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   OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01   

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OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01 (https://dejure.org/2001,7580)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 Ws 352/01 (https://dejure.org/2001,7580)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juli 2001 - 3 Ws 352/01 (https://dejure.org/2001,7580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftverschonung ; Sicherheit; Sicherheitsleistung; Voraussetzungen eines Haftbefehls; Formelle Aufhebung

  • Judicialis

    StPO § 230 Abs. 2; ; StPO § ... 124 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 124 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 124 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 123 Abs. 2; ; Stop § 123 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 124; ; StPO § 116; ; StPO § 116 Abs. 1 Nr. 4; ; StPO § 123 Abs. 1 u. 2; ; StPO § 473 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 14.03.1977 - 3 Ws 43/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01
    Durch die Aufhebung des Haftbefehls mit Beschluss vom 30.12.1999 ist die Sicherheitsleistung nicht gemäß § 123 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO frei geworden, denn sie war - was ausreicht - bereits durch ein vor diesem Zeitpunkt liegendes Verhalten verfallen (vgl. Senat, NJW 1977, 1975, 1976; Beschluss vom 27, 1.1997 - 3 Ws 73/97).

    Subjektiv muss er diesen Erfolg beabsichtigen oder zumindest bewusst in Kauf nehmen und billigen, dass er dadurch den Fortgang des Verfahrens behindert (vgl. Senat in NJW 1977, 1975ff; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 694).

  • OLG München, 29.01.1990 - 1 Ws 1019/89

    Verfall der Sicherheit; Beschuldigter; Untersuchung; Entzug; Schuldunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01
    handelt es sich nämlich um eine Verfahrensnorm, die nicht den Grundsätzen über Strafen und strafähnlichen Sanktionen folgt, sondern allein der Verfahrenssicherung dient, sodass materiellrechtliche Gerechtigkeitsgesichtspunkte außer Betracht bleiben müssen (OLG München -NStZ 1990, 249).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01
    Subjektiv muss er diesen Erfolg beabsichtigen oder zumindest bewusst in Kauf nehmen und billigen, dass er dadurch den Fortgang des Verfahrens behindert (vgl. Senat in NJW 1977, 1975ff; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 694).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.1991 - Ws 119/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01
    Bloße unterlassene Mitwirkung am Strafverfahren, der bloße Ungehorsam des Angeklagten und der Verstoß gegen Haftverschonungsauflagen reichen hingegen für eine Verfallsanordnung nicht aus Der Angeklagte muss sich vielmehr durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt des Richters, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise entzogen haben, dass notwendige Verfahrensakte nicht jederzeit ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden konnten (vgl. Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 204).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1985 - 1 Ws 13/85

    Erfüllung des Tatbestandes des Verfalls im Sinne des § 73 StGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01
    Subjektiv muss er diesen Erfolg beabsichtigen oder zumindest bewusst in Kauf nehmen und billigen, dass er dadurch den Fortgang des Verfahrens behindert (vgl. Senat in NJW 1977, 1975ff; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 694).
  • LG Lüneburg, 06.11.1986 - 15 Qs 82/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01
    Der entgegenstehenden Ansicht des Landgerichts Lüneburg (StV 1987, 111), wonach bei Aufrechterhaltung des Haftbefehls infolge falscher Sachbehandlung der Sicherungsgeber nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er bei ordnungsgemäßer Aufhebung des Haftbefehls vor Eintritt der den Verfall auslösenden Handlung stünde, tritt der Senat nicht bei.
  • OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03

    Haftverschonung: Verfall der Sicherheit bei Versuch einer Flucht ins Ausland

    Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörde, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise entzieht, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden können.

    Für ein Entziehen i.S.d. § 124 Abs. 1 StPO reicht die bloße unterlassene Mitwirkung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung, sein bloßer Ungehorsam, namentlich die Nichtbefolgung der erfolgten Ladung zum Strafantritt nicht aus (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 381; NJW 1977, 1975 - jew. m.w.N.).

    Für ein Entziehen ist vielmehr erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat, NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörden, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise sich entzogen hat, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden konnten (vgl. Senat aaO; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, 204 - jew. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 Ws 336/17

    Verfall; Sicherheit; Beschwerde; mündliche Begründung; Anträge; Erörterung;

    Ein aktives Sich-Entziehen ist erst anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte etwa von seiner Wohnung ohne Hinterlassung seiner Anschrift entfernt (HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 124, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 124, Rdnr. 4; KK-Schultheiß, StPO, 7. Aufl., § 124, Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 4. November 1970 - 4 ARs 43/70, juris, Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 2 Ws 638/95, NJW 1996, 736; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 1989 - 1 Ws 788/89, NStZ 1990, 97, 98; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Juli 2001 - 3 Ws 352/01, NStZ-RR 2001, 381); dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird, es reicht aus, wenn infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09, juris, Rdnr. 8).
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