Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.10.2000 - 5 Ws 216/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
- IWW
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Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2001, 126
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02
Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige …
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Senat JR 1981, 38;… Meyer-Goßner a.a.O. § 467 Rdnr. 16).Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), vermag der Senat nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
- OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10
Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei …
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506;… Meyer - Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16).Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
- OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10
Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des …
Hierbei folgt der Senat der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (= NStZ-RR 2003, 286 f. im Anschluss an BGH NStZ 2000, 230; vgl. zuletzt auch OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224), wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO bereits erfüllt sind, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand (maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt) ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Senat JR 1981, 38;… Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 467 Rn. 16).Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54).
- OLG Stuttgart, 07.08.2002 - 2 Ws 166/02
Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung: Erfordernis einer sachlichen …
Im Einzelnen ist in der Rechtsprechung umstritten, unter welchen Umständen die für diese gerichtliche Ermessensentscheidung notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen bejaht werden können (Schuldspruchreife bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses oder bereits hinreichender Tatverdacht als Billigkeitsgesichtspunkt: vgl. zum Meinungsstand: OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 126; vgl. auch BVerfG NJW 1992, 1612, wo allerdings die Festlegung auf einen bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verurteilung vermieden wird). - OLG Köln, 05.08.2010 - 2 Ws 471/10
Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen dauernder …
Eine solche Auslegung würde den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angekl. zu Tage tritt (BGH, NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm, VRS 100, 52, 54: OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286, 287). - OLG Celle, 21.02.2011 - 1 Ws 76/11
Tod des Angeklagten: Kostentragungspflicht der Landeskasse; Anspruch auf …
Nach einer weiteren Auffassung soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (ThürOLG NStZ-RR 2007, 254), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 126; OLG München, NStZ 1989, 134; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 286;… Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 467 StPO Rn. 16). - KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
Bindung des Beschwerdegerichts an die tragenden Feststellungen der …
Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 126). - OLG Celle, 05.06.2007 - 1 Ws 191/07
Verfahrenshindernis: Einstellung des Strafverfahrens wegen Fehlens der deutschen …
Nach Auffassung des Thüringischen Oberlandesgerichts soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (Beschluss vom 11.1.07, 1 Ws 195/05), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZ-RR 01, 126; OLG München, NStZ 89, 134; OLG Frankfurt, NJW 80, 2031;… Meyer-Goßner, 49. Aufl., § 467 StPO Rn. 16). - KG, 28.07.2005 - 4 Ws 153/02
Strafverfahren: Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens außerhalb der …
Während teilweise ein hinreichender Tatverdacht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 126) für ausreichend erachtet wird, halten andere Gerichte diese Vorschrift dann für anwendbar, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer (gedachten) Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 246; KG (5. Senat), Beschluß vom 14. Januar 1998 - 5 Ws 11 und 12/98 -).
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