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   OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/2000, 2 BL 140/00   

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OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/2000, 2 BL 140/00 (https://dejure.org/2000,2205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.2000 - 2 BL 140/2000, 2 BL 140/00 (https://dejure.org/2000,2205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 2000 - 2 BL 140/2000, 2 BL 140/00 (https://dejure.org/2000,2205)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Burhoff online

    § 121 StPO
    Zeitraum zwischen Festnahme und der Erhebung der Anklage

  • Burhoff online

    Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem Sachverständigen, zögerliche Erstellung des Sachverständigengutachtens, Mahnungen an den Sachverständigen

  • openjur.de
  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus i.S.v. § 121 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei Nichtförderung der mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung des Verfahrens; Erfordernis einer Rechtfertigung der Ermittlungen ...

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus unter Berücksichtigung des Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten; Erforderlichkeit der Förderung des Verfahrens bei Einholung eines Gutachtens und des Hinweises ...

  • Judicialis

    StPO § 77 Abs. 2; ; StPO § 121 Abs. 1; ; BtMG § 29 a

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121
    Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem Sachverständigen, zögerliche Erstellung des Sachverständigengutachtens, Mahnungen an den Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 60
  • StV 2000, 629
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.).

    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.).

    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 2 Ws 194/96
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Staatsanwaltschaft oder Gericht haben darüber hinaus die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren (vgl. HansOLG Bremen, StV 1997, 143; OLG Düsseldorf, StV 1997, 144, 145) und erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs. 2 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen oder festzusetzen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Gleichwohl unterliegt der an sich gerechtfertigte Haftbefehl aber der Aufhebung, da das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen, auf den Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG beruhenden Beschleunigung gefördert worden ist (vgl. BVerfGE 46, 194, 195 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 25.10.1996 - BL 200/96
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00
    Staatsanwaltschaft oder Gericht haben darüber hinaus die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren (vgl. HansOLG Bremen, StV 1997, 143; OLG Düsseldorf, StV 1997, 144, 145) und erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs. 2 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen oder festzusetzen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 1 Ws 337/09

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verfahrensverzögerung

    Die Staatsanwaltschaft hat den Gutachter ständig auf die bestehende Haftsitutation hinzuweisen, die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren und erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs. 2 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen und festzusetzen (vgl. OLG Hamm, StV 2000, 629; OLG Zweibrücken, NStZ 1994, 202).
  • KG, 15.09.2009 - 1 HEs 34/09

    Einstweilige Unterbringung: Beachtung des Beschleunigungsgebots durch

    Staatsanwaltschaft oder Gericht haben die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm StV 2000, 629, 630 = NStZ-RR 2001, 60; HansOLG Bremen, StV 1997, 143, 144; OLG Düsseldorf StV 1997, 144, 145; KG, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 - (4) 1 HEs 10/09 (6/09) - und vom 22. Mai 2003 - (5) 1 HEs 92/03 (26/03) -).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
    Veranlassung zur Auseinandersetzung bestand umso mehr, als vermeidbare Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutachten generell mindestens bedenklich sind (vgl. nur OLG Celle, NdsRpfl 2002, 369) und es nach verbreiteter Ansicht in Haftsachen erforderlich ist, genaue Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist das Gutachten zu erstatten ist, die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren und erforderlichenfalls gemäß § 77 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen oder auch festzusetzen (vgl. OLG Dresden, StV 2002, 149 f.; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1998, 296 f.; OLG Bremen, StV 1997, 143 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 2588 und StV 1998, 559 [560]; OLG Hamm, StV 2000, 629 [630]; OLG Jena, StraFo 1997, 318 f. und StV 1998, 560 [561 f.]; OLG Zweibrücken, StV 1994, 89 f.).
  • OLG Koblenz, 29.09.2006 - 4420 BL-III-23/06

    Verzögerung der Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens)

    Deshalb sind in der Regel (vorherige) Terminsvereinbarungen und Terminskontrollen ebenso unerläßlich wie die Prüfung, ob eine zeitnähere Gutachtenerstellung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist (siehe Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.11.2004 - 1 HEs 39/04 in juris, siehe auch StV 04, 665; OLG Hamm StV 00, 629 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 28.05.2002 - [1) 4420 Bl - III - 39/02).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2009 - 1 Ws 398/09

    Verlängerung der Untersuchungshaft durch die Zurückstellung einer

    Da davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft um eine zügige Erstattung des von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens besorgt sein wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 60), ist mit einem dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden weiteren Verfahrensfortgang zu rechnen.
  • OLG Koblenz, 29.09.2006 - 4420 BL - III - 23/06

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer bei Verzögerungen durch Einholung eines

    Deshalb sind in der Regel (vorherige) Terminsvereinbarungen und Terminskontrollen ebenso unerläßlich wie die Prüfung, ob eine zeitnähere Gutachtenerstellung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist (siehe Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.11.2004 - 1 HEs 39/04 in juris, siehe auch StV 04, 665; OLG Hamm StV 00, 629 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 28.05.2002 - [1) 4420 Bl - III - 39/02).
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