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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01   

Zitiervorschläge
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OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01 (https://dejure.org/2001,6102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01 (https://dejure.org/2001,6102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Mai 2001 - 3 Ws 100/2001, 3 Ws 100/01 (https://dejure.org/2001,6102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung; Vorweg vollzogene Maßregel; Untersuchungshaft; Sofortige Beschwerde; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 4 S. 1
    Anrechnung der vorweg vollzogenen Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Vielmehr sei dieser Teil der Strafhaft -- wie von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juni 1997 (2 BvR 2422/96) gefordert -- erst im letzten Drittel der Freiheitsstrafe in Abzug gebracht worden.

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 -- 2 BvR 2422/96 -- (NStZ 1998, 77 mit Anmerkung Lemke; Der Rechtspfleger 1998, 80 mit Anmerkung Blechinger) ist klargestellt, dass die sogenannte Organisationshaft, d. h. die Zeit der Strafhaft nach Rechtskraft einer Entscheidung bis zum Antritt einer vorweg zu vollziehenden (§ 67 Abs. 1 StGB) Maßregel, nicht von dem 2/3-Zeitraum, innerhalb dessen die Maßregel nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB strafzeitverkürzend angerechnet werden kann, in Abzug gebracht werden darf.

    2. Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1997 (a.a.O.), ob einfachrechtlich gleiches auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf den 2/3-Zeitrahmen des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB zu gelten habe.

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    c) Schließlich ist dem Übermaßverbot bei Anwendung des vikariierenden Systems dahingehend Rechnung zu tragen, dass bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig werden darf und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen dürfen (BVerfG vom 16. März 1994, NStZ 1994, 578).

    Gegen das vikariierende System bestehen vielmehr solange keine Bedenken, als nicht im konkreten Fall die Kumulierung von Strafe und Maßregel unverhältnismäßig wird und ein Anrechnungsausschluß die Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel verlässt (BVerfG NStZ 1994, 578).

  • OLG Braunschweig, 27.04.1999 - Ws 123/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Der Senat hält in Zuordnung der oben II. 3) dargelegten Gesichtspunkte die Absetzung der Zeit der Untersuchungshaft von dem die Anrechnungsfähigkeit der Maßregel bestimmenden 2/3-Zeitraum des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2000, 7).

  • LG Wuppertal, 17.11.1995 - 22 KLs 2 Js 1272/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Wenn die Gegenmeinung auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB -- Anrechnung "auf zeitige Freiheitsstrafe" -- verweist und ein Analogieverbot zu Ungunsten des Täters ins Feld führt (vgl. Volckart, Anmerkung zu OLG Düsseldorf und OLG Zweibrücken in StV 97, 479; Ullenbruch, NStZ 2000, 287 [291 f.]; Landgericht Wuppertal StV 1996, 329 [330]), übersieht sie, dass die Untersuchungshaft gerade nicht "auf die Maßregel angerechnet" wird, sondern sich (lediglich) auf den 2/3-Zeitraum der Strafe auswirkt, der seinerseits für die Anrechnung der Maßregel zur Verfügung steht.

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1995 - 4 Ws 97/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Wenn die Gegenmeinung auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB -- Anrechnung "auf zeitige Freiheitsstrafe" -- verweist und ein Analogieverbot zu Ungunsten des Täters ins Feld führt (vgl. Volckart, Anmerkung zu OLG Düsseldorf und OLG Zweibrücken in StV 97, 479; Ullenbruch, NStZ 2000, 287 [291 f.]; Landgericht Wuppertal StV 1996, 329 [330]), übersieht sie, dass die Untersuchungshaft gerade nicht "auf die Maßregel angerechnet" wird, sondern sich (lediglich) auf den 2/3-Zeitraum der Strafe auswirkt, der seinerseits für die Anrechnung der Maßregel zur Verfügung steht.

