Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 14.03.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00   

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https://dejure.org/2001,9122
BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00 (https://dejure.org/2001,9122)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00 (https://dejure.org/2001,9122)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 (https://dejure.org/2001,9122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StVO § 39 Abs. 2 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 39 Abs. 2 Satz 5
    Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrszeichen; Selbstständig ausgeführt; Tafel; Inhalt; Gestaltung; Geschwindigkeitsüberschreitung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 214
  • NZV 2001, 220
  • BayObLGSt 2001, 4
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 27.07.1988 - 1 ObOWi 108/88
    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00
    ständige Rechtsprechung (BayObLG NZV 1989, 38; weitere Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a).
  • BayObLG, 18.12.1986 - 2 ObOWi 434/86

    Wirksamkeit eines in einem abgebildeten Vorschriftenzeichen enthaltenen Verbots

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00
    Diese durch die 9. ÄndVO zur StVO vom 22.3.1988 (VKB1 1988, 210) geschaffene Klarstellung ist im Hinblick auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 71, 309; VRS 72, 306) erfolgt, denen zufolge die Anbringung von Verkehrszeichen auf einer gemeinsamen Tafel jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig war (Bundesratsbegründung VKBl 1988, 225).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51.02 -, NJW 2003, 1408, juris, Rn. 8; vgl. auch (jeweils zu Zusatzzeichen unter zwei Verbotszeichen) Hamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 312/01 -, ZfSch 2003, 320, juris, Rn. 26, zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Bay. Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - 2 ObOWi 43/03 - NJW 2003, 2253, juris, vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 -, NZV 2001, 220, juris, Rn. 8, und vom 27. Juli 1988 - 1 Ob OWi 108/88 -, NZV 1989, 38, juris, Rn. 8; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 39 StVO, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, § 39 Rn. 31a.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02

    Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit einer - wegen Verstoßes gegen Haltverbot;

    a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b).
  • BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

    Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen

    Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zugrunde liegenden Norm (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: "Sie" [die Zusatzschilder] "sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.") im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZV 1989, 38; 2001, 220/221 = BayObLGSt 2001, 4/5) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht (ebenso: Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a; Janiszewski/ Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).
  • OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 312/01

    Ein Zusatzschild gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte

    Das an demselben Pfosten angebrachte Zusatzschild bezog sich nur auf das Verkehrszeichen 286. Denn Zusatzschilder gelten nur für das unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen (BayObLG, Beschl. v. 27.7.1988, BayVBl 1989 S. 122 ; Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189 - 190; Beschl. v. 19.1.2001, BayVBl 2001 S. 444; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 39 StVO Rdnr. 31 a).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG 961.OWi   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,32315
OLG Frankfurt, 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG 961.OWi (https://dejure.org/2001,32315)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG 961.OWi (https://dejure.org/2001,32315)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. März 2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG 961.OWi (https://dejure.org/2001,32315)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Arzt; Geschwindigkeitsüberschreitung; Notstandsähnliche Situation; Fahrverbot; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

  • verkehrsrechtsforum.de

    Fahrverbot für Arzt- Absehen vom Regelfahrverbot nicht rechtmäßig.

  • Judicialis

    StVG § 24; ; StVG § 25; ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; ; StVG § 25 Abs. 2a; ; BKatV § 1; ; BKatV § 2; ; BKatV § 2 Abs. 2; ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; ; StVO § 35 Abs. 5a

  • rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de

    Fahrverbot für Arzt: Absehen vom Regelfahrverbot

  • RA Kotz

    Fahrverbot für Arzt der auf dem Weg zu einem Patienten die Geschwindigkeit überschreitet

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 214
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01
    Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs.l S.1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig er Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vg l. BGHSt 38,125,134).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01
    Die Regelungen des § 2 Abs, 1,2 BKatV sind verfasssungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1996, 1809).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.1999 - 2a Ss OWi 101/99

    Absehen vom Regelfahrverbot wegen nicht nachgeprüfter Einlassung des Betroffenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01
    Die nicht substantiierte Einlassung des Betroffenen, "es sei alles frei gewesen, er habe niemanden gefährdet", ist dafür nicht ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1999, 477).
  • OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05

    Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für

    Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn der Arzt die sofortige medizinische Behandlung zumindest für zwingend erforderlich halten durfte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 214; OLG Karlsruhe DAR 2005, 46 = NZV 2005, 54 [55] = NJW 2005, 450 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2021 - 2 RBs 13/21

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Rechtfertigung durch Notstand

    Die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die Anforderung von Notarzt und Rettungswagen, gesucht hat (vgl. OLG Celle, a.a.O; KG, Beschluss vom 2. April 1997, 2 Ss 78/97 - 3 Ws (B) 169/97; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2001, 2 Ws (B) 94/01 OWiG, jeweils veröffentlicht in Juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2004 - 1 Ss 94/04

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Beschränkung der

    Allerdings vermag nicht jeder Hilferuf eines Verletzten oder Erkrankten eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich gewesen war und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen durfte (ähnlich BayObLG NJW 2000, 888 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 52 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 214 f.; KG Beschluss vom 20.01.1997, 2 Ss 128/96; Hentschel, a.a.O., StVO, § 3 Rn. 56; siehe auch die amtliche Begründung zum 2. Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. IV, 651, S.17).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2009 - 2 Ss OWi 239/09

    Voraussetzungen eines Ausnahmefalls für Fahrverbot

    Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG; 4. April 2001 - 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 - 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 - 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.
  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Außerdem werden die Auswirkungen des Regelfahrverbots auf den Betroffenen vorliegend auch durch den Vollstreckungsaufschub von bis zu 4 Monaten nach § 25a Abs. 2 StVG erheblich abgemildert, weil der Betroffene durch die ihr hierdurch gewährte Wahl, den Beginn der Verbotsfrist innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft selbst zu bestimmen, zugleich die Möglichkeit erhält, sich frühzeitig auf das Fahrverbot einzustellen und auf diese Weise dessen negative Konsequenzen abzuwenden oder jedenfalls abzumildern (vgl. dazu BayObLG DAR 1999, 559; NZV 2003, 349; OLG Celle VRR 2005, 113; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2001, 214; DAR 2002, 82; OLG Jena DAR 2005, 166; OLG Hamm NZV 1999, 214).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 2 Ss OWi 1/03

    Fahrverbot - Erschütterung der Indizwirkung nur bei im Übrigen regelgemäßem

    Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG; 4. April 2001 - 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 - 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 - 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.
  • OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 2 Ws (B) 232/01

    Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Fahrlässigkeit; Fahrverbot;

    Bei Vorliegen eines derartigen Regelfalles ist nur noch in Einzelfällen, in denen der Sachverhalt ausnahmsweise zugunsten des Täters erheblich vom Normalfall abweicht, zu prüfen, ob der notwendige Warneffekt auch ohne Verhängung eines Fahrverbots durch Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW 1992, 446; OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws (B) 282/99 OWiG - - 2 Ws (B) 293/99 OWiG - - 2 Ws (B) 94/01 OWiG - OLG Düsseldorf, …
  • OLG Frankfurt, 25.07.2006 - 2 Ss OWi 246/06

    OWi-Recht: Voraussetzungen für Ausnahmefall vom Fahrverbot bei Verstoß gegen § 37

    Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 - 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 - 2 Ws (B) 94/01 OWiG; 4. April 2001 - 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 - 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 - 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.
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