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   OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00 - 84/00 II   

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https://dejure.org/2000,8499
OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00 - 84/00 II (https://dejure.org/2000,8499)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2000 - 2a Ss 338/00 - 84/00 II (https://dejure.org/2000,8499)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - 2a Ss 338/00 - 84/00 II (https://dejure.org/2000,8499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Ermessensausübung; Strafmilderung; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Aussageverhalten des Täters; Schuldeinsicht; Reue; Aufklärungserfolg

  • Judicialis

    BtMG § 31 Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1; StGB § 49 Abs. 2
    Unabhängigkeit der Strafmilderung von Motivation des Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 149
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1997 - 5 Ss 92/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00
    Zwar kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 69 StGB grundsätzlich nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei einer strafbaren Verletzung anderer Rechtsgüter unter mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeugs in Betracht (BGHSt 5, 179ff.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 92, 586 und NStZ 97, 494, 495).

    Deren Feststellung erfordert vielmehr bei Delikten außerhalb des in § 69 Absatz 2 StGB beschriebenen Katalogs eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGH NStZ 97, 494, 495 und NStZ-RR 97, 197, 198; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 69 Rn. 9b-d).

  • BGH, 11.12.1996 - 3 StR 383/96

    Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Feststellungen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00
    Ein nur einmaliges oder nur vorübergehendes, lediglich situationsbedingtes Fehlverhalten läßt jedoch für sich allein noch nicht den Schluß auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (BGH NStZ-RR 97, 197, 198; OLG Düsseldorf NJW 97, 535).

    Deren Feststellung erfordert vielmehr bei Delikten außerhalb des in § 69 Absatz 2 StGB beschriebenen Katalogs eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGH NStZ 97, 494, 495 und NStZ-RR 97, 197, 198; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 69 Rn. 9b-d).

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00
    Zwar kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 69 StGB grundsätzlich nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei einer strafbaren Verletzung anderer Rechtsgüter unter mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeugs in Betracht (BGHSt 5, 179ff.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 92, 586 und NStZ 97, 494, 495).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.1996 - 5 Ss 459/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00
    Ein nur einmaliges oder nur vorübergehendes, lediglich situationsbedingtes Fehlverhalten läßt jedoch für sich allein noch nicht den Schluß auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (BGH NStZ-RR 97, 197, 198; OLG Düsseldorf NJW 97, 535).
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00
    Zwar kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 69 StGB grundsätzlich nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei einer strafbaren Verletzung anderer Rechtsgüter unter mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeugs in Betracht (BGHSt 5, 179ff.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 92, 586 und NStZ 97, 494, 495).
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 542/53
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00
    Zwar kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 69 StGB grundsätzlich nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei einer strafbaren Verletzung anderer Rechtsgüter unter mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeugs in Betracht (BGHSt 5, 179ff.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 92, 586 und NStZ 97, 494, 495).
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