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   OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01   

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https://dejure.org/2001,4882
OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01 (https://dejure.org/2001,4882)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2001 - 2 Ws 369/01 (https://dejure.org/2001,4882)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - 2 Ws 369/01 (https://dejure.org/2001,4882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltsgebühren; Erinnerung; Vorverfahrensgebühr; Pflichtverteidiger

  • Anwaltsblatt

    § 97 BRAGebO, § 84 BRAGebO

  • Judicialis

    BRAGO § 84 Abs. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 3; ; BRAGO § 98 Abs. 4; ; JGG § 68; ; StPO § 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 384
  • AnwBl 2001, 693
  • Rpfleger 2001, 514
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 13.03.1997 - 2 Ws 148/97

    Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01
    Dies schließt die Annahme, der Vorsitzende habe ihn schlüssig zum Pflichtverteidiger bestellt, aus (Beschluss des Senats vom 13. März 1997 - 2 Ws 148/97 - = Anwaltsblatt 1998, 218).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1983 - 1 Ws 757/83
    Auszug aus OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01
    Auch hat die Rechtsprechung in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Hamm Rechtspfleger 1960, 224).
  • OLG Nürnberg, 16.07.1986 - 3 AR 346/86

    Rechtsanwalt; Verteidiger; Notwendige Verteidigung; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01
    Bejaht worden ist eine Bestellung durch schlüssiges Verhalten in der Vergangenheit etwa in Fällen, in denen der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und beantragt hatte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, eine ausdrückliche Bestellung jedoch unterblieb (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Oktober 1990 - 1 Ws 536/90; OLG Nürnberg JurBüro 1987, 245).
  • LG Krefeld, 10.07.1974 - 8 Qs 259/74
    Auszug aus OLG Koblenz, 29.05.2001 - 2 Ws 369/01
    Auch hat die Rechtsprechung in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Hamm Rechtspfleger 1960, 224).
  • OLG Koblenz, 30.05.2012 - 2 Ws 242/12

    Vergütung des Pflichtverteidigers in Verbundverfahren

    Bereits für diese Rechtslage aber hat der Senat entschieden, dass bei Verbindung mehrerer Strafverfahren dem Pflichtverteidiger mehrere Vorverfahrensgebühren nach §§ 97 Abs. 3, 84 Abs. 1 BRAGO nur dann zustehen, wenn er in diesen Verfahren bereits vor deren Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt war (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 384).
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    Eine Kostentragung des Angeklagten scheidet aus, weil eine Verurteilung noch nicht erfolgt ist (vgl Meyer-Goßner a.a.O, § 473 Randnr. 2; Senat 17.5.2010 - 2 Ws 319-321/10 - und 23.08.2001 - 2 Ws 369/01 -) .
  • LG Berlin, 20.01.2005 - 534 Qs 6/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Verbindung mehrerer Verfahren

    Werden jedoch - wie hier - mehrere Strafverfahren verbunden, stehen dem Anwalt mehrere Grund- oder Verfahrensgebühren nur zu, wenn er vor Verbindung in diesen Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wurde (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 2001, 514 zur Rechtslage nach §§ 97, 84 BRAGO ).
  • LG Koblenz, 18.09.2007 - 6 Qs 86/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Verteidigerbestellung bei

    Der Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 29.5.2001 - 2 Ws 369/01 - (RPfleger 2001, 514) nämlich gerade darauf abgestellt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung auch durch ein schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen kann, wenngleich dies der Senat im zu entscheidenden Einzelfall verneint hat.
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