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   BayObLG, 31.07.2000 - 3 ObOWi 73/2000, 3 ObOWi 73/00   

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https://dejure.org/2000,7444
BayObLG, 31.07.2000 - 3 ObOWi 73/2000, 3 ObOWi 73/00 (https://dejure.org/2000,7444)
BayObLG, Entscheidung vom 31.07.2000 - 3 ObOWi 73/2000, 3 ObOWi 73/00 (https://dejure.org/2000,7444)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - 3 ObOWi 73/2000, 3 ObOWi 73/00 (https://dejure.org/2000,7444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Verwerfungsbeschluss; Beschwerdefrist; Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels; Beschwerdebegründung

  • Judicialis

    StPO § 346 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § ... 346 Abs. 2; ; StPO § 347; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 80 Abs. 4 Satz 2; ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; ; OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2; ; OWiG § 80 Abs. 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; ; OWiG § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; OWiG § 80 a Abs. 3; ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Rechtsbeschwerdebegründungefrist bei frühzeitiger Verwerfung der Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 23
  • BayObLGSt 2000, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Auszug aus BayObLG, 31.07.2000 - 3 ObOWi 73/00
    Wird aber eine Rechtsbeschwerde zu Unrecht wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und dieser Beschluß zu einem Zeitpunkt dem Betroffenen zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, so beginnt diese Frist frühestens mit der Zustellung der nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergangenen, den amtsgerichtlichen Beschluß aufhebenden Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu laufen (vgl. BayObLGSt 1993, 204 ff.).

    Denn dann kann dem Betroffenen noch weniger zugemutet werden, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Amtsgerichts, nach der überhaupt keine Rechtsbeschwerde bzw. ein Antrag auf deren Zulassung statthaft sein soll, rein vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist die eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen (vgl. BayObLGSt 1993, 204/207).

  • BGH, 24.11.1999 - 2 StR 534/99

    Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision

    Auszug aus BayObLG, 31.07.2000 - 3 ObOWi 73/00
    Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht diese Befugnis allein dem Rechtsbeschwerdegericht zu (vgl. BGH NStZ 2000, 217).
  • OLG Bamberg, 04.06.2018 - 2 OLG 120 Ss 29/18

    Verfrühte Revisionsverwerfung in offener Revisionsbegründungsfrist

    Der Mangel der Verwerfungsentscheidung führt in diesem Falle dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Revisionsgerichts an den Angeklagten in Lauf gesetzt wird (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1993, 204; 2000, 117; OLG Naumburg Beschl. v. 21.05.2007 - 1 Ss [Bz] 91/07 [bei juris]; OLG Jena, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 Ss 196/08 = VRS 115 [2008], 427; OLG Oldenburg, Beschl. 01.12.2014 - 2 Ss OWi 310/14 = VRS 127 [2014], 239; OLG Hamm, Beschl. v. 06.04.1995 - 4 Ss OWi 341/95 = VRS 89 [1995], 377).

    Da dem Revisionsführer nicht zuzumuten ist, in Kenntnis der Verwerfungsentscheidung rein vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist seine Revision zu begründen, sondern dies erst dann von ihm verlangt werden kann, wenn das Revisionsgericht auf seinen Antrag hin die Verwerfungsentscheidung aufgehoben hat, führt der sachlich-rechtliche Mangel der Verwerfungsentscheidung bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Revisionsgerichtes an den Angekl. in Lauf gesetzt wird (BayObLGSt 1993, 204; 2000, 117; OLG Naumburg Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ss [Bz] 91/07 [bei juris]; OLG Jena, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 Ss 196/08 = VRS 115 [2008], 427; OLG Oldenburg, Beschl. 01.12.2014 - 2 Ss OWi 310/14 = VRS 127 [2014], 239; OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.1995 - 4 Ss OWi 341/95 = VRS 89 [1995], 377; vgl. auch SK/Frisch StPO 5. Aufl. § 346 Rn. 23).

  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag, über den der Senat in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG zu entscheiden hat (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2000, 451 = DAR 2000, 83 = NZV 2000, 136 = VRS 98, 221; BayObLG NStZ-RR 2001, 23 [24]; SenE v. 09.02.2000 - Ss 43/00 Z - SenE v. 27.03.2000 - Ss 126/00 Z - SenE v. 27.02.2001 - Ss 17/01 Z - SenE v. 07.03.2001 - Ss 82/01 Z - [jeweils zu § 346 II StPO]; vgl. a. Korte NStZ 2000, 413), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
  • OLG Hamburg, 24.02.2003 - 2 Ws 55/03

    Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden

    Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist - ohne Widerspruch gegen das aus § 80 a Abs. 1, Abs. 2 OWiG ablesbare Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des vollbesetzten Bußgeldsenats (hierzu vgl. BGH in NJW 1998, 3209, 3210; HansOLG Hamburg in NStZ-RR 1999, 57, 58) - für andere, vom Wortlaut des § 80 a Abs. 2 OWiG nicht erfasste Verfahrensgestaltungen anerkannt (vgl. zu §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 346 Abs. 2 StPO BayObLG in NStZ-RR 2001, 23, 24 und OLG Hamm in NJW 2000, 451, 452; zu §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 2 StPO HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2001, Az.: 2 Ws 74/01).
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