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   OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/2000, 3 Ausl 141/00   

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https://dejure.org/2001,12609
OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/2000, 3 Ausl 141/00 (https://dejure.org/2001,12609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2001 - 3 Ausl 141/2000, 3 Ausl 141/00 (https://dejure.org/2001,12609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. April 2001 - 3 Ausl 141/2000, 3 Ausl 141/00 (https://dejure.org/2001,12609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ÖErgV zum EuAlÜbk Art. IV; ; SDÜ Art. 62 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ÖErgV zum EuAlÜbk Art. IV; SDÜ Art. 62 Abs. 1
    Zulässigkeit der Auslieferung bei nach deutschem Recht eingetretener Vollstreckungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/00
    Überdies möchte der Senat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Vorlegungsfrage zu 1) von dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1987 (4 Ars 7/87; BGHSt 35, 67) zu beantworten (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 IRG).

    Darüber hinaus betreffen sie den Auslieferungsverkehr mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich der Niederlande und der Italienischen Republik, da die insoweit abgeschlossenen Ergänzungsverträge zum EuAlÜbk wortgleiche Vorschriften enthalten (vgl. hierzu bereits BGHSt 35, 67 [69] mit Nachweisen).

    b) Weiterhin versteht der Senat BGHSt 35, 67 (73) -- die Entscheidung betrifft die wortgleiche Vorschrift des Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Vertrages vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1176; 1976 II S. 1798 = Grützner/Pötz, a.a.O., Teil II S 16 -- in Ordner 3 -- S. 41 ff. -- im folgenden: schweizETgV) -- dahin, dass der auslieferungsvertragsrechtliche Begriff der Unterbrechung im deutschrechtlichen Sinne einer Handlung zu verstehen ist, die zur Folge hat, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt.

    31/87 -- hat der Senat eingehend begründet, warum die in BGHSt 35, 67 vertretene Rechtsauffassung jedenfalls im Verhältnis zur Republik Österreich nicht zutrifft ...; dem hat sich der Generalbundesanwalt im Antrag vom 9. Mai 1988 -- B Ausl 1/88 -- ... angeschlossen.

    Ergänzend ist anzufügen, dass die in BGHSt 35, 67 vertretene Rechtsauffassung insbesondere für Art. 62 Abs. 1 SDÜ keine Geltung beanspruchen kann.

  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/00
    Das beseitigt jedoch nicht schlechthin die Möglichkeit einer Vollstreckungsverjährung und berührt deshalb nicht rechtsstaatliche Elementargarantien oder den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, soweit zu ihnen überhaupt die Möglichkeit der Vollstreckungsverjährung zählen sollte (vgl. hierzu BGHSt 33, 26 [34]).
  • BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02

    Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes

    Das Oberlandesgericht hat die Sache daher durch Beschluß vom 18. April 2001 (= NStZ-RR 2001, 345) gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Klärung folgender Rechtsfragen vorgelegt:.
  • OLG Stuttgart, 10.04.2002 - 3 Ausl 2/01

    Auslieferung zur Strafverfolgung und Unterbrechung der Verjährung

    Freilich hat der Senat in seinem Vorlagebeschluss v. 18. April 2001 (3 Ausl. 141/00) eingehend begründet, dass auch Vorschriften über die "Hemmung" der Verjährung im deutsch-rechtlichen Sinne in den Anwendungsbereich des Art. 62 SDÜ fallen müssen.
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