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   BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01   

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https://dejure.org/2001,3851
BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01 (https://dejure.org/2001,3851)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01 (https://dejure.org/2001,3851)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 (https://dejure.org/2001,3851)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Statthaftigkeit wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - Zwischenentscheidung über Hauptverhandlungstermin bei Verhinderung des Wahlverteidigers

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsgericht - Verfassungsbeschwerde - Verlegung - Ablehnung - Aussetzungsantrag - Hauptverhandlung - Verhandlungstermin - Zwischenentscheidung

  • Judicialis

    StPO § 265 Abs. 4; ; StPO § 338 Nr. 8; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 4
    Ablehnung der Verlegung eines Verhandlungstermins in einer Strafsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 113
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 483/20

    Einstweilige Anordnung bezüglich der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine

    Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3).
  • OLG München, 30.03.2020 - 2 Ws 387/20

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der

    Denn nach § 305 Satz 1 StPO sind die Sicherungsverfügung und die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen bzw. der Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, da solche Entscheidungen der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nur zusammen mit dem Urteil mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel, hier der Revision, angefochten werden können (KK - StPO/Gmel, 8. Auflage 2019, StPO § 228 Rn. 14; KK - StPO/Zabeck, 8. Auflage 2019, StPO § 305 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01, NStZ-RR 2002, 113; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2533; OLG Hamm, NJW 1978, 283).
  • OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20

    Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung eines Terminaufhebungsantrags

    Denn nach § 305 S. 1 StPO sind die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, da solche Entscheidungen der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nur zusammen mit dem Urteil mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel, hier der Revision, angefochten werden können (KK-StPO/Gmel, 8. Auflage 2019, StPO § 228 Rn. 14; KK - StPO/Zabeck, 8. Auflage 2019, StPO § 305 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01, NStZ-RR 2002, 113; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2533; OLG Hamm, NJW 1978, 283).
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2020 - VfGBbg 33/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Antrag; Vorführungsbefehl;

    Nach dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können gerichtliche Zwischenentscheidungen, Verfahrenshandlungen und prozessleitende Verfügungen während des laufenden Gerichtsverfahrens grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 -, Juris, Rn. 14; für Terminsladung: vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2020 ​- 2 BvR 483/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de; vom 22. November 2001​- 2 BvQ 46/01 -, Juris, Rn. 3).
  • VerfGH Saarland, 03.01.2022 - Lv 16/21
    Das ist aber nur dann der Fall, wenn sie eine selbstständige grundrechtliche Beschwer für einen Beschwer- deführer beinhalten (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2002, 113; BVerfGE 21, 139, 143), Ansonsten sind etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endent- scheidung geltend zu machen.
  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06

    Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Unzulässig ist danach eine Verfassungsbeschwerde, die - wie hier - gegen einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO (Beschlüsse vom 22. März 2001 - VerfGH 63/00 - und 30. August 2002 - VerfGH 106/02, 106 A/02 - vgl. auch BayVerfGH, NJW 2000, 3705) oder gegen die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung und die Terminsladung nach §§ 213, 214 StPO (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 2 BvQ 36/98 -, juris; NStZ-RR 2002, 113) gerichtet ist.
  • VerfG Brandenburg, 17.04.2020 - VfGBbg 2/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Hinweis; Strafgefangener; Teilnahme an einem

    Es bleibt dabei, dass gerichtliche Zwischenentscheidungen und Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren, hier ein beantragter, aber nicht erlassener Vorführungsbefehl gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG), der im Land Brandenburg den entsprechenden § 36 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StrVollzG) des Bundes verdrängt und in § 14 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) für das Land Niedersachsen eine Entsprechung findet, grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 -, Juris, Rn. 14; für Terminsladung: vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 483/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Juris, Rn. 3).
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