Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01, 4 Ws 55/2001 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verschuldung; Gefangener; Fluchtgefahr; Mißbrauchsgefahr; Strafvollstreckungskammer; Versagungsgrund
- Judicialis
StVollzG § 11 Abs. 1 u. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 11 Abs. 1, Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ellwangen/Jagst - StVK 736/00
- OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01, 4 Ws 55/2001
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 285
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96
Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie …
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01
Zwar ist die Strafvollstreckungskammer, trotz des vorhandenen Beurteilungsspielraums der Vollzugsbehörde bei der Prognoseentscheidung, ob die Versagungsgründe der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nach § 11 Abs. 2 StVollzG gegeben sind, verpflichtet, den Sachverhalt selbst umfassend aufzuklären und festzustellen, ob die Vollzugsbehörde als Voraussetzung ihrer Entscheidung alle Tatsachen zutreffend angenommen und den zu Grunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfG NStZ 1998, 430).Die Gefangene würde, ließe man diese Umstellung auf der Grundlage neuer Tatsachen hier zu, in ihrer Rechtsverteidigung in unangemessener Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1998, 430;… KG und OLG Frankfurt jeweils in ZfStrVo a.a.O.).
- OLG Frankfurt, 12.11.1982 - 3 Ws 786/82
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01
Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage - wie hier (vgl. oben) - getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG mit eigenen oder mit von der Vollzugsbehörde nachgeschobenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Versagung von Lockerungen ursprünglich nicht gestützt hat (vgl. BVerfG NW-RR 1998, 122; KG ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt ZfStrVo 1983, 249). - OLG Koblenz, 10.07.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01
Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage - wie hier (vgl. oben) - getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG mit eigenen oder mit von der Vollzugsbehörde nachgeschobenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Versagung von Lockerungen ursprünglich nicht gestützt hat (vgl. BVerfG NW-RR 1998, 122; KG ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt ZfStrVo 1983, 249). - BGH, 02.02.2000 - 1 StR 597/99
Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in …
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01
Das selbe gilt für die Frage, ob aus der Verschuldung der Antragstellerin auf die Gefahr neuer Straftaten geschlossen werden kann (vgl. ebenso OLG Celle NStZ 2000, 464).
- OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erledigung einer zur Überprüfung anhängigen …
Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die einem Beurteilungsspielraum unterliegenden Bewertungen der Vollzugsbehörde mit eigenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung nicht gestützt hat, auszuführen und zu ergänzen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285;… Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O.). - OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20
Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur …
Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die einem Beurteilungsspielraum unterliegenden Bewertungen der Vollzugsbehörde mit eigenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung nicht gestützt hat, auszuführen und zu ergänzen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285 f.;… Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O.) . - OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 4 Ws 216/03
Strafvollzug: Versagung eines Langzeitbesuchs wegen Verweigerung der Mitarbeit am …
Ebenfalls nicht entgegen steht der Umstand, dass die Annahme von Missbrauchsgefahr bei Vollzugslockerungen und die Ablehnung einer bedingten Entlassung nicht allein auf die Tatsache, dass der Gefangene die Straftat leugnet, gestützt werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; 2000, 251).
- OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01
Geschlossener Vollzug; Rückverlegung; Strafgefangener; Gutachten; Fachpsychologe; …
Aus dem Bestreiten der Berechtigung der Verurteilung seitens des Gefangenen kann eine derartige Mißbrauchsgefahr nicht ohne weiteres geschlossen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 15.8.2000 3 Ws 840/00; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2001 4 WS 55/2001 zur Veröffentlichung in Heft 8 der NStZ-RR 2001 vorgesehen). - OLG München, 09.06.2011 - 4 Ws 46/11
Strafvollzug: Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Strafvollstreckungskammer; …
Vielmehr hat sie den Sachverhalt selbst umfassend aufzuklären und festzustellen, ob die Vollzugsbehörde als Voraussetzung ihrer Entscheidung alle Tatsachen zutreffend angenommen und den zu Grunde liegenden Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (BVerfG, NStZ 1998, 430; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 285). - LG Hamburg, 22.01.2020 - 605 Vollz 29/20
Eilrechtsschutz gegen die Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug …
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in der Antragserwiderung vom 17.01.2020 erstmals neben der Flucht- eine Missbrauchsgefahr annimmt und diese damit begründet, dass der Antragsteller sich in erheblichen geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befinde und um seine Existenz ringe, so kann dahin gestellt bleiben, ob es sich hierbei um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt, welches nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.03.2001, Az.: 4 Ws 55/01, zit. nach juris).