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   OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01   

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https://dejure.org/2001,17547
OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01 (https://dejure.org/2001,17547)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2001 - 2 Ss 688/01 (https://dejure.org/2001,17547)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 2001 - 2 Ss 688/01 (https://dejure.org/2001,17547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Revisionsbegründung, Schriftform, Lesbarkeit von Ablichtungen, schwer lesbare Handschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1361 (Ls.)
  • NStZ-RR 2001, 376
  • NZV 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 3. Oktober 1984 (2 StR 166/84 = BGHSt 33, 44 = NJW 1985, 443 = StV 1985, 136 mit Anm. R.Hamm StV 1985, 137) ist die Generalstaatsanwaltschaft deshalb u.a. der Auffassung, die Revisionsbegründung verstoße gegen das Schriftformerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01
    Entscheidend ist, welcher Grad von Formenstrenge nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll erscheint (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 15, 288 = NJW 1963, 755).
  • OLG Celle, 11.01.1985 - 3 VAs 20/84
    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 3. Oktober 1984 (2 StR 166/84 = BGHSt 33, 44 = NJW 1985, 443 = StV 1985, 136 mit Anm. R.Hamm StV 1985, 137) ist die Generalstaatsanwaltschaft deshalb u.a. der Auffassung, die Revisionsbegründung verstoße gegen das Schriftformerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14

    Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

    Soweit der Angeklagte diesbezüglich in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 09. Oktober 2014 - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertritt, die Angabe der Beweismittel, derer sich das Gericht (zur Feststellung der Schadenshöhe) hätte bedienen sollen, sowie die Angabe des davon zu erwartenden Beweisergebnisses seien "jedenfalls nicht für den konkreten Fall" anzugeben gewesen, ist dies angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: BGHSt 2, 168-169; BGH, NStZ-RR 2010, 316-317; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 24. August 2001 zu 2 Ss 688/01, zitiert nach juris Rn.n 4 m.w.N.) nicht nachvollziehbar.
  • OLG Hamm, 28.09.2007 - 3 Ss OWi 541/07

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit, tatrichterliches Ermessen

    Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 139): Die Aufklärungsrüge ist bereits in unzulässiger Form deswegen erhoben, weil das angegebene Beweismittel nur "beispielsweise" genannt wird.
  • OLG Hamm, 27.11.2003 - 2 Ss 554/03

    Strafzumessung, fehlende Einsicht und Reue, Verfahrensrüge

    Zur im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge ist auch die Darlegung des Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung erforderlich (vgl. Senat in NZV 2002, 139; zur Begründung der Aufklärungsrüge im allgemeinen Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 244 Rn. 81 ff mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 2 Ss OWi 827/09

    Umfang der Feststellungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm, NZV 2002, 139).
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