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   OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01   

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OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01 (https://dejure.org/2001,6310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2001 - 3 VAs 18/01 (https://dejure.org/2001,6310)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 (https://dejure.org/2001,6310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offener Vollzug; Geschlossener Vollzug; Geeignetheit; Strafgefangener; Zuständigkeit; Vollzugsbehörde; Eingeschränkter Beurteilungsspielraum

  • Judicialis

    StVollstrO § 21; ; StVollzG § 10; ; StVollzG § 6; ; EGGVG §§ 23 ff.; ; EGGVG § 30 Abs. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 2; ; KostO § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 316
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01

    Geschlossener Vollzug; Rückverlegung; Strafgefangener; Gutachten; Fachpsychologe;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01
    Verneint in diesen Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (ständ. Rspr. d. Senats, zuletzt Senatsbeschl. v. 11.6.2001 ­ 3 Ws 452/01 (StVollz) - BGHSt 30, 320) und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01
    Verneint in diesen Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (ständ. Rspr. d. Senats, zuletzt Senatsbeschl. v. 11.6.2001 ­ 3 Ws 452/01 (StVollz) - BGHSt 30, 320) und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • OLG Rostock, 20.01.1994 - I Ws 4/94

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01
    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug hiernach regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt (vgl. Preusker NStZ 1994, 303), umfaßt der Begriff Unterbringung" in § 10 StVollzG aber auch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. AK-StVollzG-Feest-Lesting, StVollzG, 4. Aufl., § 10 Rn. 4; Ittel aaO, § 10 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2000 - 3 Ws 882/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01
    Insbesondere kann die nach Nr. 2 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 10 StVollzG geforderte besonders gründliche Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug bei Gefangenen, gegen die eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu vollstrecken ist, regelmäßig nur durch die mit der Behandlungsuntersuchung gem. § 6 StVollzG betraute Vollzugsanstalt vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2000 ­ 3 Ws 882/00 (StVollz) -).
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05

    Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - m. w. N.), insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden.

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt, umfaßt der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - , jew. m. w. N.).

    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 -).

    Angesichts geschilderten Gesichtspunkte und des Umstandes, daß keine noch durch eine Beobachtung in der Einweisungsanstalt aufzuklärenden Zweifel bestehen, ist vorliegend hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar, der Beurteilungsspielraum also entsprechend eingeengt - "auf Null reduziert" - (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; NStE Nr. 2 zu § 10 StVollzG; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -), nämlich die Ladung in den offenen Vollzug, so daß die Vollstreckungsbehörde hierzu zu verpflichten war (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).

  • OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf unmittelbare Unterbringung in den offenen

    Allerdings steht dem Verurteilten nach § 10 StVollzG kein Rechtsanspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug im Falle seiner Eignung zu, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).

    Kommt hiernach kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).

    Liegt dagegen noch keine Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Frage der Eignung für den offenen Vollzug vor, wovon vorliegend auszugehen ist, weil der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. lediglich darauf verwiesen hat, dass der Thüringer Vollstreckungsplan keine sofortige Aufnahme eines Verurteilten in den offenen Vollzug vorsehe und die Notwendigkeit der Beobachtung des Antragstellers im geschlossenen Vollzug bestehe, um eine Eignungsprognose für den offenen Vollzug abzugeben, ohne die Eignung des Antragstellers für diese Vollzugsform im Einzelfall und konkret geprüft zu haben, so hat sich die gerichtliche Prüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die Ladung in den geschlossenen Vollzug hinsichtlich der Frage der Eignung und des Fehlens einer Flucht- und Missbrauchsgefahr darauf zu beschränken, ob für die Vollstreckungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, dass die verurteilte Person für den offenen Vollzug geeignet ist und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, weil in diesem Fall eine Ladung in den geschlossenen Vollzug nicht hätte ergehen dürfen, sondern zuvor die Entscheidung der Vollzugsbehörde in den bereits dargestellten Umfang und mit der konkreten Gesamtwürdigung hierüber herbeizuführen gewesen wäre (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316, 317).

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des teilweise erfolgreichen Antragstellers durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht, da die Belastung der Staatskasse nach § 30 Abs. 2 EGGVG die Ausnahme bleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2001, 3 VAs 18/01 - zitiert nach juris - Datensammlung).

  • OLG Frankfurt, 21.08.2012 - 3 VAs 22/12

    Direkteinweisung (Ladung) in den offenen Vollzug einer hessischen JVA

    Die früher zu § 10 StVollzG ergangene Rechtsprechung des Senats (insbesondere NStZ-RR 2001, 316; NStZ 2007, 272) ist überholt.

    4 Soweit der Verurteilte zur Begründung seines Begehrens demgegenüber auf § 10 StVollzG und die auf dieser Vorschrift basierende Rechtsprechung des Senats (vgl. insbes. Senat, NStZ-RR 2001, 316) hinweist, wird verkannt, dass diese durch die gesetzliche Neuregelung überholt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30.11.2011 - 3 VAs 34/11).

    10 Diese Entscheidung wird allerdings erst nach der Aufnahme in den geschlossenen Vollzug getroffen, und obliegt damit nach der durch die Föderalismusreform unberührt geblieben gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Vollzugs- und Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu eingehend Senat, NStZ-RR 2001, 316 ff.) ausschließlich der aufnehmenden Anstalt (ggfls. unter Beteiligung der für den offenen Vollzug zuständigen Anstalt), wie auch der Vollstreckungsplan vom 27.02.2012 (Buchst. B V 5 a) klarstellt.

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt NStZ 2007, 173; StV 2005, 564; NStZ-RR 2001, 316; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 3 VAs 40/03

    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

    Der gegen die Ladung zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß den §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 m.w.N.).

    Verneint in diesen Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 11.7.2001 - 3 VAs 18/01 -) und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

  • OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 3 VAs 16/05

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Ladung in den offenen Vollzug

    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt ( vgl. Senat, Beschluss vom 11.7.2001 - 3 VAs 18/01 m.w.N. ).
  • OLG Hamburg, 26.03.2007 - 1 VAs 2/07
    Vielmehr handelt es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozess der Vollzugsbehörde und nicht der Vollstreckungsbehörde, der innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs stattfindet (so nunmehr auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 316 ff.).
  • OLG Jena, 03.12.2003 - 1 VAs 11/03

    Strafvollzug, offener Vollzug

    Aus der vom Antragsteller im Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Erfurt vom 09.10.2003 in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.07.2001 (NStZ-RR 2001, 316 f.) ergibt sich insoweit nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05

    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zusteht und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 11.7.2001 - 3 VAs 18/01 = NStZ-RR 2001, 316 mwN ).
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