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   OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III   

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OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III (https://dejure.org/2000,12560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III (https://dejure.org/2000,12560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III (https://dejure.org/2000,12560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betrug; Üble Nachrede; Urkundenfälschung ; Nachholung der Gesamtstrafenbildung ; Gesamtstrafenausspruch; Gesamtfreiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Betrug; Üble Nachrede; Falschverdächtigung; Gesamtstrafe; Strafaussetzung; Bewährung; Einbeziehung; Geldstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 331 Abs. 1 StPO; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StPO § 268 a Abs. 1; ; StPO § 268 a Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 21
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1983 - 5 Ss 418/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00
    Dieser Rechtsverstoß ist von dem Senat bei einer - wie hier zulässigen Revision bereits von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 29, 269, 270; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 10; Kleinknecht-Meyer/Goßner, a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.).

    Vielmehr ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage, die neue Strafe festzusetzen (vgl. BGH wistra 1991, 180; OLG Düsseldorf StV 1986, 146, KK-Kuckein, a.a.O., § 35.4 Rdnr. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rdnr. 26, KMR-Paulus, StPO, 7. Auflage, § 354 Rdnr. 27; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95

    Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00
    Die Beschlußentscheidung nach § 268 a Abs. 1 StPO und die Belehrung nach § 268 a Abs. 3 StPO muß dem Tatgericht überlassen werden (BGH StV 1996, 265, 266; KMR-Paulus, a.a.O. Rdnr. 33 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00
    Dieser Rechtsverstoß ist von dem Senat bei einer - wie hier zulässigen Revision bereits von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 29, 269, 270; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 10; Kleinknecht-Meyer/Goßner, a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00
    Dieser Rechtsverstoß ist von dem Senat bei einer - wie hier zulässigen Revision bereits von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 29, 269, 270; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 10; Kleinknecht-Meyer/Goßner, a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00
    Da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe das schwerere Übel ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGH bei Holz MDR 1997, 109; BGHSt 35, 208, 212; OLG Düsseldorf JMBl NW 1998, 23, 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Auflage, StPO, § 331 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00
    Die Vorschrift will sicherstellen, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 7, 86, 87; KK-Ruß, StPO, 4. Auflage, § 331 Rdnr. 1).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Besteht diese Gewissheit, hat das Revisionsgericht die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festzusetzen [KG, Beschluss vom 17.04.2020 - (3) 161 Ss 34/20 (17/20) -, StraFo 2020, 422, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 08.05.2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III -, NStZ-RR 2001, 21, juris Rn. 14; vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III -, wistra 2001, 37, juris Rn. 15].
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Einer solchen durch das Strafgesetz bereits als absolut bezeichneten Strafe ist die Strafe gleichzusetzen, auf die das Tatgericht bei Vermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers mit Sicherheit erkannt hätte und auf die auch im Falle einer Zurückverweisung das nunmehr mit der Sache befaßte Gericht erkennen würde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 8. Mai 2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III -. Besteht diese Gewißheit, hat das Revisionsgericht die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festzusetzen (vgl. KK-Kuckein, a.a.O. m.w.N.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Vielmehr ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, die neue Strafe selbst festzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. September 2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III - und 8. Mai 2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III, beide bei juris).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2013 - 53 Ss 149/13

    Verschlechterungsverbot des § 331 StPO, Gesamtstrafenübel

    So kann das Revisionsgericht gem. § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, wenn es Gewissheit über die Strafhöhe hat, die das Tatsachengericht bei Vermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers mit Sicherheit erkannt hätte (OLG Düsseldorf, B. v. 08. Mai 2000, NStZ-RR 2001, 21; Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 25a).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2003 - 2 Ss 116/03

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer früher erkannten Geldstrafe und der nunmehr

    Besteht diese Gewissheit, darf das Revisionsgericht eine unter Verstoß gegen § 331 Abs. 1 StPO erhöhte Strafe auf das Maß des Ersturteils zurückführen (BGH NStZ-RR 2000, 39, 40; OLG Düsseldorf a.a.O., NStZ-RR 2001, 21, 22; KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 354 Rdnr. 8; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 354 Rdnr. 26).
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