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   OLG Hamm, 22.08.2000 - (2) 4 Ausl 119/2000 (76/00), (2) 4 Ausl 119/00 (76/00)   

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OLG Hamm, 22.08.2000 - (2) 4 Ausl 119/2000 (76/00), (2) 4 Ausl 119/00 (76/00) (https://dejure.org/2000,4796)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2000 - (2) 4 Ausl 119/2000 (76/00), (2) 4 Ausl 119/00 (76/00) (https://dejure.org/2000,4796)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2000 - (2) 4 Ausl 119/2000 (76/00), (2) 4 Ausl 119/00 (76/00) (https://dejure.org/2000,4796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Auslieferung, Abwesenheitsurteil, Italien, verfassungsrechtliche Mindeststandards

  • Judicialis

    GG Art 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 62
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94

    Zulässigkeit der Auslieferung, Abwesenheitsurteil, noch mögliche Rechtsmittel des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ausl 119/00
    Danach hat der Senat grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils nicht zu überprüfen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1726; OLG Hamm, StV 1997, 364 u. 365; OLG Nürnberg, StV 1997, 648; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 225).

    Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, anders als in der von dem Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 7. August 2000 zitierten Senatsentscheidung in StV 1997, 364, erfüllt.

  • OLG Nürnberg, 31.07.1997 - Ausl 9/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ausl 119/00
    Danach hat der Senat grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils nicht zu überprüfen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1726; OLG Hamm, StV 1997, 364 u. 365; OLG Nürnberg, StV 1997, 648; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 225).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.1982 - 1 AK 25/82
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ausl 119/00
    Danach hat der Senat grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils nicht zu überprüfen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1726; OLG Hamm, StV 1997, 364 u. 365; OLG Nürnberg, StV 1997, 648; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 225).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ausl 119/00
    Danach hat der Senat grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils nicht zu überprüfen (vgl. BVerfG NJW 1983, 1726; OLG Hamm, StV 1997, 364 u. 365; OLG Nürnberg, StV 1997, 648; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 225).
  • OLG Hamm, 17.04.1997 - 4 Ausl 92/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ausl 119/00
    Das setzt voraus, dass der Verfolgte nachweislich von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen und dem deswegen gegen ihn anhängigen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sich persönlich zu den Tatvorwürfen zu äußern, sowie, auf welchem Weg auch immer, von den zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen Kenntnis zu verschaffen (vgl. OLG Hamm, StV 1997, 365, 366; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt, weil sie auch die regelmäßig unproblematischen Fälle mit umfaßt, in denen der Verfolgte von dem Verfahren, dem Hauptverhandlungstermin oder gar zudem von dem Urteil Kenntnis hatte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411 f.; zu den "Fluchtfällen" siehe ferner BVerfG in Eser/Lagodny/Wilkitzki (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung 2. Aufl. (1993) U 167, S. 573; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; Lagodny in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn. 78 ff. m.w.N.).

    Sie sind indessen nicht gehindert - und bei Abwesenheitsurteilen regelmäßig dazu verpflichtet (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207, 208) - zu prüfen, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind (BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfG NJW 1991, 1411).

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - Ausl 42/05

    Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ; Prüfung der

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  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Angesichts dieses Verfahrensverlaufs liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das polnische Verfahren nicht mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, der über Art. 25 GG Bestandteil des in der Bundesrepublik geltenden innerstaatlichen Rechts ist, vereinbar ist (vgl. BVerfGE 63, 332; 59, 280; NJW 1991, 1411 m.w.N.; BGHSt 47, 120; 20, 198; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

    Für einen Verfolgten, welcher sich jedoch einem ausländischen Strafverfahren willentlich entzieht und der Hauptverhandlung bewusst fernbleibt, besteht im Auslieferungsverfahren ein solcher weitgehender Rechtsschutz nicht (Senat NStZ 1983, 226 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 1 AK 12/01 - 16. Januar 2002 - 1 AK 28/01 - OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.; OLG Hamm StraFo 2000, 422 ff. Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 77).
  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Der Verfolgte muss daher zumindest die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, sich über einen Verteidiger zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzulassen und diesen gegebenenfalls entgegenzutreten (vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).
  • OLG Hamburg, 04.09.2020 - Ausl 111/19

    Auslieferungsbegehren Rumäniens zum Zwecke der Strafverfolgung

    Kammerbeschl. v. 3. März 2004 - 2 BvR 26/04, StraFo 2004, 201 -203; OLG Hamm, Beschl. v. 22. August 2000 - (2) 4 Ausl 119/2000 (76/00), juris; OLG Köln, Beschl. v. 12. August 2010 - 6 AuslA 28/10 - 22, juris).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der EU: Verfahrenshindernis bei

    Aufgrund der gesetzlichen Neureglung reicht jedenfalls bei Auslieferungsverfahren innerhalb der Europäischen Union die bloße polizeiliche oder richterliche Vernehmung eines Verfolgten vor der Hauptverhandlung des ersuchenden Staates zu den gegen ihn dort erhobenen Tatvorwürfen zur Annahme eines Fluchtfalles nun nicht mehr aus, vielmehr muss der Verfolgte auch vom Termin der Hauptverhandlung sichere Kenntnis erlangt haben (so schon OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).
  • OLG Hamm, 02.10.2002 - 2 Ws 327/02

    Rechtshilfe ; Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung eines belgischen

    119/00 (76/00) = NStZ-RR 2001, 62 = StraFo 2000, 422).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl 134/07

    Auslieferungsrecht: Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines

    Hätte der Verfolgte in Kenntnis des laufenden Verfahrens darauf verzichtet, Kontakt mit seinen Wahlverteidigern zu halten und von den über sie bestehenden Einflussmöglichkeiten Gebrauch zu machen, so hätte er sich seiner Rechte selbst begeben (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).
  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/09

    Zulässigkeit der Auslieferung in einem sog. Fluchtfall; Anforderungen an den

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (ständige Rechtsprechung des BVerfG StV 2004, 438 = NStZ-RR 2004, 308 = EuGRZ 2004, 321 = StraFo 2004 201; BVerfGE 63, 332, 338 = NJW 1983, 1726, 1727; BGHSt 47, 120; SenE vom 19.12.2008 - 6 AuslA 95/08 - 80 - OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207).
  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils in

  • OLG Köln, 19.12.2008 - 6 AuslA 95/08

    Zulässigkeit der Auslieferung eines in Abwesenheit verurteilten Straftäters nach

  • OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01

    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Köln, 28.09.2009 - AuslA 113/09

    Anforderungen an den Verfahrensstandard bei Verurteilung in Abwesenheit

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 6 AuslA 28/10

    Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung eines in

  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl/134/07

    Anforderungen an die Auslieferung eines Verfolgten nach Italien zur Vollstreckung

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