Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.01.2002

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01   

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https://dejure.org/2002,2393
BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01 (https://dejure.org/2002,2393)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2002 - 2 StR 520/01 (https://dejure.org/2002,2393)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 (https://dejure.org/2002,2393)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Versuch - Fahrerlaubnissperre - Einbeziehung von Vorstrafen - Vorverurteilung

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55; ; StGB § 56 b; ; StGB § 58 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 56 f Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 § 56 b § 56 f Abs. 3 § 58 Abs. 2
    Strafzumessung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; Anrechnung von Bewährungsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 137
  • StV 2002, 656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.09.1994 - 3 StR 337/94

    Notwendigkeit einer Mitteilung der Umstände für die Strafzumessung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01
    Er hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01
    Der Tatrichter hat festgestellt, daß "die gleichzeitig festgesetzte Geldbuße von 1.000 DM bezahlt wurde." Er hätte daher, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, erkennbar prüfen müssen, ob nicht zum Ausgleich für die Nichterstattung der geleisteten Bewährungsauflage eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGHSt 36, 378 ff).
  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01
    Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß es sich bei der neben der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten (UA S. 55; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren Urteilsfeststellungen (UA S. 11) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelöst wurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehenden Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ 1987, 183).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. (Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern); Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 (Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren); Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 (Betrug)).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. (Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern); Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 (Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren); Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 (Betrug)).
  • OLG Hamm, 17.04.2012 - 3 RVs 24/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Unterhaltspflichtverletzung

    Nicht die Verurteilung selbst ist einzubeziehen, sondern die früheren Einzelstrafen, die auch im Urteil mitzuteilen sind (vgl. Fischer, wie vor; BGH NStZ-RR 2002, 137).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).
  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 130/09

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (besonderes Begründungsgebot

    Es hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06).
  • BGH, 09.01.2007 - 5 StR 489/06

    Urteilsgründe (keine, auch keine angesiegelte Bezugnahme auf ein früheres Urteil;

    Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137).
  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 422/02

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung einer nicht erstatteten vom Angeklagten

    Durch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben war, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hatte.
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 342/20

    Gebotenheit der Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl für

    Dies ist aber rechtlich geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, NStZ 1987, 183; vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 137).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - 3 StR 477/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5025
BGH, 17.01.2002 - 3 StR 477/01 (https://dejure.org/2002,5025)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - 3 StR 477/01 (https://dejure.org/2002,5025)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 3 StR 477/01 (https://dejure.org/2002,5025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 137
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 3 StR 477/01
    Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit, die für die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld erforderlich ist (vgl. BGHSt 40, 360, 370), hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten gewertet, daß sie die zwei Mordmerkmale "Handeln aus niedrigen Beweggründen" und "Heimtücke" verwirklicht, darüber hinaus einen verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat und dann weiter ausgeführt: "Schließlich - für die Kammer nicht von wesentlicher Bedeutung - hat die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des unberechtigten Aufenthalts in Deutschland verwirklicht, welcher gegenüber § 211 StGB ein eigenes Schutzgut enthält." Der der leichten Kriminalität zuzurechnende Verstoß gegen das Ausländergesetz ist für die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld ersichtlich ohne jede Bedeutung.
  • BGH, 04.05.1999 - 1 StR 104/99

    Verfahrenseinstellung; Unterschlagung; Begriff der schriftlichen Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 3 StR 477/01
    nur heranziehen soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w. N.).
  • BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08

    Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

    Dies wäre beispielsweise dann auszuschließen, wenn es sich bei den weiteren Straftaten um solche handeln würde, die der leichten Kriminalität zuzurechnen wären; solche Taten sind regelmäßig für die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137 zu einem Verstoß gegen das Ausländergesetz).
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Einzelne Umstände können z.B. ein Geständnis, auf das sich die Beweiswürdigung maßgeblich stützt (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - 4 StR 567/05 -, NStZ 2006, 505 [506, Rn. 6]), die soziale Integration des Täters (BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/92 -, NStZ 1993, 235 [236]), die psychische Verfassung des Täters (BGH, Urteil vom 03.09.2002 - 5 StR 139/02 -, NStZ 2003, 146 [148, Rn. 11]), der Umstand, dass das Opfer minderjährige Kinder hinterlässt (BGH, Urteil vom 28.08.1984 - 1 StR 427/84 -, zitiert nach juris), u.U. die Verwirklichung von mindestens zwei Mordmerkmalen (BGH, Beschluss vom 08.09.2005 - 1 StR 159/05 -, NStZ-RR 2006, 236 [237]), ein verwerflicher Vertrauensbruch (BGH, Beschluss vom 17.01.2002 - 3 StR 477/01 -, NStZ-RR 2002, 137 [138] und im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten (BGH, Urteil vom 02.03.1995 - 1 StR 595/94 -, NStZ 1995, 493 [494]) sein.
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