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   BGH, 12.06.2001 - 4 StR 189/01   

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https://dejure.org/2001,3736
BGH, 12.06.2001 - 4 StR 189/01 (https://dejure.org/2001,3736)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2001 - 4 StR 189/01 (https://dejure.org/2001,3736)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - 4 StR 189/01 (https://dejure.org/2001,3736)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schwere Brandstiftung - Wohnung von Menschen - Wohnzweckaufgabe - Alleinbewohner - Einliegerwohnung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 306 Nr. 2 a.F.; ; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1
    Nutzung eines Gebäudes als Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 330
  • StV 2001, 577
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BGH, 12.06.2001 - 4 StR 189/01
    Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch einen anderen legen läßt (vgl. BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    Aus diesem Grunde ist der Wohnzweck des Gebäudes durch dessen Bewohner auch dann aufgegeben, wenn dieser sich vorbehält, im Falle des Fehlschlags der Tat dort weiter zu wohnen (BGH NStZ-RR 2001, 330; 2005, 76; s. demgegenüber noch BGHSt 26, 121, 122).
  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Der Bundesgerichtshof hat schon entschieden, daß es darauf, ob ein die Zweckbestimmung eines Wohngebäudes aufgebender Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandlegung weiter bewohnen will, nicht ankommt (BGH NStZ-RR 2001, 330; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 306 a Rdn. 4 a).
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