Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.08.2001

Rechtsprechung
   BGH, 02.08.2001 - 4 StR 290/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3407
BGH, 02.08.2001 - 4 StR 290/01 (https://dejure.org/2001,3407)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2001 - 4 StR 290/01 (https://dejure.org/2001,3407)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2001 - 4 StR 290/01 (https://dejure.org/2001,3407)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 3, 5 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 265 StPO
    Zu unrecht verworfenes Ablehnungsgesuch; Besorgnis der Befangenheit (Abgrenzung von einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage; verständige Würdigung; gerichtliche Fürsorgepflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Revisionsgrund - Hauptverhandlung - Abwesenheit - Verfahrensrüge - Körperverletzung - Putativnotwehr - Befangenheit - Richter

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 338 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24
    Befangenheit bei Hinweis auf Strafschärfung wegen fehlender Unrechtseinsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 372
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 06.04.2005 - 1 Ss 90/05

    Richter zum Angeklagten: "Sie waren es" - Besorgnis der Befangenheit

    Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH GA 62, 282, 283; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3423
BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01 (https://dejure.org/2001,3423)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2001 - 3 StR 253/01 (https://dejure.org/2001,3423)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2001 - 3 StR 253/01 (https://dejure.org/2001,3423)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 239 StGB; § 258 Abs. 2 Halbs. 2 und Abs. 3 StPO; § 337 StPO
    Freiheitsberaubung; Unterbliebene Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme (Verkündung eines Haftbefehls); Beruhen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierte Freiheitsberaubung - Gefährliche Körperverletzung - Diebstahl - Einbeziehung einer Geldstrafe - Gesamtfreiheitsstrafe - Unterbrechung der Hauptverhandlung - Nichterteilung des letzten Wortes - Schlußvorträge - Dringender Tatverdacht - Beweisaufnahme - ...

  • Judicialis

    StPO § 258 Abs. 2 Halbs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 239 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StPO § 258 Abs. 2, 3
    Erneutes letztes Wort nach einer Haftentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 372
  • StV 2002, 234
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01
    Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 8; BGH, Beschl. vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00 jeweils m.w.Nachw.; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 45. Aufl. § 258 Rdn. 29).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 193/96

    Verfahrensfehler wegen Nichtgewährung des letzten Wortes - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01
    Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 8; BGH, Beschl. vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00 jeweils m.w.Nachw.; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 45. Aufl. § 258 Rdn. 29).
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01
    Bei der gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Haftbefehls auch nicht Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00).
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    (1) Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6; vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 279 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; krit. zum Begriff des Wiedereintritts Rübenstahl, GA 151 (2004), 33 ff.).

    Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung (vgl. aus der Rechtsprechung - die allerdings noch vor BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10, BGHR StPO § 126 Tatgericht 2, datiert, wonach das Amts- oder Landgericht über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat - BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; ferner HKStPO/Julius/Beckemper, 6. Aufl., § 258 Rn. 15; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 29a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 7 ff.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 49; SSWStPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 14).

    Ausschlaggebend für die Annahme eines Wiedereintritts in die Verhandlung ist dann nämlich, dass die Entscheidung zumindest inzident auch die gerichtliche Beurteilung des Verdachtsgrades beinhaltet, also eine sachliche Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 765).

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung

    Die Verkündung einer solchen Entscheidung, die in unmittelbarem Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung steht, weil sich in ihr die Bewertung urteilsrelevanter Fragen durch das Gericht wiederspiegelt, stellt einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, der der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes nimmt und dessen erneute Gewährung erforderlich macht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 372; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 65, 71; BGH Beschluss vom 24. März 1993 [5 StR 164/93] ; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage [2012], § 258 Rdnr. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage [2013], § 258 Rdnr. 28 ff.).

    Bei der hier gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa Teil der abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2109); dass das Amtsgericht Beschluss und Urteil auch in umgekehrter Reihenfolge hätte verkünden können , ist insoweit ohne Belang (ebenso BGH NStZ-RR 2001, 372).

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