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   BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01   

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https://dejure.org/2001,4675
BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01 (https://dejure.org/2001,4675)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2001 - 3 StR 39/01 (https://dejure.org/2001,4675)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2001 - 3 StR 39/01 (https://dejure.org/2001,4675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verringerung einer Freiheitsstrafe wegen Verfahrensverzögerung; Recht eines Angeklagten auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StGB § 46 Abs. 2
    Verfahrensverzögerung als Strafzumessungsgrund

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 294
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01
    Abschließend weist der Senat auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 39, 100) hin.
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01
    Die in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung von der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591) geforderte konkrete Bestimmung der Herabsetzung der Strafe war deshalb hier nicht geboten.
  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01
    Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472).
  • BGH, 07.07.1999 - 3 StR 219/99

    Verstoß gegen die MRK durch lange Verfahrensdauer

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01
    Nachdem der Angeklagte bis Mitte Mai 2000 den Rest der Freiheitsstrafe verbüßte, deren Vollstreckung er sich durch Flucht entzogen hatte, stellt auch der Umstand, daß die Strafkammer wegen vorrangiger anderer Haftsachen erst im September 2000 mit der Hauptverhandlung begonnen hat, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar (vgl. BGH. Beschl. vom 7. Juli 1999 - 3 StR 219/99: zur noch angemessenen Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 1999 - 3 StR 65/99).
  • BGH, 16.04.1999 - 3 StR 65/99

    Überlange Verfahrensdauer; Verletzung des Beschleunigungsgebotes

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01
    Nachdem der Angeklagte bis Mitte Mai 2000 den Rest der Freiheitsstrafe verbüßte, deren Vollstreckung er sich durch Flucht entzogen hatte, stellt auch der Umstand, daß die Strafkammer wegen vorrangiger anderer Haftsachen erst im September 2000 mit der Hauptverhandlung begonnen hat, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar (vgl. BGH. Beschl. vom 7. Juli 1999 - 3 StR 219/99: zur noch angemessenen Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 1999 - 3 StR 65/99).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 3 Ws 72/03

    Untreuetatbestand: Strafbarkeit von Bank-Vorstandsmitgliedern wegen der Vergabe

    Allerdings wird die Strafkammer im Falle eines Schuldspruches im Rahmen der Strafzumessung den langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, die Belastung der Angeschuldigten durch die lange Verfahrensdauer, die der Senat nicht verkennt, und eine etwaige partielle Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bedenken haben (vgl. etwa BGH NJW 1999, 1198; NStZ-RR 2001, 294; StraFo 2001, 409 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02

    Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots - erforderliche

    Vom Beschuldigten selbst bewirkte Verfahrensverzögerungen, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, wie hier u.a. durch das Aussageverhalten des Angeklagten und die Prozessstrategie der Verteidigung, sind in aller Regel nicht geeignet, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294/295; BayObLG wistra 2000, 477/478).

    Abzustellen ist danach insbesondere auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294; wistra 2002, 428).

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 3 Ws 165/04

    Steuerstrafverfahren - Anklage gegen einen Finanzbeamten: Eröffnung des

    Allerdings wird die Wirtschaftsstrafkammer im Falle eines Schuldspruches im Rahmen der Strafzumessung den langen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil, die vom Senat nicht verkannte Belastung des Angeklagten durch die ihn als Finanzbeamten über eine lange Verfahrensdauer hin in besonders gravierender Weise treffenden Tatvorwürfe und eine etwaige partielle Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bedenken haben (vgl. etwa BGH NJW 1999, 1198; NStZ-RR 2001, 294; StraFo 2001, 409 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.04.2008 - 3 Ss 117/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird (BVerfG NJW 2003, 2225; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; BGH NStZ 2004, 504, 505; NStZ-RR 2001, 294, 295).
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