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   OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00   

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OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00 (https://dejure.org/2000,4081)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.08.2000 - 1 Ws 106/00 (https://dejure.org/2000,4081)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. August 2000 - 1 Ws 106/00 (https://dejure.org/2000,4081)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 1 S 1 AuslG, § 4 Abs 1 AuslG, § 29 Abs 1 S 1 AuslG, § 55 Abs 1 AuslG, § 55 Abs 2 AuslG
    Möglichkeit der Abschiebehaft lässt Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entfallen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausländer; Aufenthaltsgenehmigung ; Duldung; Abschiebehaft; Untersuchungshaft; Ausländerbehörde

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    AuslG § 3 Abs. 1 S. 1; ; AuslG § 55 Abs. 1; ; AuslG § 29 Abs. 1; ; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 54; ; StG... B § 52; ; StGB § 2; ; JGG § 1; ; JGG § 3; ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung bei Möglichkeit der Abschiebehaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Main - 955 Qs 40 Js 194266/00
  • LG Frankfurt/Main - 3 Qs 14/00
  • OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 57
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 21.08.1987 - 1 Ss 488/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00
    Dementsprechend läßt nach der Rechtsprechung selbst eine rückwirkende Entscheidung des VG, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung herzustellen, den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht entfallen (KG a.a.O.; Senatsentscheidung vom 21.8.1987 StV 1988, 301/302; Bay0bLG NStZ 1996, 395/396).

    Auswirken könnte sich dann eine rechtfertigende oder entschuldigende Notstandssituation (§§ 34, 35 StGB; vgl. Senatsbeschl. v. 21.8.1987 a.a.O.; Bay0bLG NSTZ 1986, 396).

  • BayObLG, 22.03.1996 - 4St RR 39/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00
    Dementsprechend läßt nach der Rechtsprechung selbst eine rückwirkende Entscheidung des VG, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung herzustellen, den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht entfallen (KG a.a.O.; Senatsentscheidung vom 21.8.1987 StV 1988, 301/302; Bay0bLG NStZ 1996, 395/396).
  • AG Berlin-Tiergarten, 08.10.1998 - 285a Cs 875/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00
    bis zum 2.3.2000 Gelegenheit gehabt habe, gegen ihn Abschiebehaft zu erwirken, andernfalls ihm habe eine Duldung erteilen müssen, greifen der Ermittlungrichter und die Kammer ersichtlich die vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten (StV 1999, 260) sowie vom Amtsgericht Frankfurt am Main z.B. im Urteil vom 29.5.2000 - Az.: 932 Ds 1038 - 2.Js 39108.5/99 - vertretene Auffassung auf, für die Strafbarkeit eines Ausländers gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf abzustellen, ob der paßlose Ausländer im Besitz einer Duldung ist, sondern die Strafbarkeit entfalle auch, wenn dem Ausländer materiell ­ auf seinen Antrag oder von Amts wegen ­ eine Duldung zu erteilen gewesen wäre, dies aber infolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Ausländerbehörde unterblieben sei (so das Amtsgericht Frankfurt am Main a.a.0. Urteilsgründe S. 4); im Ergebnis liege daher nur dann eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AusIG vor, wenn sich der Ausländer durch Untertauchen oder Flucht der Abschiebung entziehe (AG Berlin-Ti6rgarten a.a.0. S. 80; AG Frankfurt am Main a.a.0.).
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00
    Dies ergibt sich auch aus dem in ständ. Rechtspr. (vgl. BGHSt 23, 86/93) vertretenen Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät.
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2000 - 1 Ws 106/00
    Tatsächlich unmöglich kann die Abschiebung sein etwa wegen Fehlens eines aufnahmebereiten Staates, wegen Paßlosigkeit (Renner, a.a.0. Rn. 4; GKAusländerrecht a.a.0. Rn. 40 u. 41) und bei ungeklärter Identität und/oder Staatsangehörigkeit (BVerwG Urteil v. 21.3.2000 - 1 C 23.99).
  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Denn unter dem Blickwinkel der sogenannten omissio libera in causa (vgl. BGHSt 47, 318, 320 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 98/08; Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 67) ist dem illegal eingereisten Täter insoweit die Berufung auf eine etwaige Handlungsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit versagt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57, 59).
  • OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20

    Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin

    Unter diesen Umständen könnte er sich auf die Handlungsunfähigkeit nach den Grundsätzen der "omissia liberia in causa" nicht berufen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. August 2000 - 1 Ws 106/00 = NStZ-RR 2001, 57, beck-online).
  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Dies gelte jedenfalls - wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt (NStZ-RR 2001, S. 57, 59) festgestellt habe - dann, wenn der Ausländer mit einem gefälschten Pass eingereist und seine Papiere - wie der Beschwerdeführer - in der Heimat zurückgelassen habe, um seine Identität zu verschleiern.

