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   BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99   

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https://dejure.org/1999,4864
BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99 (https://dejure.org/1999,4864)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1999 - 1 StR 433/99 (https://dejure.org/1999,4864)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 (https://dejure.org/1999,4864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 1 StGB aF; § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 52 StGB;
    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen; Konkurrenzen;

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen - Einsatzstrafe - Freiheitsstrafe - Gesamtstrafe - Sexuelle Handlung gegen Entgelt - Strafschärfung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 182 Abs. 1; ; StGB § 176

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 148
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.1996 - 3 StR 309/95

    Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des sexuellen Mißbrauchs von

    Auszug aus BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99
    Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht jedoch auch in Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (BGHSt 42, 51).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148; 2002, 74).
  • BGH, 21.09.2000 - 3 StR 323/00

    Anfragebeschluß zum Konkurrenzverhältnis zwischen sexuellem Mißbrauch von

    Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an dem Beschluß vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - festgehalten wird.

    Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats BGHSt 42, 51 beantragt; den Schuldspruch dahin abzuändern, daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen; der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe könne bestehen bleiben, da die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt den Kindern die Erfahrung vermittelt habe, daß ihre Hingabe käuflich sei; dies sei - so die Antragsschrift unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - ein Umstand, der durchaus auch im Rahmen der Tatbestände der §§ 176; 176 a StGB strafschärfend berücksichtigt werden könne.

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß von § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine gegenüber §§ 176, 176 a StGB gesteigerte Rechtsgutverletzung erfaßt wird und diese deshalb strafschärfend berücksichtigt werden könne (BGH NStZ-RR 1996, 355; Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99).

    Er sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - gehindert.

  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148).

    Zwar unterliegt die Bewertung des Tatrichters, ein Angeklagter sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149); die Feststellungen des Landgerichts weisen jedoch aus, daß auch die Angeklagten H. und Ho. als (Mit-) Täter gehandelt haben:.

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

    Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148).
  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der auch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung sein kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148; 2002, 74, 75).
  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist zwar nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149).
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 323/00

    Verhältnis von sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.)

    Die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht möglich gewesen (vgl. Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00).
  • BGH, 08.08.2001 - 3 StR 262/01

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.).

    Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 18.04.2001 - 3 StR 114/01

    Gesetzeskonkurrenz zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und von Jugendlichen

    Nachdem die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR 433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00), hat er seine Bedenken zurückgestellt und von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen abgesehen.
  • BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08

    Schwerer Raub; Strafzumessung (minder schwerer Fall; Gesamtwürdigung)

  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
  • OLG Hamm, 19.10.2004 - 3 Ss 236/04

    Steuern des Fluchtfahrzeugs bei Einbruchdiebstahl - Abgrenzung von Mittäterschaft

  • LG Cottbus, 14.06.2007 - 21 KLs 12/07
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