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   BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02   

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https://dejure.org/2002,3277
BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02 (https://dejure.org/2002,3277)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - 5 StR 138/02 (https://dejure.org/2002,3277)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02 (https://dejure.org/2002,3277)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 177 StGB
    Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch schwere seelische Abartigkeit); versuchte sexuelle Nötigung (Vergewaltigung); Unterbringung in einem psychiatrischen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Versuch - Tateinheit - Körperverletzung - Sicherungsverwahrung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 2; ; StGB § 72 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Schwere sexuelle Störung indiziert bei Sexualstraftat die Anwendung von § 21 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 230
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02
    Neben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB käme indes eine Unterbringung nach § 66 StGB gemäß § 72 Abs. 1 StGB angesichts identischer Ursachen von psychischer Störung und Hang nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01).
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 391/01

    Mord (Grausamkeit; niedrige Beweggründe); Schuldfähigkeit (Ganzheitsbetrachtung;

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02
    Eine durch bisherige Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende eigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist daher vorzugswürdig (vgl. auch BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 - 5 StR 391/01).
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02
    Neben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB käme indes eine Unterbringung nach § 66 StGB gemäß § 72 Abs. 1 StGB angesichts identischer Ursachen von psychischer Störung und Hang nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01).
  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 335/01

    Keine Prozesskostenhilfe zur Bestellung eines Rechtsanwalts für Nebenkläger bei

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02
    Schließlich sind auch aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten des Angeklagten keine hinreichenden Anzeichen für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 7. März 2002 - 3 StR 335/01 zur minderen Bedeutung des Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch schwere seelische Abartigkeit).
  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Insbesondere wurde im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die Annahme verminderter Schuldfähigkeit das Maßregelrecht dahingehend verschieben könnte, dass der Maßregel des § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) grundsätzlich Vorrang vor der Maßregel des § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) zukommt, sofern die Ursachen von psychischer Störung und Hang identisch sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10 - Rn. 7 = NStZ-RR 2011, 170; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02 - Rn. 13 m.w.N. = NStZ-RR 2002, 230-231).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 574/18

    Fehlende Schulfähigkeit (Pädophilie als andere seelische Abartigkeit:

    aa) Liegt ein spezifischer enger motivatorischer Zusammenhang einer seelischen Störung des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB und einer festgestellten Tat vor, indiziert dies - was auch das Landgericht nicht verkennt (UA S. 104) - eine erhebliche Verminderung seiner dabei vorhandenen Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230).

    Denn aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden Anzeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. BGH aaO, NStZ-RR 2002, 230 mwN).

  • BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02

    Bestechlichkeit (Vorteil; Orientierung am Rechtsgut; Vorteilsbewusstsein;

    Eine durch die bisherigen Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende eigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist vielmehr hier vorzugswürdig (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02).
  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

    Für BGH NStZ-RR 2002, 230, 231 war sie nicht entscheidungserheblich und ist offengelassen worden. Soweit in BGH NStZ 1999, 473 f. für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB darauf abgestellt wurde, daß in der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die als Vorverurteilung heranzuziehen war, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten war, handelte es sich um eine andere Fallkonstellation.
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt namentlich zwei Ziele: Zum einen soll der Betroffene erfolgreich behandelt werden; zum anderen soll die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher Taten geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 Rn. 41; BGH, Urteile vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 Rn. 23 und vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 Rn. 21; Beschlüsse vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14 Rn. 9, 12 und vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02 Rn. 13).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 378/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Beweiswürdigung: gezieltes Vorgehen,

    Soweit für den Erhalt vollständiger Steuerungsfähigkeit angeführt ist, dass der Angeklagte gezielt vorgegangen sei, ist dieser Umstand für die Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens kaum von Relevanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169; vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230; Senat, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 2 StR 202/96, NStZ-RR 1996, 289, 290).
  • BGH, 25.06.2009 - 5 StR 174/09

    Totschlag; erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Gesamtschau der Persönlichkeit

    Denn jedenfalls angesichts der auf sichere Entdeckung hinauslaufenden Entsorgung der Leiche fehlt es an den für diesen Schluss hinreichenden Anzeichen (vgl. zur Bedeutung planvollen und gezielten Tatverhaltens BGH NStZ 2002, 476; NStZ-RR 2002, 230).
  • BGH, 21.02.2008 - 5 StR 632/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit bei

    Dies begegnet für sich genommen bereits Bedenken, da dem Leistungsverhalten für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch eine schwere andere seelische Abartigkeit nur eine mindere Bedeutung zukommt (BGH NStZ-RR 2002, 230; BGH StV 2003, 157 f.).
  • BGH, 10.05.2023 - 4 StR 340/22

    Annahme von Tateinheit bei Teilidentität der tatbestandlichen

    Soweit für den Erhalt vollständiger Steuerungsfähigkeit angeführt ist, dass der Angeklagte Vorbereitungshandlungen ausgeführt habe, die eine "gewisse Planungskompetenz" voraussetzten, ist dieser Umstand für die Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens von untergeordneter Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 2 StR 378/22, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169; Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Denn aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten eines Angeklagten sind keine hinreichenden Anzeichen für eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18, NStZ-RR 2019, 168, 169; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 230).
  • BGH, 29.01.2003 - 5 StR 562/02

    Rücktritt vom beendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung (optimale

  • BGH, 04.02.2004 - 5 StR 472/03

    Erörterungsmangel: Rücktritt vom Versuch; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
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