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   OLG Nürnberg, 22.08.2001 - Ws 942/01   

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https://dejure.org/2001,9300
OLG Nürnberg, 22.08.2001 - Ws 942/01 (https://dejure.org/2001,9300)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.08.2001 - Ws 942/01 (https://dejure.org/2001,9300)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. August 2001 - Ws 942/01 (https://dejure.org/2001,9300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Gutachten zur Unterbringung; Vollzug der Unterbringung; Aussetzung zur Bewährung; Sachverständigengutachten

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 2; ; StGB § 57; ; StGB § 67 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 2; StGB § 57 § 67 e

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 154
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2001 - Ws 942/01
    Nur ein auf diese Weise erstelltes Gutachten ermöglicht es dem Gericht, den Sachverständigen zu kontrollieren, seiner eigenen Entscheidungsverantwortung, die ihm der Sachverständige nicht abnehmen kann, gerecht zu werden und auf der Basis der Wahrscheinlichkeitsaussage die Rechtsfrage zu beantworten (KG, NStZ 99, 319, 320).
  • OLG Zweibrücken, 31.08.2017 - 1 Ws 248/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Aussetzungsentscheidung bei fehlerhaftem

    Es handelt sich hierbei um eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das zukünftige Legalverhalten des Verurteilten (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 154; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2014, 22 [23]).
  • OLG Hamm, 10.07.2002 - 5 Ws 218/02

    bedingte Entlassung, Anhörung des Sachverständigen, Verzicht der

    Die Anordnung und Durchführung eines Termins zur Anhörung des Sachverständigen durch den Senat als Beschwerdegericht - die zwar nicht ausgeschlossen erscheint - kommt regelmäßig und so auch hier nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. August 2001 - 4 Ws 942/01 - NStZ-RR 2002, 154 (155) m.w.N.).
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