzlich haben die Prozessbeteiligten zwar auf eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins keinen Anspruch (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 7; Burhoff, a.a.O., Rn. 782; OLG Hamburg StV 1995, 11).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    a) Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 601 ff.).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95, vom 4 März 1998 in 2 Ss 201/98 = ZAP EN-Nr. 267/98 = NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269), ist eine Tat in der Regel dann als "schwer" im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Dabei kommt es bei mehreren Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen an (OLG Hamm NStZ 1982, 298; NStZ-RR 1997, 78).
  • OLG Koblenz, 11.02.1999 - 1 Ws 43/99
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Diese Aktenkenntnis konnte der Angeklagte sich aber nur mit Hilfe eines Verteidigers verschaffen (zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen siehe aus neuerer Zeit auch OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 176).
  • OLG Hamm, 10.02.1982 - 3 Ss 183/82

    Gebotenheit der Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Dabei kommt es bei mehreren Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen an (OLG Hamm NStZ 1982, 298; NStZ-RR 1997, 78).
  • LG Hamburg, 06.12.1988 - 86 Qs 54/88
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00
    Dabei hat er aber die Interessen der Beteiligten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung und -belastung des Gerichts angemessen zu berücksichtigen (LG Hamburg StV 1989, 340) und muß sich auch vom Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, insbesondere von dem Recht des Beschuldigten, vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, und der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts leiten lassen (OLG Hamburg, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

  • OLG Celle, 03.10.1984 - 1 Ss 545/84
  • OLG Hamm, 17.10.1996 - 2 Ss OWi 1126/96

    Abwesenheit des Verteidigers trotz angeordneten persönlichen Erscheinens;

  • OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02

    Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem

    Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, da der Angeklagte sich nur mit Hilfe eines Verteidigers diese Aktenkenntnis verschaffen kann (zu vgl. Senatsbeschluss vom 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 140 Rdnr. 27 m. w. N.).
  • LG Bochum, 18.09.2020 - 10 Qs 6/20

    Pflichtverteidiger, Unverzüglichkeit, rückwirkende Bestellung

    Nach der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2000, 2 Ss 1013/00 (NStZ-RR 2001, 107, 108)).
  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne

    Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen (BGHSt 6, 199 = NJW 1954, 1415; SenE v. 14.11.2000 - Ss 426/00 - SenE v. 10.07.2001 - Ss 252/01 - SenE v. 16.11.2001 - Ss 376/01 - OLG Hamm VRS 100, 38 [39] = NStZ-RR 2001, 107 [108] u. VRS 100, 307; OLG Stuttgart StraFo 2001, 205), wobei es bei der Aburteilung mehrerer Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt, also auf eine etwa zu bildende Gesamtstrafe und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen ankommt (BayObLG NStZ 1990, 142; OLG Stuttgart NStZ 1981, 490; KG StV 1985, 448; OLG Hamm NStZ 1982, 298; OLG Hamm VRS 100, 38 [39] = NStZ-RR 2001, 107 [108]; OLG Stuttgart StraFo 2001, 205; LG Gera VRS 97, 425 [426]; SenE v. 08.05.1992 - Ss 155/92 - SenE v. 24.09.1996 - Ss 468/96 - SenE v. 03.09.1999 - Ss 409/99 - SenE v. 10.07.2001 - Ss 252/01 - SenE v. 16.11.2001 - Ss 376/01 -).

    1 St 276/89|KG; 10.08.1989; 4 Ws 182/89|KG; 10.08.1989; 2 AR 131/89">NStZ 1990, 142; OLG Düsseldorf VRS 98, 198 [199] = JMinBl NW 2000, 123 = StV 2000, 408; OLG Düsseldorf VRS 75, 301 u. VRS 96, 30; OLG Hamm VRS 100, 38 [39] = NStZ-RR 2001, 107 [108] u. NStZ-RR 2001, 373; OLG Karlsruhe StV 1992, 23; KG StV 1982, 412 u. StV 1983, 186; OLG München wistra 1992, 237; OLG Stuttgart VRS 98, 360 u. StraFo 2001, 205; LG Oldenburg StV 1983, 236; Senat StV 1986, 238 ; SenE v. 30.05.1997 - Ss 219/97 - = VRS 93, 430; SenE v. 03.09.1999 - Ss 409/99 - = StV 2000, 70 L.; SenE v. 03.09.1999 - Ss 409/99 - SenE v. 14.03.2000 - Ss 125/00 - SenE v. 17.03.2000 - Ss 122/00 - SenE v. 14.11.2000 - Ss 426/00 - SenE v. 10.07.2001 - Ss 252/01 - SenE v. 16.11.2001 - Ss 376/01 - SenE v. 17.05.2002 - Ss 223/02 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rdnr. 23 m. w. Nachw.; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m. w. Nachw.).

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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3421
BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00 (https://dejure.org/2000,3421)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2000 - 3 StR 382/00 (https://dejure.org/2000,3421)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 (https://dejure.org/2000,3421)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 107
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 377/88

    Voraussetzungen für eine Vernehmung eines an der Hauptverhandlung als

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00
    Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich - wie die Revision einräumt -auch gehalten.
  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00
    Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85.90).
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17

    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige

    Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Staatsanwalt (GrL) R. hätte danach zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88, StV 1989, 240; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107).

  • BGH, 19.09.2019 - 1 StR 235/19

    Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei vorheriger

    bb) Staatsanwalt (GrL) S. hätte somit zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 Rn. 3).
  • BGH, 30.01.2007 - 5 StR 465/06

    Verfahrensrüge (Darlegungsanforderungen bei zeugenschaftlicher Aussage des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung - namentlich beim Schlussvortrag - auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu beschränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6).
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 , vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.).
  • OLG Naumburg, 02.11.2006 - 2 Ss 320/06

    Fortgeltung der Verhinderung des Sitzungsstaatsanwalts an der Ausübung seines

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  • BGH, 21.01.2014 - 5 StR 546/13

    Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des zunächst die Aussage

    Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisionen erhobene Verfahrensrüge an, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig gewesen sei und den Schlussvortrag gehalten habe, in dem er auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Problematik die bei BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entscheidungen mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2000 - 5 StR 453/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4064
BGH, 28.11.2000 - 5 StR 453/00 (https://dejure.org/2000,4064)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2000 - 5 StR 453/00 (https://dejure.org/2000,4064)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00 (https://dejure.org/2000,4064)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

    Sie dienen nicht der Dokumentation sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, sondern sie sollen dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12).
  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01

    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß

    Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99, vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99 und vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 74 ff.).
  • BGH, 06.03.2002 - 5 StR 501/01

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Unklarheiten; Lücken;

    er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23 m.w.N; zur Wiedergabe der Angaben im Urteil vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 124/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme zweier Raubtaten (mehrere Nötigungsadressaten;

    Das gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass es sich in Punktesachen aus Gründen der Übersichtlichkeit stets empfiehlt, die Einzelfälle jeweils mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung, bei der Strafzumessung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen gleichermaßen kennzeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 453/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 443/00

    Verwerfung einer Revison als unbegründet

    Zur Urteilsfassung wird auf den Senatsbeschluß - 5 StR 453/00 - vom heutigen Tage hingewiesen.
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