  • OLG Zweibrücken, 14.03.1996 - 1 Ws 96/96

    Anrechnung der Unterbringungszeit auf die Strafe; Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Streitig ist, ob diese Anrechnung auf die ersten zwei Drittel der Strafe erfolgt mit der Wirkung, dass der anrechnungsfähige Zeitrahmen für die Maßregel verkürzt wird (vgl. OLGe Düsseldorf, Hamm und Frankfurt a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478, OLG Braunschweig NStZ-RR 2000, 7 [nur LS]) oder ob die Anrechnung im letzten Drittel erfolgt, was regelmäßig zu einer erhöhten Anrechnungsfähigkeit der Maßregel auf der einen Seite, zu einer Reduzierung des Restdrittels auf der anderen Seite führen wird (OLG Düsseldorf StV 1996, 47; LG Wuppertal StV 1996, 329 [330]; OLG Zweibrücken NStZ 2001, 54 [55] -- das diese Rechtsmeinung als herrschende bezeichnet --).

    Der Senat hält in Zuordnung der oben II. 3) dargelegten Gesichtspunkte die Absetzung der Zeit der Untersuchungshaft von dem die Anrechnungsfähigkeit der Maßregel bestimmenden 2/3-Zeitraum des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357 = StV 1997, 478; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2000, 7).

  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 3 Ws 167/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Frankfurt, 31.07.1996 - 3 Ws 622/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Hamm, 25.06.1996 - 2 Ws 250/96

    Anrechnung, Organisationshaft, Strafzeitberechnung, Unterbringung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Düsseldorf, 31.07.1996 - 2 Ws 127/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01
    Damit ist anderslautenden Rechtsmeinungen, die die "Organisationshaft" im 2/3-Zeitraum des § 64 Abs. 4 Satz 1 StGB berücksichtigen wollten (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 97, 25 ff.; OLG Hamm NStZ 1997, 54 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 380 f.; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381 f.), der Boden entzogen.
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2000 - 1 Ws 315/00

    Maßregelvollzug; Untersuchungshaft; Organisationshaft; Anrechnung; Aussetzung;

  • OLG Braunschweig, 29.05.2013 - 1 Ws 108/13

    Reihenfolge der Anrechnung von Untersuchungs- und Organisationshaft bei

    Die Senatsrechtsprechung entspricht der herrschenden Auffassung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 16 ff. = Justiz 2002, 63; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2006, 1 Ws 217/06, juris, Rn. 3; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2000, 1 Ws 534/00, juris, Rn. 5 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.1997, Ws 1116/96, juris, Rn. 44; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 381, 382 [2. Senat]; OLG Hamm, NStZ 1997, 54 [3. Senat]; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.10.2006, 1 Ws 332/06, juris, Rn. 18 ff. m. w. N. = StV 2007, 427).

    Der Senat hält an ihr weiterhin fest: Für die genannte Anrechnungsreihenfolge spricht zunächst der Umstand, dass die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 S.1 StGB bereits mit Rechtskraft des in derselben Sache ergangenen Urteils angerechnet wird, was durch den zeitlich nachfolgenden Maßregelvollzug nicht mehr beseitigt werden kann (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2000, 1 Ws 534/00, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 14; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.10.2006, 1 Ws 332/06, juris, Rn. 20).

    Der Gesetzgeber hat § 67 Abs. 4 StGB durch das 23. StÄG vom 13. April 1986 bewusst eingeführt, um die Therapiemotivation durch den Druck, den die Gefahr einer etwaigen Vollstreckung des Restdrittels erzeugt, zu fördern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 12).

    Dieser Zweck würde oft nicht erreicht, wenn zunächst die in der Maßregel verbrachte Zeit und erst danach die verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2001, 3 Ws 100/01, juris, Rn. 17).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2008 - 1 Ws 12/08

    Strafvollstreckung: Reihenfolge und Umfang der Anrechnung von Untersuchungshaft

    "...Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ-RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ-RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329).
  • OLG Jena, 12.11.2003 - 1 Ws 347/03

    Maßregelvollzug, Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Rechtsmittel

    Hier ist nämlich unter Berücksichtigung der Anrechnungsgrundsätze des § 67 Abs. 4 StGB - bei verfassungskonformer Auslegung - die Zeit des Vollzugs der Maßregel bis zum 14.08.2003 auf die Strafe anzurechnen (vgl. BVerfG NStZ 1998, 77; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191), so dass ab diesem Zeitpunkt 2/3 der Strafe als verbüßt gelten.
  • OLG Brandenburg, 16.04.2007 - 1 Ws 55/07

    Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft vor dem Maßregelvollzug im Fall der

    Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ-RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ-RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329).
  • OLG Celle, 26.05.2009 - 2 Ws 113/09
    In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob eine vor dem Maßregelvollzug vollstreckte Untersuchungshaft auf das nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB von der Anrechnung des Maßregelvollzuges ausgenommene Strafdrittel angerechnet wird oder ob sie dem anrechenbaren Zweidrittelzeitraum zugeschlagen werden und so die Anrechenbarkeit des Maßregelvollzuges beschränken soll (so die herrschende Meinung, vgl nur OLG Jena, StV 2007, 427 [OLG Jena 17.10.2006 - 1 Ws 332/06] ; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 191; OLG Naumburg, Beschluss vom 11.02.2008, 1 Ws 12/08 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2006, 1 Ws 217/06 ; OLG Köln, StraFo 2006, 120 [OLG Köln 06.01.2006 - 2 Ws 619/05] ; Leipziger Kommentar-Schöch, StGB, 12. Aufl., § 67 Rdnr. 31; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 67 Rn 23; a.A: OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 251 [OLG Düsseldorf 08.02.2006 - III-4 Ws 50/06] ; OLG Celle StV 1997, 477 Schönke-Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 67 Rn 3.).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 12.02.2002 - Ws 62/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13463
OLG Nürnberg, 12.02.2002 - Ws 62/02 (https://dejure.org/2002,13463)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.02.2002 - Ws 62/02 (https://dejure.org/2002,13463)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Februar 2002 - Ws 62/02 (https://dejure.org/2002,13463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besitz und Betrieb eines Telespielgeräts der Marke Sony Playstation I in einer Justizvollzugsanstalt; Begriff des "angemessenen" Umfangs von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung; Gefahr des Verlustes der Kommunikationsfähigkeit durch Computerspiele

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, -
  • NStZ-RR 2002, 191
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2003 - 1 Ws 230/02

    Strafvollzug: Recht zum Besitz der Playstation II bei Versiegelung und

    Teilweise wurden Besitz und Betrieb von Telespielgeräten für zulässig erachtet (OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Hamm StV 2002, 270), während in anderen Fällen die Erwerb und Besitz von Telespielgeräten versagenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern gem. § 116 Abs. 1 StVollzG mangels eines Erfordernisses zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nachgeprüft wurden (OLG München BlStVKunde 2001, Nr. 4/5, 2-3; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188).

    Telespiele sind als Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung auch außerhalb des Vollzuges für Erwachsene weit verbreitet, weshalb dies bei einem Gefangenen nicht anders bewertet werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 2 Ws 262/17

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einholung

    Die unterlassene Beauftragung eines externen Sachverständigen stellt einen vom Beschwerdegericht nicht zu behebenden Verfahrensmangel dar, da nach § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO eine mündliche Anhörung des externen Sachverständigen zu erfolgen hat, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013, 2 Ws 17/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2008, 1 Ws 213/08 mit weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191).
  • OLG Nürnberg, 09.06.2011 - 1 Ws 242/11

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Verweigerung eines elektronischen Spielgeräts

    Der angefochtene Beschluss setzt sich ausdrücklich mit einer abweichenden Entscheidung des Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aus dem Jahre 2002 (Az.: Ws 62/09 - NStZ-RR 2002, 191) und der Zulassung von Geräten der beantragten Art in anderen Justizvollzugsanstalten außerhalb B... auseinander.

    Wie das Oberlandesgericht bereits entschieden hat (Ws 62/02 - NStZ-RR 2002, 191), soll das Leben im Vollzug - umso mehr in der Sicherungsverwahrung - den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 4 Ss 3/04

    Strafverfahren: Ablehnung der Bestellung des Wahlverteidigers zum

    Die Ablehnung der Bestellung erstreckt sich nämlich grundsätzlich auf das gesamte Verfahren, so dass ein erneuter Antrag auf Bestellung im Revisionsverfahren aussichtsreich nur dann gestellt werden kann, wenn neue Gesichtspunkte gegeben sind, die nunmehr die Beiordnung eines Verteidigers gebieten ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2002 - 4 Ws 62/2002 - ; Beschluss vom 30. Juli 2003 - 4 Ws 163/2003 = NStZ-RR 2003, 334).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2003 - 4 Ws 163/03

