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   OLG Koblenz, 21.11.2001 - 1 Ws 1449/01   

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https://dejure.org/2001,9678
OLG Koblenz, 21.11.2001 - 1 Ws 1449/01 (https://dejure.org/2001,9678)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2001 - 1 Ws 1449/01 (https://dejure.org/2001,9678)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. November 2001 - 1 Ws 1449/01 (https://dejure.org/2001,9678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht; Staatskasse; Telefonüberwachungskosten; Erstattungspflicht; Kosten des Ermittlungsverfahrens

  • Judicialis

    GKG § 5 Abs. 2; ; StPO § 100 a; ; StPO § 264; ; StPO § 464 a Abs. 1 S. 2; ; StPO § 465 Abs. 1; ; StPO § 466 S. 1; ; StPO § 466 S. 2; ; SEG § 17 a Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten; Kostentragungspflicht; Auslagen der Staatskasse; Telefonüberwachungskosten; Auslagen für Ermittlungen; Mitverurteilter; Mitangeklagter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 02.06.2016 - 2 Ws 98/16

    Haftung mehrerer Verurteilter als Gesamtschuldner; Erstattung von Auslagen

    Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Auslagen der Staatskasse, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tat iSd. § 264 StPO stehen, wegen derer eine Verurteilung erfolgt; ausgenommen sind nur die in § 466 Satz 2 StPO aufgeführten Kosten (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 21/06 v. 30.01.2006 - JurBüro 2006, 323 ; 1 Ws 1449/01 v. 21.11.2001 - NStZ-RR 2002, 160 ).

    Zu den umlagefähigen Aufwendungen der Strafverfolgungsbehörden gehören gemäß § 23 Abs. 1 JVEG iVm. Nr. 9005 Anl. 1 GKG auch die TeIefonüberwachungskosten (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 1449/01 v. 21.11.2001 - NStZ-RR 2002, 160 ).

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2005 - 1 Ws 135/05

    Kosten im Strafverfahren: Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung

    Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO besteht nur in dem Umfang, in dem die Verurteilte V. und ihre Mitangeklagten zusammen wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO verurteilt wurden, wobei es unbeachtlich ist, dass die Verurteilte und die Mitangeklagten in verschiedenen Urteilen des Landgerichts U. verurteilt wurden (Hilger, a.a.O. Rdnr. 4), ebenso, dass sie zu der Zeit, als die Kosten für die Telefonüberwachung und die Übersetzerkosten entstanden sind, noch nicht Verdächtige oder Beschuldigte im Verfahren war (OLG Koblenz NStZ-RR 2002, 160).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2022 - 2 Ws 2/22

    Voraussetzungen für die Kostenüberbürdung auf den Verurteilten im Hinblick auf

    Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen - hier zur Umsetzung von Anordnungen zur TKÜ nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG i. d. F. vom 10. Dezember 2015 sowie insoweit entstandene Dolmetscherkosten nach § 9 Abs. 3 JVEG - gehören als gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebende Auslagen zu den Kosten des Verfahrens (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2001 - 1 Ws 1449/01, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2).
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