Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 14.11.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.11.2000 - 2 Ws 291/2000, 2 Ws 291/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10593
OLG Hamm, 09.11.2000 - 2 Ws 291/2000, 2 Ws 291/00 (https://dejure.org/2000,10593)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2000 - 2 Ws 291/2000, 2 Ws 291/00 (https://dejure.org/2000,10593)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2000 - 2 Ws 291/2000, 2 Ws 291/00 (https://dejure.org/2000,10593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Haftbeschwerde,

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft; Weitere Fortdauer; Anrechnung von Untersuchungshaft; Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 120; ; StGB § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 123
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 23.03.1993 - 3 Ws 159/93

    Aufhebung des Haftbefehls; Anrechnung der Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 2 Ws 291/00
    Auch wenn es aufgrund der Vorstrafen des Angeklagten zweifelhaft ist, dass die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden wird und es keinen verfassungsrechtlich abgesicherten oder strafprozessual anerkannten Grundsatz gibt, dass ein Haftbefehl aufzuheben ist, falls die Strafe demnächst durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt sein wird (vgl. OLG Hamm, MDR 1993, 673), liegen aufgrund des Tatgeschehens keine Umstände vor, die aus dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache für die Rechtsgemeinschaft eine Haftfortdauer rechtfertigen.
  • OLG Hamm, 15.04.1998 - 4 Ws 204/98

    Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, zu erwartender Widerruf in anderer Sache,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2000 - 2 Ws 291/00
    Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen der Strafrechtspflege mit den Freiheitsgrundrechten des Angeklagten besteht deshalb ein erhebliches Übergewicht der für den Angeklagten drohenden Nachteile, zumal er dann nicht mehr die Vergünstigung des § 35 BtMG in Anspruch nehmen könnte, die im Urteil des Amtsgerichts befürwortet worden ist (vgl. auch OLG Hamm, Strafverteidiger 1998, 553).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.11.2000 - HEs 196/00 - 220   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,26538
OLG Köln, 14.11.2000 - HEs 196/00 - 220 (https://dejure.org/2000,26538)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2000 - HEs 196/00 - 220 (https://dejure.org/2000,26538)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. November 2000 - HEs 196/00 - 220 (https://dejure.org/2000,26538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 15.08.1997 - HEs 177/97
    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2000 - HEs 196/00
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass der Tatbegriff des § 121 StPO grundsätzlich im Sinne einer "Verfahrensidentität" zu verstehen ist, damit der Gefahr eines Missbrauchs durch "Reservehaltung" von Haftbefehlen ausreichend begegnet wird (HEs 176/97 - 201 - HEs 177/97 - 208 -, veröffentlicht in NStZ-RR 1998, 181).

    Er hält jedoch eine Einschränkung dahin für sachlich geboten, dass im letzten Fall ("hypothetische Verbindbarkeit") eine Zusammenrechnung nur erfolgt, wenn zu der rein theoretischen Möglichkeit der Verfahrensverbindung über die Person des Beschuldigten hinaus ein innerer - zeitlicher und sachlicher - Zusammenhang der verschiedenen Tatvorwürfe und eine gewisse Einheitlichkeit des Ermittlungskomplexes hinzu treten, die eine theoretisch mögliche Verbindung auch tatsächlich sachgerecht erscheinen lassen (vgl. NStZ-RR 1998, 181 f.).

  • OLG Schleswig, 17.03.1983 - 1 HEs 22a/83
    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2000 - HEs 196/00
    Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung - soweit veröffentlicht - vertretenen Gegenansicht (OLG Celle NStZ 89, 243; OLG Schleswig StV 83, 466), wonach auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Zusammenrechnung erfolgen soll, nicht anzuschließen.
  • OLG Celle, 31.10.1988 - HEs 66/88

    Zulässigkeit eines Antrags auf Haftprüfung vor Anlauf der sechsmonatigen Frist

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2000 - HEs 196/00
    Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung - soweit veröffentlicht - vertretenen Gegenansicht (OLG Celle NStZ 89, 243; OLG Schleswig StV 83, 466), wonach auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Zusammenrechnung erfolgen soll, nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Zum Teil wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, zur Bestimmung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO sei eine Zusammenrechnung der jeweiligen Haftzeiten erforderlich, wenn sich der Beschuldigte aufgrund verschiedener (neuer oder erweiterter) Haftbefehle in Untersuchungshaft befindet (OLG Karlsruhe (1. Senat) StV 2003, 517; OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 und NStZ-RR 1998, 181; OLG Koblenz (2. Senat) NStZ-RR 2001, 124 und Beschluss vom 20. Oktober 2000 - (2) 4420 BL - III - 44/00; OLG Thüringen StV 1999, 329; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Celle StV 1989, 255; OLG Schleswig StV 1983, 466).

    Zum Teil wird darauf abgestellt, eine Zusammenrechnung habe nur dann zu erfolgen, wenn sich eine Verbindung der den verschiedenen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Verfahren wegen des inneren - sachlichen und zeitlichen - Zusammenhangs der Tatvorwürfe tatsächlich anbiete (OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 und NStZ-RR 1998, 181; OLG Thüringen StV 1999, 329).

  • OLG Naumburg, 22.03.2005 - 1 HEs 7/05

    Keine Untersuchungshaft wegen "derselben Tat" i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO

    Bei der Haftprüfung nach § 121 StPO sind - unabhängig von einer Verbindung beider Verfahren - die vollzogenen Haftzeiten des 1. und 2. Haftbefehls nicht zusammenzurechnen (Anschluss an OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 f.; gegen OLG Celle NStZ 1989, 243 f und OLG Schleswig StV 1983, 466).

    Für eine solche Fallkonstellation kann - unabhängig von der Frage einer Verfahrensverbindung - nicht von "derselben Tat" i. S. v. § 121 Abs. 1 StPO die Rede sein (OLG Köln NStZ-RR 2001, 123, 124 m. w. N.).

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