    Pflichtverteidigung: Erstrecken der Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

    Auch hier erstreckt sich die Bestellung auf das gesamte Verfahren (siehe Meyer-Goßner a.a.O., Rdnrn. 4, 5 vor § 137), so dass die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts zur Folge hat, dass ein erneuter Antrag auf Bestellung, der etwa im Berufungs- oder Revisionsverfahren gestellt wird, unstatthaft ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2002 - 4 Ws 62/2002 für das Revisionsverfahren).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07

    Pflichtverteidigerbestellung: Zuständiges Gericht bei einer Beschwerde gegen die

    Dieser ist zulässig, obgleich die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Amtsgericht grundsätzlich für das gesamte Verfahren wirkt, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hat sich geändert (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2004, 124 für das Wiederaufnahmeverfahren; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 4 Ws 62/02 - für das Revisionsverfahren).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2007 - 3 Ws 66/07

    Anspruch eines Gefangenen auf Aushändigung einer Spielkonsole "Nintendo Game

    Die von der Rechtsbeschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen (OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222, OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191) betreffen andere Spielkonsolen älterer Bauart, die in ihrer technischen Nutzbarkeit dem Gerät Nintendo "Game Cube" nicht vergleichbar sind.
  • OLG Hamm, 11.11.2003 - 1 Vollz (Ws) 194/03

    Besitz von Freizeitgegenständen; Strafvollzug; nachprüfbare Entscheidung

    Bei der neu vorzunehmenden Prüfung, ob die Überlassung einer Sony-Playstation 2 die Sicherheit und Ordnung der Anstalt i.S.v. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährden würde, sind darüber hinaus auch die konkreten Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt Bochum, insbesondere ihr Sicherheitsinteresse, gegen das Interesse des Strafgefangenen an dem Besitz des Gerätes abzuwägen (OLG Rostock, a.a.O.; OLG München BLStVkunde 2001, Nr. 4/5, 2 - 3; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221).
  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden ist, daß in dem Besitz eines Telespielgerätes keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt liege (vgl. OLG Celle NStZ 1994, 360; Dresden NStZ-RR 2000, 222 und Nürnberg NStZ-RR 2002, 191), beruht dies mithin - ungeachtet dessen, daß sich diese Entscheidungen teilweise ohnehin auf andersartige Geräte wie "Nintendo" oder "Sega" bezogen - nicht darauf, daß die Gerichte die Zulässigkeit des Besitzes von Telespielgeräten jedweder Beschaffenheit in jedem Fall und ohne Ansehung der konkreten Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt und des einzelnen Gefangenen bejahen wollten (vgl. OLG Karlsruhe BlStVK 2/2001, 5-7; OLG München aaO.; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188; OLG Rostock aaO. S. 58; KG, Beschluß vom 5. September 2001 - 5 Ws 519/01 Vollz -).
  • BayObLG, 30.08.2021 - 203 StObWs 338/21

    Kein Anspruch auf Nutzung einer Playstation im bayerischen Strafvollzug

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.02.2002 (Az.: Ws 62/02, NStZ-RR 2002, 191) und vom 09.06.2011 (Az.: 1 Ws 242/11, StV 2011, 694) stehen dem nicht entgegen.
  • OLG Nürnberg, 01.03.2002 - Ws 210/02

    Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalt; Gefährdung der Anstaltsordnung ;

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5088
OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01 (https://dejure.org/2001,5088)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2001 - 4 Ws 322/01 (https://dejure.org/2001,5088)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 4 Ws 322/01 (https://dejure.org/2001,5088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung; Anhörung des Untergebrachten durch einen beauftragten Richter; Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Gesamtheit

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StPO § 463 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 309 Abs. 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 1 StVK 51/01
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 191
  • StV 2002, 493
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2001 - 2 Ws 66/01