    Auch kann sich das Bayerische Oberste Landesgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt berufen, die im Anschluss an die von dem Beschwerdeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 62 ff.) getroffen worden ist und gleichwohl an der Annahme einer Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG festgehalten hat (vgl. NStZ-RR 2001, S. 57; ebenso KG, NStZ-RR 2002, S. 220).

  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

    Die Ausländerbehörde könnte eine etwaige Abschiebung nicht vollziehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57 f.).

    Dementsprechend wird in denjenigen Teilen der Rechtsprechung und Literatur, die schon vor dem in Rede stehenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten haben, daß es für die Frage der Strafbarkeit allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung, nicht aber auf die tatsächliche Erteilung der Duldung ankomme, stets betont, daß eine Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG weiterhin in Betracht komme, wenn der Ausländer untergetaucht oder geflohen sei (AG Tiergarten StV 1999, 260, 261; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57 m. w. N. zur Rechtsprechung; Mosbacher in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht Rdn. 417; Mosbacher NStZ 2003, 489, 490).

    Bei dem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 469; OLG Frankfurt StV 1988, 301, 302; KG StV 1999, 95, 96; KG NStZ-RR 2002, 220, 221; Mosbacher in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht Rdn. 409; Mosbacher NStZ 2003, 489, 490; a. A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57, 58 f.).

  • OLG Hamburg, 06.02.2004 - II-112/03

    Keine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung, wenn der

    Abweichend vom Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverfassungsgericht diesen Straftatbestand von Verfassungs wegen dahin einschränkend ausgelegt, dass ihm ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht unterfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben sind (BVerfG in NStZ 2003, 488; dem folgend OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2003, 308; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juni 2003, Az.: I - 83/03; a.A. vor der Entscheidung des BVerfG die obergerichtliche Fachrechtsprechung, so KG in NStZ-RR 2002, 220; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57).

    Ob damit für die Zeit nach Passverlust eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise nicht ausgeschlossen werden kann und ob diesen Kriterien in der vorliegenden Fallgestaltung strafrechtliche Relevanz wegen einer Unterlassungstäterschaft zukommt (str., ob positives Tun durch Verbleiben - so OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 57, 58 f - oder Unterlassen durch Nichtausreise - so KG in NStZ-RR 2002, 220, 221; allgemein zur normativen Betrachtung bei der Abgrenzung von Handeln und Unterlassen zuletzt BGH in NStZ 2003, 657), kann dahinstehen.

  • OLG Frankfurt, 25.07.2008 - 1 Ss 407/07

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung;

    Auch bei Annahme der dem Revisionsangriff zugrunde liegenden Auffassung, bei dem abgeurteilten Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG handele es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (so BVerfG, Beschluss vom 12.9.2005 - Az. 2 BvR 1361/05, Rn. 19 [zit. nach juris] ohne nähere Begründung zur Vorgängernorm § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; ebenso BGH, Urteil vom 6.10.2004 - Az. 1 StR 76/04, Rn. 17 [zit. nach juris] in die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; anders Senatsbeschluss vom 18.8.2000 - Az. 1 Ws 106/00, Rn. 13 [zit. nach juris] zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), kann der Senat den Ausführungen des Revisionsführers nicht folgen.
  • OLG Köln, 04.03.2005 - 8 Ss 7/05

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz

    Denn nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 (ABlEG Nr. L 81 vom 21.03.2001 - ab hier: EU-Visum VO), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6.03.2003, sind rumänische Staatsangehörige von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 EU-Visum VO für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 vom 7.12.2001 zur Änderung der EU-Visum VO [ABlEG Nr. L 327 vom 12.12.2001], in Kraft seit 01.01.2002; vgl. Anhang II der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 befreit sind; vgl. zu Vorstehendem auch BayObLG, Urteil v. 10.12.2002, OLGSt AuslG § 3 Nr. 3; zu den weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: KG NStZ-RR 2002, 220; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57 [59]; SenE v. 05.05.1994 - Ss 173/94 -.
  • LG Landshut, 19.12.2012 - 6 Qs 320/12

    Eintritt einer Zäsurwirkung durch Verurteilung bei echten

    Der Aufenthalt ohne Pass wird jedoch als echtes Unterlassungsdelikt eingestuft (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.09.2005 Az. 2 BvR 1361/05. Rd 19; OLG München Beschluss vom 21.11.2012 Az. 4 StRR 133/12; zur Vorgängernorm § 92 I Nr. 1 AuslG: ebenso BGH Urteil vom 06.10.2004 Az. 1 StR 76/04 Rd 17, anders Senatsbeschluss vom 18.08.2000 Az. 1 Ws 106/00).
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