    Unterbringung in der Psychiatrie; Aussetzung zur Bewährung; Vorbereitung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01
    Er hält hieran nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 - fest und ergänzt sie angesichts der vorliegenden Fallgestaltung dahingehend, dass auch ein von der Strafvollstreckungskammer herbeigeführter Verzicht des Untergebrachten auf die Anhörung vor der gesamten Kammer für diese unbeachtlich ist.
  • KG, 20.04.2001 - 4 Ws 63/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - die der Strafvollstreckungskammer hinlänglich bekannt sein dürfte - entschieden, dass die für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erforderliche mündliche Anhörung des Untergebrachten nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO im Regelfall durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Gesamtheit durchzuführen ist (vgl. z.B. Senat v. 01. Juni 1999 - 4 Ws 128-129/99 - v. 24. Juli 2000 - 4 Ws 302/00 und vom 16. Februar 2001 - 4 Ws 63/01).
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. September 1978 (BGHSt 28, 138 ff) ausgeführt, "dass die Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten oder ersuchten Richter (nur) in besonderen Fällen dem Gesetz genügt" und offengelassen, ob das generell dann der Fall sei, wenn der beauftragte Richter an dem Beschluss über die Aussetzung der Strafe oder Unterbringung mitwirke (zum Meinungsstand vgl. LR-Wendisch, StPO, 25. Auflage, § 454 Rdn. 21 ff; KK-Fischer § 454 Rdn. 14 ff und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 454 Rdn. 20 ff).
  • OLG Koblenz, 16.10.2003 - 1 Ws 735/03

    Unterbringung, Anhörung, beauftragter Richter, Sachverständiger, Verzicht,

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67 e StGB erforderliche mündliche Anhörung des Untergebrachten nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO im Regelfall durch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Gesamtheit und nicht nur von einem Kammermitglied als beauftragtem Richter durchzuführen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. April 1982 - 1 Ws 211/82 - und 9. Mai 1984 - 1 Ws 314/84 -, Leitsätze in www.jurisweb.de; s. ausführlich OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, NStZ-RR 2002, 191 = StV 2002, 493 (LS); NJW 2002, 3963 = OLGSt StPO § 358 Nr. 2; OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Karlsruhe MDR 1983, 363; einschränkend OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 29; a.A. Hans.OLG Hamburg NStZ 2003, 389; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 - in www.jurisweb.de = OLGSt StPO 454 Nr. 15).

    Dass der Gesetzgeber gerade für derartige Überprüfungsentscheidungen die Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Berufsrichtern angeordnet hat, beruht auf der von ihm für diese Fälle angenommenen besonderen Schwierigkeit (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191), die auch konkret für den hier vorliegenden Fall gilt.

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2002 - 4 Ws 222/02

    Bindung der Strafvollstreckungskammer an Aufhebung und Zurückverweisung; Anhörung

    Auf die von der Strafvollstreckungskammer herangezogene Entscheidung des 2. Strafsenats des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 -, JMBlNW 2001, 216ff) ist der Senat bereits mit dem - der Strafvollstreckungskammer bekannten - Beschluss vom 25. Juli 2001 - 4 Ws 322/01 - (NStZ-RR 2002, 191) eingegangen.
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Aufgrund des möglichen Anscheins, er verscherze sich durch sein Beharren auf die Anhörung durch die gesamte Kammer deren Wohlwollen, besteht die Gefahr, dass der Verurteilte in seiner Entscheidung und späteren Äußerung dem Gericht gegenüber nicht mehr frei und unbefangen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191; Senatsbeschluss vom 8.3.2012, 2 Ws 73/12 - unveröffentlicht).
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 9/10

    Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des

    Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO).
  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    Ähnliches würde im Übrigen auch bei vorheriger Mitteilung der Besetzung und eingeholtem Einverständnis gelten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 4 Ws 322/01 -, NStZ-RR 2002, 191).
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 812/09

    Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO).
  • OLG Rostock, 25.08.2004 - I Ws 278/04

    Einweisung in eine Abteilung für forensische Psychiatrie aufgrund eines

    Insoweit teilt der Senat nicht die Ansicht des OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2002, 191), wonach ein von der Strafvollstreckungskammer herbeigeführter Verzicht des Untergebrachten auf die Anhörung vor der gesamten Kammer für diese stets unbeachtlich ist.
  • OLG Naumburg, 04.02.2010 - 1 Ws 61/10
    Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Verurteilte nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll ( BGH NJW 1979, 116 [BGH 13.09.1978 - StB 187/78] ; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch , BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO ).
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